Management Information Steuern Mai 2010

Termine Mai 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.5.2010

14.5.2010

6.5.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.5.2010

14.5.2010

6.5.2010

Gewerbesteuer

17.5.2010

20.5.2010

12.5.2010

Grundsteuer

17.5.2010

20.5.2010

12.5.2010

Sozialversicherung5

27.5.2010

entfällt

entfällt

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitnehmer nicht imstande ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu verstehen, kann dies ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines spanischen Produktionshelfers in der Automobilzuliefererindustrie entschieden, der entlassen worden war, nachdem bei verschiedenen internen Qualitäts-Audits festgestellt worden war, dass er die zum Zwecke der Qualitätssicherung verfassten Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers nicht lesen konnte.

Nach einer von dem Arbeitnehmer unterzeichneten Stellenbeschreibung zählte es zu den Anforderungen der Stelle, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen. Nachdem klar geworden war, dass der Arbeitnehmer hierzu nicht in der Lage war, hatte der Arbeitgeber die Kosten eines entsprechenden Sprachkurses übernommen, der allerdings nicht den gewünschten Erfolg brachte. Nachdem in der Folgezeit festgestellt wurde, dass der betreffende Arbeitnehmer die Arbeits- und Prüfungsanweisungen noch immer nicht lesen konnte, forderte ihn der Arbeitgeber auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse zu ergreifen. Da keine Veränderung feststellbar war, drohte der Arbeitgeber schließlich eine Kündigung an und sprach diese letzten Endes mit Zustimmung des Betriebsrats aus.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Insbesondere stelle es keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit diese für die entsprechende Tätigkeit erforderlich ist.

Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Bei einer Windkraftanlage sind die verschiedenen Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Windkraftanlage aus verschiedenen Wirtschaftsgütern (Windkraftanlage, Netzanschluss, Kabelbau, Wegebau, Übergabestation, Konzeption) besteht. Die Abschreibung für diese einzelnen Wirtschaftsgüter ist gesondert zu ermitteln.

·       Bei der Windkraftanlage ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen.

·       Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter Netzanschluss, Kabelbau und Übergabestation beträgt 20 Jahre.

·       Die Konzeptionierung des Windparks ist als immaterielles Wirtschaftsgut über 20 Jahre abzuschreiben.

·       Für eine Schotterwegbefestigung beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilt.

Besteuerung eines Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

Wird ein Fondsanteil nicht während des ganzen Geschäftsjahres der Gesellschaft gehalten, können Zwischengewinne entstehen. Bei diesen Zwischengewinnen handelt es sich um steuerpflichtige Erträge der Gesellschaft, die diese innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielt, aber noch nicht ausgezahlt hat. Der Verkäufer solcher Anteile muss den im Veräußerungserlös enthaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern. Die Problematik lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falls deutlich machen:

Ein Anleger hatte 1998 Fondsanteile für 6,81 Mio. DM erworben und nach mehr als 6 Monaten für 6,907 Mio. DM veräußert. Den Veräußerungsgewinn von 97 TDM erklärte er als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Tatsächlich war jedoch kein Veräußerungsgewinn erzielt worden, sondern ein Verlust angefallen. Im Veräußerungspreis waren Zwischengewinne enthalten, die sich auf insgesamt über 370 TDM beliefen. Dieser Gewinn war als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Der danach verbleibende Vermögensverlust dagegen war der privaten Vermögensebene zuzuordnen (1998 betrug die Spekulationsfrist noch 6 Monate).

Ab 2009 fallen sowohl Zinsen als auch Kursgewinne bzw. ‑verluste unter die Abgeltungsteuerregelung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank

Eine Angestellte erwarb 1992 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das sie ab 1994 mit der Familie bewohnte. Auf dem Grundstück errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, einem Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung im Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen verbilligt an die Kinder, die restlichen Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen an fremde Dritte. Die gewerblichen Räume wurden an den Ehegatten vermietet. Die Herstellungskosten für den Neubau wurde bis auf einen geringen Betrag von 2.000 € durch eine Bank fremdfinanziert.

Auf Druck der finanzierenden Bank verkaufte die Angestellte von Oktober 1997 bis April 2000 insgesamt sechs Wohnungen mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin gewerblichen Grundstückshandel und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die bisher erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung auch nicht mehr anerkannt wurden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Den Einwand der Angestellten, sie habe nicht verkaufen wollen, alles sei zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck der Bank geschehen, ließ das Gericht nicht gelten. Schon wegen der Finanzierung musste damit gerechnet werden, dass eine Veräußerung von Wohnungen unvermeidlich war.

Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.

Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Rückstellungen für im Rahmen eines Unternehmenskaufs übernommene drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen beibehalten werden

Eine GmbH hatte ein Unternehmen gekauft und hierbei auch Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, die schon für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten. Die hieraus resultierenden drohenden Verluste waren vom Kaufpreis abgezogen und von der GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als Rückstellung passiviert worden. In ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert unverändert. Das Finanzamt löste die Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Dies sah der Bundesfinanzhof anders, weil die Drohverlustrückstellungen im Rahmen des Unternehmenskaufs angeschafft und somit nicht neu gebildet worden waren.

Steuerfreistellung der Einkünfte leitender Angestellter in der Schweiz auch für Tätigkeiten in Drittstaaten

Die Arbeitseinkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft sind in Deutschland steuerbefreit. Sie unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs umfasst die Freistellung auch die Tätigkeit außerhalb der Schweiz in Drittstaaten.

Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen.

Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert.

Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind.

Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben. Dies geschieht in Form von Kunden- oder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.

Gewinnänderungen einer Organgesellschaft wirken sich unmittelbar auf den Gewerbesteuermessbetrag des Organträgers aus

Eine Organgesellschaft gilt gewerbesteuerlich als Betriebsstätte des Organträgers. Trotzdem bilden beide kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben selbstständig bilanzierende Gewerbebetriebe mit getrennter Ermittlung der Gewerbeerträge. Erst der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag ist zusammengefasst gegenüber dem Organträger festzusetzen. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet.

Unter Anwendung vorstehender Grundsätze gelangt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass sich eine Gewinnänderung bei der Organgesellschaft zunächst auf ihren Gewerbeertrag auswirkt. Dieser bildet zusammen mit dem Gewerbeertrag des Organträgers eine Einheit. Sie ist Grundlage für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Er ist selbst bei vorliegender Bestandskraft zu ändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe

Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.