Termine Januar 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 11.1.2010 | 14.1.2010 | 8.1.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 11.1.2010 | 14.1.2010 | 8.1.2010 |
Sozialversicherung5 | 28.1.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.1.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
· für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
· die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
· der Schuldner die Leistung verweigert,
· besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2007:
Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG‑Ausland ist rechtmäßig
Das Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet. Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge sowie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trat das örtlich zuständige Finanzamt richtigerweise als ersuchende Behörde auf. Es hat auch zutreffend die Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Steuerschuldner abgelehnt.
Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit der Forderung und dem Datum des Ersuchens. Im Übrigen waren die Säumniszuschläge den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung zur Steuerschuld beitreibbar.
Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenze
Das Finanzamt kann Unternehmer, die nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen, dazu verpflichten, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden. Überschreiten z. B. die Umsätze im Kalenderjahr den Betrag von 500.000 €, muss die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahrs erfüllt werden, das der Aufforderung durch das Finanzamt folgt.
Ein Verein wehrte sich gegen die Buchführungspflicht, weil er neben umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen von rd. 2.800 € nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze von rd. 563.000 € erzielt hatte und der Ansicht war, dass die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze nicht zu berücksichtigen waren.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 500.000 € auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze mit einzubeziehen sind.
Kein Schadensersatz gegen Betriebsveräußerer wegen nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung
Hat ein Arbeitnehmer das Recht verwirkt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber auf den Betriebserwerber zu widersprechen, so hat er nicht deshalb einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer, weil dieser seiner Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines ihm als beabsichtigt mitgeteilten Betriebsübergangs unterrichtet worden war, der Arbeitnehmer anschließend aber einen Aufhebungsvertrag mit seinem bisherigen Arbeitgeber geschlossen hatte. Hierdurch hatte er sein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang verwirkt.
Führt ein Verhalten des Arbeitnehmers dazu, dass sein Recht auf Ausübung des Widerspruchs untergegangen ist, so liegt es nicht im Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften über die Unterrichtung des Arbeitnehmers, ihm gleichsam eine weitere Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen, indem er im Wege des Schadensersatzes den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von dem bisherigen Betriebsinhaber verlangen kann.
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Vereinbarungen, durch die sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Schulungskosten versprechen lässt, können unwirksam sein. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Eine Apothekenhelferin hatte an einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ teilgenommen. Der Arbeitgeber hatte die Ausbildungskosten getragen, der Arbeitnehmerin während der Schulungsmaßnahme aber kein Arbeitsentgelt gezahlt. Nach Abschluss des Kurses einigten sich beide darauf, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme vergütete, die Arbeitnehmerin aber die Kosten der Maßnahme zu erstatten hatte, falls sie den Betrieb verließ.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Vereinbarung für unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bestehe nicht. Sei ein Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten habe, so sei eine solche Vereinbarung nach den für die Rückzahlungsvereinbarungen geltenden allgemeinen Grundsätzen unzulässig.
Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang
Ein Arbeitnehmer kann das Recht verwirken, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber auf den Betriebserwerber zu widersprechen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er geraume Zeit untätig bleibt, bevor er dem Übergang widerspricht und dass er Handlungen vornimmt, aus denen der Betriebserwerber schließen kann, dass er sich nicht mehr gegen den Betriebsübergang wehren will.
Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine von dem Betriebserwerber oder dessen Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung, so ist dies keine Handlung, die die Annahme des Betriebserwerbers zulässt, der Arbeitnehmer halte an dem Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr fest. Der Arbeitnehmer bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er den neuen Betriebsinhaber als seinen Arbeitgeber akzeptiert. Es tritt keine Verwirkung ein. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Angestellten entschieden, dem am 22.10.2004 in unzureichender Form ein Betriebsübergang zum 1.11.2004 mitgeteilt wurde und der im Januar 2006 Kündigungsschutzklage erhob und den Widerspruch gegen den Betriebsübergang einlegte.
In einem solchen Fall sei der Widerspruch nicht verspätet, weil die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nur mit einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts trete nicht ein, da der Arbeitnehmer hier keine Handlung vorgenommen habe, aus der der Betriebserwerber oder der Insolvenzverwalter hätten schließen dürfen, dass er sich gegen den Betriebsübergang nicht mehr zu wehren beabsichtige. Durch die Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber vor und nach Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens des ursprünglichen Arbeitgebers sei kein entsprechender Vertrauenstatbestand des Betriebserwerbers geschaffen worden, ebenso wenig dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit für den Betriebserwerber fortgesetzt hat, bis dieser seinerseits Insolvenzantrag stellte, auch nicht dadurch, dass er sich gegen die vom Insolvenzverwalter des Betriebserwerbers ausgesprochene Kündigung wehrte.
Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
Der Grundstückseigentümer A nutzte sein Grundstück für sein Einzelunternehmen. Zum 31.12.1997 verkaufte er das Grundstück und bildete in der Bilanz seines Einzelunternehmens eine Reinvestitionsrücklage. Im Oktober 1997 gründete er mit seinem Sohn die A‑GmbH. Beide waren Geschäftsführer und je zur Hälfte Gesellschafter. Die A‑GmbH erwarb das gesamte Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, jedoch ohne das Grundstück. Nach dem Verkauf mietete die GmbH das Grundstück von dem neuen Eigentümer. Die GmbH war der Ansicht, sie habe zum 1.1.1998 einen bereits bestehenden Betrieb übernommen. Ebenfalls im Januar 1998 zeigte A die vollständige Aufgabe seines Einzelunternehmens zum 31.12.1997 an. In der Bilanz des Einzelunternehmens auf den 31.12.1997 war kein Anlagevermögen mehr ausgewiesen. Im ersten Halbjahr 1998 erwarb A drei neue Grundstücke, auf die er die Reinvestitionsrücklage übertrug. Ein Grundstück vermietete er an die A‑GmbH, die dieses statt des bisherigen Grundstücks nutzte.
Das Finanzamt meinte, dass A sein Einzelunternehmen zum 31.12.1997 endgültig aufgegeben habe. Danach habe er keinen ruhenden Gewerbebetrieb unterhalten, sondern Vermietungseinkünfte erzielt. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Reinvestitionsrücklage hätten demnach nicht vorgelegen; die Rücklage sei daher zum 31.12.2001 gewinnerhöhend aufzulösen und der Gewinn 2001 um 6 % der Rücklage für jedes volle Rücklagenjahr zu erhöhen.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. A hatte seinen Betrieb aufgegeben und nicht nur unterbrochen.
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur eine Betriebsunterbrechung sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass die gewerbliche Tätigkeit ruht oder darin, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Gibt es keine Aufgabeerklärung, geht die Rechtsprechung davon aus, dass beabsichtigt ist, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe, sodass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
So war es hier. Ausschlaggebend war, dass A das Grundstück, das wesentliche Grundlage seines Einzelunternehmens war, zum 31.12.1997 an einen Fremden veräußert und das neue Grundstück erst 1998 erworben und der A‑GmbH vermietet hatte. Denn für eine Betriebsunterbrechung muss der Unternehmer in der Lage sein, den ehemaligen Betrieb im Wesentlichen identitätswahrend fortzuführen. Allein das Vorhalten einer Reinvestitionsrücklage stellt weder einen Gewerbebetrieb noch die (ruhende) Fortsetzung des zu ihrer Bildung mit allen Bestandteilen veräußerten Betriebs dar.
Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes
In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Vermieter Probleme mit der Vermietung ihrer Objekte. Es kann zu längeren Leerstandszeiten von Gewerbe- und Wohnimmobilien und auch einzelner Wohnungen kommen. Bei sinkenden Mieteinnahmen und daraus resultierenden Verlusten wird das Finanzamt besonders aufmerksam und erkennt die geltend gemachten Verluste ggf. gar nicht an.
Der Bundesfinanzhof hatte über einen nicht seltenen Fall zu entscheiden:
Eine Grundstückseigentümerin hatte 1976 ein dreigeschossiges Gebäude mit Gewerberäumen und Wohnungen errichtet. Mehrere Wohnungen konnten trotz Einschaltung eines Maklers nicht vermietet werden und auch Gewerberäume, die 1988 umgebaut worden waren, standen leer, weil u. a. ein Aufzug fehlte. Das Finanzamt erkannte die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Werbungskosten ab 2003 nicht mehr an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Vermietungsbemühungen durch Einschaltung eines Maklers reichten nicht aus. Zeige sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt bestehe, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, z. B. durch Umbauten, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe der Vermieter untätig, spreche dies dafür, dass ein Vermietungsentschluss nicht bestehe. Die mit den leer stehenden Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.
Keine Berücksichtigung von Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung einer Mietwohnung aufgrund von Mietrückgängen
Die lineare Gebäude-Abschreibung bemisst sich i. d. R. nach der Nutzungsdauer des Objekts, der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Es können jedoch Umstände eintreten, die zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung führen. Dieser Abnutzung wird durch eine außergewöhnliche Absetzung Rechnung getragen.
Solange eine Wohnung trotz Mietrückgänge objektiv zur Erzielung (positiver) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geeignet bleibt, ist nach einem Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts keine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung möglich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Kürzung des Schuldzinsenabzugs ist auch bei Finanzierung von Umlaufvermögen bei Betriebseröffnung bzw. -gründung vorzunehmen
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren betrieblichen Schuldzinsen werden pauschal mit 6 % der Überentnahmen zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag (6 % der Überentnahmen), höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass die zuvor beschriebene Kürzung des Schuldzinsenabzugs auch vorzunehmen ist, wenn ein Darlehen der Finanzierung von Umlaufvermögen eines zukünftigen Gewerbebetriebs dient.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %‑Regelung abgegolten
Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %‑Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B‑GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw‑Kosten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %-Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.
Steuerliche Qualifizierung einer Tätigkeit richtet sich nach objektiven Kriterien
Ein Rechtsanwalt erwarb zwei langfristig vermietete Eigentumswohnungen. Bereits im Kaufvertrag verzichtete er auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung, auch wegen Eigenbedarfs. Zur Finanzierung wurden über den Kaufpreis hinausgehende Darlehen mit einer 27‑jährigen Laufzeit aufgenommen. Drei Monate nach dem Erwerb meldete der Rechtsanwalt ein Gewerbe als gewerblicher Grundstückshändler an. Er beabsichtige, die gerade erworbenen und weitere noch zu erwerbende Wohnungen jeweils kurzfristig nach ihrem Kauf wieder zu veräußern. Das Finanzamt erkannte den im Jahr der Gewerbeanmeldung ausgewiesenen erheblichen Verlust nicht an. Es sei über einen Zeitraum von fast einem Jahr seit dem Erwerb des ersten Grundstücks zu keinem Verkauf gekommen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erkennbar.
Die Einschätzung des Finanzamts wird vom Bundesfinanzhof geteilt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb und der privaten Vermögensverwaltung ist im Zweifel die allgemeine Verkehrsanschauung. Allgemein ist auf das Bild abzustellen, das einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Ein Anhaltspunkt für einen gewerblichen Grundstückshandel ist dabei die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zeitraums zwischen der Anschaffung oder Herstellung auf der einen und dem Verkauf auf der anderen Seite. Aufgrund besonderer Umstände kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen.
Bezogen auf den Urteilsfall wird es als untypisch angesehen, wenn erste Verkaufsbemühungen für die erworbenen Wohnungen erst nach mehr als einem Jahr feststellbar sind und darüber hinaus die spätere Veräußerung unter Selbstkosten erfolgt. Auch die langfristige Finanzierung und der Kündigungsverzicht lassen nicht den Schluss zu, dass ernsthaft eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wurde. Die anderslautenden Äußerungen gegenüber Banken und anderen Personen sowie die Gewerbeanmeldung sind subjektive Einschätzungen, die für die objektive Beurteilung der steuerlichen Qualifizierung einer Tätigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Verkauf und Wiederankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch
Werden Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust veräußert, stellt der Wiederankauf der Wertpapiere in gleicher Art und Anzahl am selben Tage, aber zu unterschiedlichem Kurs, keinen Gestaltungsmissbrauch dar.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Anleger im Verhältnis zu seinen Anschaffungskosten stark gesunkene Aktien der Aktiengesellschaft X innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert, um die Verluste steuerlich geltend zu machen. Am selben Tag kaufte er die gleiche Anzahl von Aktien der Gesellschaft X, allerdings zu einem anderen Kurswert wieder an. Das Finanzamt wertete diese Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch und wollte die Verluste nicht anerkennen. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Nach dem Zweck des Gesetzes sollen realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Anlegers der Einkommensteuer unterworfen werden. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt sich der Anleger mit einem erneuten Ankauf unmittelbar nach dem Verkauf insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Verkauf und anschließender Wiederankauf sind eigenständige, separat zu beurteilende Vorgänge, sodass die Verluste anzuerkennen waren.
Hinweis: Ab 2009 greift für private Kapitaleinkünfte die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Sie greift auch ‑ unabhängig von der Haltezeit ‑ für Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen zukünftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden.
Verlustfeststellungsverfahren bei negativem Gesamtbetrag der Einkünfte
Ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erstmals ein nicht ausgeglichener Verlust, ist dieser durch das Finanzamt zu bestimmen. Der nach der Verlustverrechnung für einen Verlustvor- oder -rücktrag noch zur Verfügung stehende verbleibende Verlustabzugsbetrag ist gesondert durch einen Verlustfeststellungsbescheid festzustellen. Dieser Bescheid und nicht der Einkommensteuerbescheid ist zugleich maßgeblich für Änderungen von nicht ausgeglichenen Verlusten. Damit weicht der Bundesfinanzhof von der bisherigen Auffassung ab.
Zinsfuß zur Berechnung des Aktivwerts einer Rückdeckungsversicherung muss für Haupt- und Nebenversicherung einheitlich sein
Ein Unternehmen hatte seinen Arbeitnehmern Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten zugesagt. Zur Abdeckung dieser Risiken hatte es sog. Rückdeckungsversicherungen in Form von Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (sog. BUZ) abgeschlossen. Die Pensionszusagen wurden als Rückstellungen passiviert, die Rückdeckungsversicherungen wurden aktiviert. Hierbei berechnete es den Rückdeckungs-Aktivwert für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen nach einem höheren Zinsfuß als für die Lebensversicherungen, weil es meinte, es handele sich um zwei verschiedene Versicherungen. Hierdurch war der Aktivwert niedriger als bei einem einheitlichen, niedrigeren Zinsfuß. Das Finanzamt setzte die höheren Aktivwerte an und erhöhte den Gewinn entsprechend.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich Teil einer Lebensversicherung ist und kein getrennt zu bilanzierendes Wirtschaftsgut.
Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen
Die Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist gesellschaftlich veranlasst. Damit stellt die Rückzahlung der Ausschüttung eine Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen dar. Dies hat der Bundesfinanzhof anlässlich folgenden Falles entschieden:
Der GmbH-Gesellschafter X stritt sich mit seinem Neffen, ob die GmbH-Anteile seines Vaters nach dessen Tod auf den Neffen übergegangen waren. X wies den Geschäftsführer der GmbH an, in deren Namen gegen seinen Neffen auf Feststellung zu klagen, dass dieser nicht Gesellschafter der GmbH geworden sei. Die GmbH verlor den Prozess und trug sämtliche Prozesskosten. Diese Aufwendungen behandelte das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an X. In einem weiteren Zivilprozess wurde X wegen Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verurteilt, der GmbH die Kosten der Feststellungsklage zu erstatten. Er behandelte die Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung als negative Einnahme aus Kapitalvermögen, das Finanzamt dagegen qualifizierte die Rückzahlung als Einlage des X in das Vermögen der GmbH. Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, da bei einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine gesellschaftliche Veranlassung gegeben sei, die zu einer Beurteilung als Einlage führe.
Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag.
Anzuwenden ist diese Regelung u. a. bei Kleinunternehmern. Der Kleinunternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen, da er anderenfalls die ausgewiesene Steuer schuldet und an das Finanzamt zu zahlen hat.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis darstellt. Allein die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung führt also nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des Kleinunternehmers.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2010 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2009 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2010 bis zum 10.2.2010 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2010 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2009 angemeldet und bis zum 10.2.2010 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 12.4.2010 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Abtretungen vor dem 8.11.2003
Abtretungsempfänger haften für die Umsatzsteuer aus den an sie abgetretenen Forderungen. Voraussetzung dafür ist, dass die Umsatzsteuer Bestandteil der abgetretenen Forderung ist und der die Forderung Abtretende als Schuldner der Umsatzsteuer diese bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt hat. Rechtsgrundlage für die Haftung ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahre 2003. Sie ist anwendbar für alle nach dem 7. November 2003 abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungen.
Auf dieser Basis nahm das Finanzamt eine Bank als Haftende in Anspruch. Sie hatte sich 1993 von ihrem Kunden im Rahmen einer Globalzession dessen Forderungen aus Lieferungen abtreten lassen. Im August und September 2004 machte sie von dem ihr eingeräumten Recht Gebrauch, bevor im November 2004 über das Vermögen des Bankkunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Inanspruchnahme der Bank war nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs rechtswidrig. Bei dem zwischen der Bank und ihrem Kunden im Jahre 1993 abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um eine zulässige Vorausabtretung künftiger Forderungen. Nicht erforderlich für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung war ein bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestehendes die Forderung begründendes Rechtsgeschäft. Damit wirkt eine vor dem 8. November 2003 abgeschlossene Globalzession auch auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 entstanden sind oder noch entstehen werden. Der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung, dass die gesetzliche Neuregelung aus dem Jahre 2003 bei Altverträgen auf Forderungen nach dem 31. Dezember 2003 anwendbar sein sollte, ist nicht zu folgen.