Infobrief Steuern Juli 2012

Themen dieser Ausgabe

  • Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Fahrtenbuch: Angabe nur des Straßennamens
  • Fahrtenbuch: Handschrift unleserlich
  • Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen
  • Regelmäßige Arbeitsstätte: Auch nach Outsourcing nur bei Arbeitgebereinrichtungen
  • Termine: Steuer und Sozialversicherung im Juli

GESETZGEBUNG

Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013

Das Bundeskabinett hat am 23. 5. 2012 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2012 abgeschlossen werden kann. Nachfolgend möchten wir Sie zunächst über eine Auswahl wichtiger geplanter Änderungen nach dem aktuellen Gesetzentwurf informieren:

1. Lohnsteuerabzugsverfahren/Freibeträge: Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Arbeitnehmer künftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt nur wie bislang für ein Kalenderjahr gilt (§ 39a Abs. 1 EStG-E). Die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Ändern sich innerhalb des Zweijahreszeitraums die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Arbeitnehmers, kann er den Freibetrag ändern lassen. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er gesetzlich verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Der Geltungszeitraum eines Freibetrags kann sich z. B. ändern bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder aber eine doppelte Haushaltsführung begründet wird bzw. wegfällt.
Die mehrjährige Geltungsdauer der Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene wird beibehalten.
Die zweijährige Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein. Bis dahin gilt der insgesamt abzuziehende Freibetrag für die Dauer eines Kalenderjahres.

2. Leiharbeit: Entleiher sollen künftig grundsätzlich neben dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haften (§ 42d Abs. 6 Satz 1 EStG-E).

3. Infektionshygienische Leistungen: Infektionshygienische Leistungen von Ärzten und selbständigen Hygienefachkräften sollen zum 1. 1. 2013 von der Umsatzsteuer befreit sein (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG-E).

4. Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen: Derartige Umsätze an Theatern der öffentlichen Hand und gleichartigen Einrichtungen sind nach dem Gesetzentwurf umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG-E). Leistungen von Bühnenregisseuren und -choreographen an andere Leistungsempfänger sowie Leistungen z. B. selbständiger Filmregisseure, Hörspielregisseure und Fernsehregisseure sind nicht begünstigt.

5. Im Ausland ansässige Unternehmer: Ein Unternehmer soll künftig auch dann im Ausland ansässig sein, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG-E). Hat der Unternehmer aber weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig.

6. Umsetzung der Rechnungsstellungsrichtlinie: Zum 1. 1. 2013 ist in allen EU-Mitgliedstaaten die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie verbindlich umzusetzen. Daraus ergeben sich u. a. folgende Erweiterungen des Katalogs der Rechnungsangaben und geänderte Fristen zur Rechnungsstellung:

  • In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG-E). Dies betrifft Fälle, in denen der Leistungsempfänger – nach entsprechender Vereinbarung – die Abrechnung für den Lieferanten übernimmt (sog. Gutschriftverfahren gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
  • Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG-E).
  • Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss die Rechnung die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG-E).
  • In Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen muss die Rechnung die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG-E).
  • Soweit über Gegenstände abgerechnet wird, die der Differenzbesteuerung unterliegen, muss die entsprechende Rechnung die Angaben "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", oder "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG-E).

Das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Von diesem Grundsatz wird folgender Fall ausgenommen: Der Unternehmer ist nicht im Mitgliedstaat ansässig, in dem der Umsatz ausgeführt wird, aber in einem anderen Mitgliedstaat, und die Umsatzsteuer wird von dem Leistungsempfänger geschuldet. In diesem Fall unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 UStG-E).


7. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb: Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die Beförderung oder Versendung tatsächlich endet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG-E). Die Rechtsänderung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2013 gelten.


8. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen:
Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher zehn Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt: In einem ersten Schritt (ab 2013) auf acht Jahre, in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO-E). Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist betrifft folgende Unterlagen:

  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • Buchungsbelege,
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichten oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.

Soweit Unterlagen schon nach bisher geltendem Recht nur sechs Jahre aufzubewahren waren, gilt die Sechsjahresfrist weiter, sofern nicht in anderen Steuergesetzen noch kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Dies betrifft

  • die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO),
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO),
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO).

  • Folgeänderungen:
  • Auch die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, die ein Unternehmer erhalten hat, sowie für die Doppel der von ihm ausgestellten Rechnungen wird in einem ersten Schritt ab 2013 auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG-E).
  • Damit korrespondierend wird auch die Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 HGB-E für Buchungsbelege entsprechend verkürzt.
  • Nach wie vor zehn Jahre aufzubewahren sind: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob alle von der Bundesregierung vorgelegten Regelungswünsche abschließend auch tatsächlich beschlossen werden. Änderungen sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren stets zu erwarten. Wir werden Sie fortlaufend informieren.

 

Ansprechpartner:
Karsten Schröder
k.schroeder(at)optegrahhkl.de

 

RECHTSPRECHUNG / FINANZVERWALTUNG

Unternehmer

Neue Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen - Übergangsfrist bei der Gelangensbestätigung erneut verlängert

Zum 1. 1. 2012 wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) durch den Gesetzgeber geändert. Zentrale Neuerungen erfolgten dabei u. a. beim Nachweis für die Steuerbefreiung von Warenlieferungen in andere EU-Staaten. Statt des bisher geforderten Versendungsnachweises, der regelmäßig durch den Frachtbrief der Spedition geführt wurde, soll der Belegnachweis unabhängig davon, ob es sich um eine Eigenbeförderung und Abholung handelt oder ob eine Spedition die Ware liefert, aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sogenannten Gelangensbestätigung.


Aktuell: Nach zahlreichen Protesten in der Wirtschaft hatte das Bundesfinanzministerium Vereinfachungen und Erleichterungen versprochen und die Einführung der Neuregelung zuletzt auf den 1. 7. 2012 verschoben. Danach konnten die Buch- und Belegnachweise  weiterhin nach der bis zum 31. 12. 2011 geltenden Rechtslage geführt werden.


Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 hat das Bundesfinanzministerium nun eine (erneute) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angekündigt und die  sog. Nichtbeanstandungsregelung wurde nochmals bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verlängert. Mit der geplanten Änderung sollen in erster Linie die in dem derzeitigen Entwurf des BMF-Einführungsschreibens vorgesehenen Vereinfachungen und Erleichterungen abgesichert werden. Zusätzlich wird geprüft, ob weitere Vereinfachungen (auch mit Bezug auf die bisherigen Belege wie die sog. weiße Spediteursbescheinigung) möglich sind. Keinesfalls soll aber - wie teilweise von Verbandsseite gefordert - hinter die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage zurückgegangen werden.


Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.


Ansprechpartner:
Karsten Schröder
k.schroeder(at)optegrahhkl.de

 

Firmenwagen

Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Angabe nur des Straßennamens

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn das Ziel der jeweiligen Fahrt vollständig eingetragen wird. Dazu gehören der Name des aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartners und der angefahrene Ort. Nur der Straßename ohne Angabe der Hausnummer und ohne Angabe des Kunden bzw. Geschäftspartners reichen nicht aus.


Hintergrund: Wer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzt, muss den Nutzungsvorteil versteuern: entweder nach der sog. 1-%-Regelung, bei der monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt wird, oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nur die tatsächlich unternommenen Privatfahrten mit ihrem Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs versteuert. Voraussetzung hierfür ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.


Streitfall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nutzte einen Firmenwagen auch für Privatfahrten, die er nach der Fahrtenbuchmethode versteuern wollte. Die Ziele trug er im Fahrtenbuch überwiegend nur mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer und z. T. ohne Name des besuchten Kunden bzw. Geschäftspartners ein.. Als das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkannte, reichte er im Klageverfahren vollständige Unterlagen über die besuchten Ziele ein. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.


Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte das Fahrtenbuch nicht an. Daher musste der Geschäftsführer den Nutzungsvorteil nach der 1-%-Methode versteuern. Hintergrund ist, dass die Angaben im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen. Zugleich muss die Richtigkeit der Angaben mit einem vertretbaren Aufwand nachprüfbar sein. Deshalb ist die Angabe des Namens des Kunden bzw. Geschäftspartners unverzichtbar. Wurde kein Kunde oder Geschäftspartner besucht, muss der berufliche oder betriebliche Zweck der Reise angegeben werden. Bloße Ortsangaben genügen nur dann, wenn sich aus ihnen der aufgesuchte Kunde/Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt. Zumindest muss sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lassen; diese Unterlagen dürfen ihrerseits aber nicht ergänzungsbedürftig sein.


Fazit: Der BFH macht deutlich, dass im Fahrtenbuch die essentiellen Angaben wie der Name des besuchten Kunden bzw. Geschäftspartners und der besuchte Ort enthalten sein müssen. Fehlen derartige Angaben, können sie nicht mehr nachträglich ergänzt werden. Zulässig ist es hingegen, die Namen der besuchten Kunden durch Nummern zu ersetzen, wenn sich die Nummern anhand einer gesonderten Aufstellung entschlüsseln lassen (z. B. Kundennummer). Kleinere Mängel führen ferner nicht dazu, dass das Fahrtenbuch steuerlich nicht anerkannt wird.


Ansprechpartner:
Klaus Strohner
k.strohner(at)optegrahhkl.de

 

Handschriftlich geführtes Fahrtenbuch muss leserlich sein

Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Handschrift lesbar ist.
Außerdem müssen die Angaben im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein. Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrten zu ein und demselben Ziel mit deutlich abweichenden Entfernungen eingetragen werden.


Streitfall: Der Kläger wollte den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung seines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Das Fahrtenbuch führte er handschriftlich, wobei das Finanzamt die Handschrift z. T. nicht lesen konnte. Außerdem gab er mehrere Fahrten zu ein und demselben Ziel mit unterschiedlichen Entfernungen von 232 km bis zu 288 km an. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten das Fahrtenbuch nicht an.


Entscheidung: Der Bundesfinanzhof erkannte das Fahrtenbuch ebenfalls nicht an und begründete dies damit, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, und zwar nicht nur für den Steuerzahler selbst, sondern für das Finanzamt. Das Fahrtenbuch dient dem Steuerzahler nicht als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Zudem müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein. Mehrere Fahrten zu ein und demselben Ziel sollten daher mit derselben Entfernung im Fahrtenbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Fahrten auch eine längere Strecke wählen, die verkehrsgünstiger ist. Bei erheblichen Abweichungen – wie im Streitfall – wird aber von privaten Umwegfahrten ausgegangen.


Ansprechpartner:
Klaus Strohner
k.strohner(at)optegrahhkl.de

 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen sind Werbungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Firmenwagens sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.


Streitfall: Der Kläger leistete Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 €. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das beklagte Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten des Fahrzeugs um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei wegen eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums nicht anzuwenden.


Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger nun Recht. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Die gesetzliche Vorschrift lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften – des Privatnutzungsvorteils – handele.


Ansprechpartner:
Klaus Strohner
k.strohner(at)optegrahhkl.de

 

Regelmäßige Arbeitsstätte: Auch nach Outsourcing nur bei Arbeitgebereinrichtungen

In "Outsourcing-Fällen" sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. Ein "Outsourcing-Fall" liegt regelmäßig vor, wenn ein Unternehmen bestimmte Aufgabengebiete auf andere rechtlich selbständige Unternehmen überträgt, die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber enden, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer künftig Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen werden, aber – zunächst – weiter in den Einrichtungen ihres früheren Arbeitgebers tätig werden.


Hintergrund: Seit der Rechtsprechung des BFH vom 11. Mai 2011 vollzieht das steuerliche Reisekostenrecht einen stetigen Wandel hin zu einer klaren Systematik. Grundlage ist dabei das Gebot, berufsbedingte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen; sei es als Werbungskosten in der Steuererklärung des Arbeitnehmers, sei es als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber. Mit mehreren inhaltsgleichen Urteilen vom 6. Juni 2011 hat der BFH dann endgültig eine Zeitenwende vollzogen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer überhaupt nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Denn nur insoweit könne sich ein Arbeitnehmer auf berufsbedingte Fahrtkosten kostenmindernd einstellen. Grundvoraussetzung hierbei ist, dass es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, und an der er schwerpunktmäßig seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Entgegen dieser Rechtsprechung nimmt die Finanzverwaltung bislang in bestimmten Fällen auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte an, wenn ein Arbeitnehmer an eine betrieblichen Einrichtung eines Dritten arbeitet, etwa wenn ein Arbeitnehmer nach einem Outsourcing die gleiche Arbeit am gleichen Ort verrichtet, nur dass dies dann keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mehr ist. Einen solchen Fall hat der BFH jetzt gegen die Finanzverwaltung, aber entsprechend seiner Systematik entschieden.


Streitfall: Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Beamter bei eine privaten Unternehmen als eines der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nichtselbständig tätig. Dem Kläger wurde für eine bestimmte Zeit eine Tätigkeit im Unternehmen R GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft dieses privaten Unternehmens, zugewiesen. Die R GmbH war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Kläger beschäftigt war, aus auszulagern. Beide Unternehmen befanden sich am gleichen Standort, die Tätigkeitsstätte des Klägers selbst blieb unverändert. Der Kläger machte geltend, dass die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der davon 62 km entfernt gelegenen Tätigkeitsstätte ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zur R GmbH nicht nach den Grundsätzen der Pendlerpauschale, sondern - wie Reisekosten - zu berücksichtigen seien, zuzüglich Verpflegungsmehraufwand. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Antrag des Klägers als unbegründet zurück. Der BFH entschied, dass bei echten Outsourcingfällen Reisekostenrecht zur Anwendung kommen könne; nur könne hier aber wegen der beamtenrechtlichen Besonderheiten nicht von einem solchen Outsourcing ausgegangen werden. Die streitgegenständlichen Fahrten des Klägers seien deshalb mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen komme nicht in Betracht. Der BFH weißt gleichwohl aber noch einmal darauf hin, dass beruflich veranlasste Fahrtkosten Erwerbsaufwendungen sind und nach derzeitiger Rechtslage in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; im Falle des Arbeitgeberersatzes sind diese nach Reisekostengesichtspunkten steuerfrei.


Fazit: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zu den Erwerbsaufwendungen, die allerdings nur begrenzt nach Maßgabe der insoweit gewährten Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt werden. Eine solche regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH aber nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist die auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann.


Von dieser neuen BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen (maximal) einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten dürften nahezu alle Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeiten betroffen sein. Dass die Finanzverwaltung dem BFH grundsätzlich folgt, ist sehr zu begrüßen. Dass der BFH seine Rechtsprechung jetzt auch noch für Fälle des Outsorucing bestätigt hat, stärkt das Instrument der regelmäßigen Arbeitsstätte und dürfte zu teils erheblichen Vereinfachungen beim steuerlichen Reisekostenersatz, bei Firmenwagen und Verpflegungspauschalen führen.


Mit Kabinettsbeschluss vom 14. Dezember 2011 hat die Bundesregierung beschlossen, das steuerliche Reisekostenrecht zu vereinfachen. In der Folge hat das BMF mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2011 Anwendungshilfen für das Bestimmen einer regelmäßigen Arbeitsstätte formuliert, die bis zu einer gesetzlichen Neuregeregelung des steuerlichen Reisekostenrechts gelten sollen. Dem Vernehmen nach könnte noch in diesem Jahr ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden. Bis ein solches Gesetzgebungsverfahren alle parlamentarischen Hürden genommen hat und eine gesetzliche Regelung in Kraft treten kann, dürfte allerdings mindestens noch mit einigen Monaten zu rechnen sein. Einstweilen dürfte es sich deshalb empfehlen, regelmäßige Arbeitsstätten nach den von BFH und BMF aufgestellten Kriterien zu bestimmen. Bei Bedarf sind wir hierbei jederzeit gern behilflich.

 

Ansprechpartner:
Klaus Strohner
k.strohner(at)optegrahhkl.de

 

Wichtige Termine: Steuer und Sozialversicherung im Juli 2012

10.7.2012

Umsatzsteuer*; Lohnsteuer**; Solidaritätszuschlag**; Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**   [*Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das
vorangegangene Kalendervierteljahr; ** für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene
Kalendervierteljahr]; Zahlungsschonfrist bis zum 13. 7. 2012 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)

27.7.2012

Fälligkeit der Beitragsgutschrift der Sozialversicherungsbeiträge beim Sozialversicherungsträger am 27. 7. 2012;
Einreichen der Beitragsnachweise bei der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) bis 25. 7. 2012, 0 Uhr)