Termine Juni 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.6.2010 | 14.6.2010 | 7.6.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.6.2010 | 14.6.2010 | 7.6.2010 |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.6.2010 | 14.6.2010 | 7.6.2010 |
Umsatzsteuer4 | 10.6.2010 | 14.6.2010 | 7.6.2010 |
Sozialversicherung5 | 28.6.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
· für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
· die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
· der Schuldner die Leistung verweigert,
· besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
1.7. bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Steuerberatungskosten für „private“ Steuererklärung nicht abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.
Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.
Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer wesentlichen Beteiligung
Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.
Das Bundesministerium der Finanzen wollte dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwenden.
Der Bundesfinanzhof hat zeitnah mit einem Beschluss reagiert und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts, das sich auf den Nichtanwendungserlass berufen hatte, zurückgewiesen.
Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf private Veräußerungsgeschäfte
Anfang 2001 beteiligte sich ein Gesellschafter mit 47 % an einer GmbH. Er verkaufte die Beteiligung noch im selben Jahr. Der Veräußerungsgewinn floss ihm aber erst im Jahr 2002 zu. Das Finanzamt behandelte den Gewinn als im Jahr 2001 in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren sei noch nicht anwendbar, weil die Veräußerung 2001 stattgefunden habe.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es zur Bestimmung des Zeitpunkts der Besteuerung nicht auf die Veräußerung, sondern auf den Geldzufluss ankam. Dieser fand im Jahr 2002 statt. Dadurch kam es zu einer geringeren steuerlichen Belastung, denn in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2008 waren solche Veräußerungsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Die Grundsätze sind auch auf Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft anwendbar, die bei einer Veräußerung außerhalb dieser Frist als Gewinne aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2009 werden solche Veräußerungsgewinne zu 60 % besteuert.
Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks
Ein bebautes Grundstück ist angeschafft, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Käufer übergehen. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung. Es kommt nicht auf den vertraglich vorgesehenen Termin an.
Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück erworben. Dies kann bereits durch die Schlüsselübergabe der Fall sein. Gleichgestellt ist die Besitzergreifung durch den Erwerber mit Zustimmung des Übergebenden.
Vorstehende Grundsätze für Anträge auf Investitionszulage für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2002 und das Ertragsteuerrecht ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Vergütungen an Vermögensverwalter für Strategieentscheidungen sind Anschaffungskosten später erworbener Kapitalanlagen
Der Vertrag mit einem Vermögensverwalter sah für einen Kapitalanleger vor, dass er zu Vertragsbeginn eine einmalige Vergütung zu zahlen hatte. Sie deckte die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen ab. Vertragsgrundlage waren mehrere Gewinnstrategien, zwischen denen der Kapitalanleger wählen konnte.
Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine derartige Vergütung den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen zuzurechnen. Für die Beurteilung ist nicht erforderlich, dass es überhaupt zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen kommt oder ein Erwerb im Zeitpunkt der Zahlung einer Vergütung bereits abgewickelt sein muss. Wichtig ist, dass die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind. Im Übrigen ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der vereinbarten Leistung und nicht auf die Bezeichnung abzustellen. Maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung hat auch die Beantwortung der Frage, ob für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine weitere Gebühr vereinbart wird. Nur wenn eine Vergütung die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit ohne Bezug zur Anschaffung von Kapitalanlagen abdecken soll, ist sie den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zuzurechnen.
Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert
Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.
Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“, die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufgrund Vermögensübergabevertrag gezahlte Beerdigungskosten als dauernde Last abziehbar, wenn Vermögensübernehmer nicht Erbe ist
Ein Sohn hatte von seinen Eltern mehrere Grundstücke im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Er hatte sich dafür verpflichtet, den Eltern eine Rente und bei deren Tod die Beerdigungskosten zu zahlen. Letztere sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs genauso wie die Rentenzahlungen als dauernde Last steuerlich abziehbar, wenn der Sohn nicht Erbe ist.
Umsatzsteuerliche Behandlung des Kaufs zahlungsgestörter Forderungen auf dem europarechtlichen Prüfstand
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs erbringt der Käufer von Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer eine umsatzsteuerbare Leistung. Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen als Entgelt für den Erwerb der Forderungen Gebühren vereinbart werden, die unabhängig vom echten Ausfallrisiko bemessen sind. Die Leistung des Käufers besteht darin, dass er den Verkäufer von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet.
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für den Fall gilt, dass sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung konkret geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Es sei noch nicht geklärt, ob jeder Erwerb einer Forderung unter ihrem Nennwert eine entgeltliche Leistung ist. Der Bundesfinanzhof hat des Weiteren Zweifel, ob die Übernahme des Ausfallrisikos als „Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie“ steuerfrei ist. Er hat deshalb die vorgenannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Unternehmer, die Forderungen kaufen, sollten bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darauf achten, dass ihre Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden, sollte die Finanzverwaltung wie bisher die Differenz zwischen Nennwert der Forderung und dem Kaufpreis der Umsatzsteuer unterwerfen.
Inländischer Leistungsort bei sonstigen Leistungen durch ausländische Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich inländischer Unternehmer
Eine Leistung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer u. a. nur, wenn der Leistungsort im Inland liegt. Ort einer sonstigen Leistung ist in der Regel der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Bei bestimmten sog. Katalogleistungen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Datenverarbeitung, Telekommunikationsdienstleistungen) ist abweichend hiervon Leistungsort der Ort, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung von einem ausländischen Unternehmer erbracht, schuldet der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (reverse-charge-Verfahren).
Für die Verlagerung des Orts der sonstigen Leistung an den Ort, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, reicht es aus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Es ist nicht erforderlich, dass er die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Damit wird der Leistungsort auch dann ins Inland verlagert, wenn der ausländische Unternehmer eine sog. Katalogleistung für den nichtunternehmerischen Bereich eines inländischen Unternehmers erbringt.
Wichtig: Die vorgenannten Grundsätze gelten nur für sonstige Leistungen, die vor dem 1.1.2010 ausgeführt worden sind. Für sonstige Leistungen nach dem 31.12.2009 ist nach einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Regel erforderlich, dass die Leistung „für das Unternehmen“ ausgeführt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Überlassung von Mobiliar zusätzlich zur Vermietung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerbefreit
Vermietet ein Unternehmer ein möbliertes Gebäude, umfasst die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung auch die Überlassung des Mobiliars. Voraussetzung ist, dass die Vermietung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.
Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof die Überlassung des Mobiliars als ebenfalls steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung in einem Fall angesehen, in dem der Vermieter sich verpflichtet hatte, ein von ihm zu errichtendes Seniorenpflegeheim betriebs- und benutzungsfähig zu überlassen. Die Grundstücksvermietung und die Überlassung des Mobiliars stellen eine einheitliche Leistung dar. Die Überlassung des Mobiliars dient nur dem Zweck, dass der Mieter die Hauptleistung „Miete des bebauten Grundstücks“ unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann.
Folge der einheitlich steuerfreien Leistung ist, dass der Vermieter die auf den Einkauf des Mobiliars entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer krank, ist ihm nach dem Gesetz dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, welches er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit verdienen würde. Das umfasst auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er in dem betreffenden Zeitraum bei tatsächlicher Arbeitsleistung aber erzielt hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).
Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Tarifvertrag diesbezüglich eine klare Regelung trifft. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Flughafenmitarbeiters entschieden, dessen Arbeitgeber unter Berufung auf eine bestimmte Klausel des einschlägigen Tarifvertrags, in der es um die Entgeltfortzahlung nach Arbeitszeitänderungen ging, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Verdienstbestandteile unberücksichtigt gelassen hatte, die nicht in Monatsbeträgen ausgedrückt waren. Dabei lagen zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund drei Wochen.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Regelung über die abweichende Berechnung des Arbeitsentgelts nach Arbeitszeitänderungen insoweit für unklar, als es in ihr um Zeiträume ging, bei denen zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Monat lag. Da für diesen Fall keine klare abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibe es für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei der gesetzlichen Regelung, also dem vollen Entgeltausfallprinzip.
Unbestimmte Änderungskündigung ist unwirksam
Mit Zustimmung des Betriebsrats hatte ein Arbeitgeber ein Sanierungskonzept entwickelt, mit dem bestimmte Personalkosten reduziert werden sollten. Dabei ging es um die Vereinheitlichung der Arbeitszeit, die Streichung einer Sparzulage, eine Begrenzung des Urlaubsgelds, die Streichung sämtlicher Überstundenzuschläge sowie um Einschränkungen bei sonst üblichen Jahressonderzahlungen. Während sich die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten mit diesen Änderungen einverstanden erklärte und entsprechende Änderungsverträge mit dem Arbeitgeber schloss, gab es auch Arbeitnehmer, die zu einer einvernehmlichen Regelung nicht bereit waren.
Gegenüber jedem dieser Arbeitnehmer sprach der Arbeitgeber fünf gesonderte schriftliche Änderungskündigungen aus, jede davon bezog sich auf eine der genannten Kosteneinsparungsmöglichkeiten. In allen Schreiben hieß es am Ende: „Ihre sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen bleiben unverändert. Wir weisen an dieser Stelle allerdings darauf hin, dass Sie unter heutigem Datum weitere vier Änderungskündigungen erhalten.“ Ein Arbeitnehmer hielt diese Form der Änderungskündigungen für unwirksam und klagte. Die Änderungsangebote seien unklar.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm jetzt recht. Eine Änderungskündigung sei ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung müsse als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot müsse eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein. Letzteres sei hier nicht der Fall. Den Schreiben lasse sich insbesondere nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur bei Annahme sämtlicher angestrebten Änderungen fortsetzen wolle. Die betreffenden Kündigungsschreiben seien in dieser Hinsicht widersprüchlich: Während die Erklärung, die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen blieben unverändert, auf ein abschließendes Änderungsangebot mit der Folge hindeute, dass der übrige Inhalt des Arbeitsverhältnisses unangetastet bleibt, werde dieser Erklärungsgehalt anschließend durch den Hinweis auf zu erwartende weitere Änderungskündigungen wieder infrage gestellt. Diese Unklarheit gehe zulasten des Arbeitgebers. Die Änderungskündigungen seien deshalb unwirksam.
Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß - bei Anwendung der Öffnungsklausel gilt das „Für-Prinzip“
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die Verfassung verstößt, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005 unterliegen die Renten in vollem Umfang ‑ nachgelagert ‑ der Besteuerung, wobei in einer Übergangsphase von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich steigt. Entscheidend für die Höhe des steuerbaren Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Gesetz die so genannte Öffnungsklausel vor. Auf Antrag können Renten, die auf Beiträgen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze beruhen, weiterhin mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten worden ist. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht kommt es zur Überschreitung der 10‑Jahresgrenze nicht darauf an, in welchen Jahren (sog. „In‑Prinzip“) die Zahlungen erfolgt sind, sondern für welche Jahre (sog. „Für‑Prinzip“) die Beiträge geleistet wurden.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende Rentner geltend gemacht, dass durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. Im Jahr 1972 leistete der Rentner für 12 Jahre (1956‑1967) freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die oberhalb der Höchstbeträge lagen. Finanzamt und Finanzgericht versagten zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel, wogegen sich der Rentner erfolgreich wehrte.
Erwerbsminderungsrenten sind ab 2005 mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten ab 2005 grundlegend neu geregelt. Renten aus der sog. Basisversorgung werden mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert.
Zu den Renten aus der Basisversorgung gehören Leibrenten
· aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
· aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
· aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
· aus bestimmten privaten Rentenversicherungen.
Die Höhe des Besteuerungsanteils ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er wird beim Rentenbeginn unveränderlich festgeschrieben. Für Bestandsrenten, die bereits vor dem 1.1.2005 sowie Renten, die im Jahr 2005 erstmalig geleistet wurden, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Dieser Besteuerungsanteil erhöht sich jährlich ab 2006 um 2 % bzw. ab 2021 um 1 %.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung für Veranlagungszeiträume ab 2005 nicht mehr mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten, sondern mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern sind. Diese Neuregelung sei verfassungsgemäß.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Schädliche Verwendung einer Lebensversicherung führt zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung im Erlebens- oder Todesfall ausgezahlt, sind in der Auszahlungssumme außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen enthalten. Diese Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerfrei dagegen sind die Zinsen, wenn die Auszahlung der Versicherung nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt. Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur ein, wenn bei Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt waren.
Beiträge zu Lebensversicherungen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Versicherungsansprüche vor Fälligkeit im Rahmen der Einkunftserzielung zur Sicherung oder Tilgung von Darlehen eingesetzt werden, deren Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Es sei denn, einer der folgenden Ausnahmetatbestände liegt vor:
· Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verminderten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (es ist eine Bagatellgrenze von 2.556 € zu beachten),
· es handelt sich um eine Direktversicherung oder
· die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen.
Liegt eine schädliche Verwendung der Lebensversicherung vor, so sind der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge und die Steuerbefreiung der Zinsen zu versagen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt zur Steuerpflicht der Zinsen folgendes klar: Werden Mittel aus einem mit einer Lebensversicherung besicherten Finanzierungsdarlehen sowohl für den Erwerb von begünstigtem Anlagevermögen als auch für Umlaufvermögen abgerufen, hat dies die komplette Steuerpflicht der Erträge aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Folge, wenn die sog. Bagatellgrenze von 2.556 € überschritten wird.
Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit der komplizierten Materie befassen.