Management Information Steuern August 2010

Termine August 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.8.2010

13.8.2010

6.8.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.8.2010

13.8.2010

6.8.2010

Gewerbesteuer

16.8.2010

19.8.2010

12.8.2010

Grundsteuer

16.8.2010

19.8.2010

12.8.2010

Sozialversicherung5

27.8.2010

entfällt

entfällt

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen sind nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig sind.

Geklagt hatte ein Rentner, dem eine Kapitalabfindung aus einer Kapitallebensversicherung zugeflossen war, welche die Krankenkasse als eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung einstufte und deshalb monatliche Beiträge von ca. 490 € erhob.

Die Kapitallebensversicherung war im Jahre 1967 abgeschlossen worden und führte im Jahre 1968 zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Weder diese Befreiung noch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Rentners sich mit einem Zuschuss i. H. v. 30 % an den Zahlungen für die Lebensversicherung beteiligte, rechtfertigen es aber nach Auffassung des Bundessozialgerichts, die aus dem Rentenversicherungsvertrag gewährten Kapitalleistungen als beitragspflichtig anzusehen.

Insbesondere handele es sich nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Darunter fielen nur Leistungen, die entweder vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als einer Form der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sei, rechtfertige es nicht, diese Leistung als eine solche der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Der Gesetzgeber habe für pflichtversicherte Rentner die beitragspflichtigen Einnahmen im Gesetz abschließend festgelegt. Eine Erstreckung auf Leistungen, die er nicht als beitragspflichtig eingestuft hat, scheide aus.

Keine „Finalität“ ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

Bisher ist nicht abschließend geklärt, unter welchen Umständen ein Unternehmer Verluste seiner ausländischen Betriebsstätte endgültig im Inland abziehen kann. Ein endgültiger Abzug kommt in Betracht, wenn die Betriebsstättenverluste final sind, also nicht mehr mit Gewinnen aus der Betriebsstätte verrechnet werden können. Der Bundesfinanzhof hat die Finalität von Betriebsstättenverlusten verneint, wenn sich der Verlustabzug nur deshalb verbietet, weil Verluste nach den Regelungen des Betriebsstättenstaats nur zeitlich begrenzt vorgetragen werden können.

Im entschiedenen Fall erzielte die Betriebstätte eines deutschen Unternehmers in Luxemburg hohe Verluste. Das Finanzamt folgte dem Antrag des Unternehmers, den Verlust bei der Einkünfteermittlung im Inland zu berücksichtigen. Als die Betriebstätte in Luxemburg Jahre später Gewinne erwirtschaftete, rechnete das FA diese bei den inländischen Einkünften ‑ wie es das Gesetz vorsieht ‑ wieder hinzu. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, weil er die alten Verluste aufgrund eines zeitlich begrenzten Verlustvortrags in Luxemburg nicht mehr von den dort jetzt erzielten Gewinnen der Betriebsstätte abziehen konnte. Der auf Antrag im Inland vorgenommene Verlustabzug dürfte daher nicht korrigiert werden. Dieses sah das Gericht anders. In Luxemburg besteht kein allgemeines Verlustabzugsverbot, sondern der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt. Wegen der zeitlichen Begrenzung nicht mehr abziehbare Verluste beruhen auf individuellen Gegebenheiten und führen nicht zur Finalität dieser Verluste mit der Folge, dass diese endgültig im Inland abziehbar sein müssten.

Nicht ausgebauter Dachraum ist nur zu einem Drittel bei der Ermittlung des Einheitswerts eines Grundstücks zu berücksichtigen

Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist der Einheitswert des Grundstücks. Dieser wird für bestimmte Geschäftsgrundstücke nach dem sog. Sachwertverfahren ermittelt. Dabei ist vom Bodenwert, vom Gebäudewert und vom Wert der Außenanlagen auszugehen. Grundlage des Gebäudewerts ist der Kubikmeter umbauten Raumes, der mit durchschnittlichen Herstellungskosten multipliziert wird.

Ein nicht ausgebautes Dachgeschoss ist bei der Ermittlung der Kubikmeter umbauten Raumes nur zu einem Drittel zu berücksichtigen. Ein nicht ausgebautes Dachgeschoss liegt u. a. vor, wenn die Decke über dem obersten Vollgeschoss nicht begehbar ist. Auch abgehängte Decken, die nur dazu dienen, verkleidete Versorgungsleitungen aufzunehmen, begründen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ist die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen?

Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten nicht aktiviert, weil bei Bilanzaufstellung durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt war, ob hierfür ein Aktivierungsgebot bestand. Das Finanzamt erhöhte den steuerlichen Gewinn um den Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die ungeklärte Frage durch die Rechtsprechung klären lassen. Die GmbH meinte, die Bilanz dürfte in diesem Punkt nicht beanstandet werden, weil sie als ordentlicher Kaufmann bei ungeklärten Rechtsfragen einen eigenen Ermessenspielraum hätte.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird demnächst entscheiden, ob die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen ist. Ist sie nach subjektiven Kriterien aufzustellen, hat der Kaufmann bei ungeklärten Bilanzierungsfragen quasi ein Wahlrecht, das auch für die Steuerbilanz gilt und durch das Finanzamt nicht beanstandet werden darf. Wird die objektive Sichtweise befürwortet, kann jede ungeklärte Bilanzierungsfrage vom Finanzamt beanstandet werden.

Hinweis: Das Problem ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat der zuständige 1. Senat des Bundesfinanzhofs, der die objektive Sichtweise befürwortet, dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs das Problem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist kein Gestaltungsmissbrauch

Ein an einer GmbH wesentlich beteiligter Vater schenkte seinem Sohn einen Teil dieser Anteile. Der Sohn, ebenfalls Gesellschafter dieser GmbH, veräußerte am nächsten Tag die Anteile an eine GmbH, deren Gesellschafter er auch ist. Streitig war, ob der Sohn den entstandenen Veräußerungsverlust geltend machen konnte.

Das Finanzgericht München bejahte dies, ließ den Abzug des Veräußerungsverlustes zu. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte das Gericht.

Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hat. Dieser Grundsatz gilt im Urteilsfall nicht, da der Vater als Rechtsvorgänger anstelle des Sohnes den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können. Zur Ermittlung des Veräußerungsverlustes sind vom Veräußerungspreis, den der Sohn erhalten hat, die Anschaffungskosten des Vaters als Rechtsvorgänger abzuziehen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Eine missbräuchliche Gestaltung liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.

Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein noch nicht verjährtes Rücktragsjahr

Negative Einkünfte (Verluste) in einer Einkunftsart sind zunächst mit positiven Einkünften derselben Art und sodann mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen. Ein danach verbleibender Verlust ist in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall, dass der Steuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr, aber der für das Rücktragsjahr noch geändert werden kann.

Ein Verlustrücktrag ist unabhängig von der Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr durchzuführen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Über Grund und Höhe des rücktragsfähigen Verlustes wird erst in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlust auswirkt.

Hinweis: Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich verankert und der alte Rechtszustand wieder hergestellt werden.

Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs bei Zahlungen Dritter

Der Werbungskostenabzug steht grundsätzlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat. Nur dann ist die persönliche Leistungsfähigkeit gemindert. Die Mittelherkunft ist nicht entscheidend. Ein Vermieter kann Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder ‑ statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben ‑ in seinem Einvernehmen die Aufwendungen bezahlt (Abkürzung des Zahlungswegs).

Verpflichtet sich ein Mieter im Mietvertrag gegenüber dem Vermieter Instandhaltungsaufwendungen an dem gemieteten Gebäude zu tragen, ist der Werbungskostenabzug beim Vermieter nicht möglich, wenn der Mieter die Reparaturarbeiten in Auftrag gibt und die Rechnung bezahlt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln liegen die Voraussetzungen des abgekürzten Zahlungswegs nicht vor.

Vom abgekürzten Zahlungsweg ist der sog. abgekürzte Vertragsweg zu unterscheiden. In diesem Fall schließt der Dritte im eigenen Namen für den Vermieter einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Im Urteilsfall waren diese Grundsätze ebenfalls nicht anzuwenden, da der Mieter den Vertrag über die Instandsetzungsarbeiten nicht für den Vermieter, sondern für sich selbst abgeschlossen hatte.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem Grundstückshandel grundsätzlich nicht missbräuchlich

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese nicht funktionslos ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche eigene Tätigkeiten, wie z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks und anschließende Verwertung, ausübt.

Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern Grundstücke von der Treuhandanstalt erworben. Die anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur teilweise, so dass sich die Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine gesellschafteridentische GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren. Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der bisher veranlagten Verluste aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.

Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt und festgestellt, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel der GbR vorliegt. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere Umstände verursacht, die die Gesellschaft selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche an die personenidentische GmbH, die anschließende Bebauung und die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten entfaltet und die Vermarktung des Objekts auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden wäre, um damit ein Überschreiten der so genannten DreiObjektGrenze bei dem Personenunternehmen zu vermeiden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Handelsvertreterausgleichszahlung nach Einstellung des Betriebs

Eine Handelsvertreterin hatte ihr Unternehmen auf eine GmbH übertragen. Sie wurde dort alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Die GmbH führte die Geschäfte als Untervertreterin weiter und erhielt dafür die Provisionen der vertretenen Firmen. Das Einzelunternehmen wurde aufgegeben. Zehn Jahre später stellte die GmbH ihren Betrieb ein. Die Handelsvertreterin erhielt von den vertretenen Firmen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, basierend auf den durch die GmbH getätigten Umsätzen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung bei der Handelsvertreterin als gewerbesteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof in Frage.

Soweit die Ausgleichsforderung der Handelsvertreterin Ausfluss ihrer vor zehn Jahren eingestellten Tätigkeit ist, unterliegt der Anspruch nicht der Gewerbesteuer. Es kann sich nur um nachträgliche nicht gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln. Durch die einmalige Zahlung wird auch kein neuer der Gewerbesteuer unterliegender Betrieb eröffnet.

Sollte der Ausgleichsanspruch allerdings der GmbH zustehen, ist er dort gewerbesteuerpflichtig. Die Auszahlung an die Handelsvertreterin wäre dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die bei ihr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.

Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern können abziehbar sein

Der Geschäftsführer einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt wurde, und seine Ehefrau, die zunächst Angestellte, dann Prokuristin der GmbH sowie der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand der AG war, hatten mit der GmbH bzw. AG Verträge abgeschlossen, die u. a. die Erstattung sämtlicher Aufwendungen für Geschäftsreisen vorsahen. Für den Fall, dass die Geschäftsreisen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, sollten die Aufwendungen lohnversteuert werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen in verschiedene Länder. Außerdem besuchte das Ehepaar die Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten wurden jeweils vom Arbeitgeber erstattet.

Während das Finanzamt die Aufwendungen in allen Jahren als Arbeitslohn versteuern wollte, war das Finanzgericht der Meinung, die Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall komme eine Aufteilung der Reisekosten in einen beruflichen und privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht. Bei seiner erneuten Entscheidung über die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht zu beachten, dass auf Grund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch die zuständigen Ministerien die betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben sei. Auf Grund des Programmablaufs sei eine private Veranlassung ausgeschlossen gewesen. Auch sei zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen Reisen für unternehmerische Ziele genutzt werden können. Ein solcher Nutzen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer durch die Informationen auf solchen Reisen von weiteren Aktivitäten absieht.

Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten auf Grund fehlender Buchführungspflicht

Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Umsätze), sondern nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € (derzeit) betragen hat oder er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und jährlich Abschlüsse zu machen, befreit ist, oder Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.

Da eine vermögensverwaltende GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, unterlag sie nicht der Buchführungspflicht und konnte deshalb ihre steuerpflichtigen Umsätze (Mieteinnahmen) auf Grund Überschreitens der Umsatzgrenze auch nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass gegenüber den Angehörigen der freien Berufe auch keine Ungleichbehandlung vorliegt, weil Angehörige der freien Berufe ihre Umsätze zwangsweise umsatzversteuern müssen, während die Umsatzsteuerpflicht für ansonsten steuerfreie Vermietungsumsätze erst bei Verzicht auf die Steuerbefreiung eintritt.

Unternehmereigenschaft setzt die Absicht voraus, Einnahmen zu erzielen

Unternehmer kann nur sein, wer die Absicht hat, Einnahmen zu erzielen. Er muss zumindest beabsichtigen, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Wer dauerhaft ausschließlich unentgeltliche Leistungen erbringt, kann nicht Unternehmer sein. Unschädlich ist, wenn der Unternehmer nur vorübergehend keine entgeltlichen Leistungen ausführt.

Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Unternehmereigenschaft von Miteigentümern eines Hotel-Appartements zu verneinen ist, wenn diese das Appartement dauerhaft unentgeltlich einer Hotel-Betriebsgesellschaft überlassen. Die unentgeltliche Überlassung kann z. B. darauf beruhen, dass die Eigentümer des Appartements an der Hotel-Betriebsgesellschaft beteiligt sind. Ist die Miteigentümergemeinschaft nicht Unternehmer, kann sie z. B. keinen Vorsteueranspruch aus den Gebäudeherstellungskosten geltend machen.