Infobrief Steuern September 2010

Termine September 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Fristen September

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Gewerbesteuer

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Grundsteuer

10.9.2010

13.9.2010

7.9.2010

Sozialversicherung5

28.9.2010

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Aufteilung eines Rückzahlungsbetrags an das Finanzamt zwischen Ehegatten

Ehegatten hatten in Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen erklärt. Im Zuge der Veranlagungen kam es zu Erstattungen. Später gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass die Ehegatten getrennt lebten und forderte die Erstattungsbeträge im Verhältnis früherer Steuerabzugsbeträge zurück. Einer der Ehegatten beantragte demgegenüber die jeweils hälftige Aufteilung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein Steuererstattungsanspruch steht bei einer Zusammenveranlagung jedem Ehegatten im Verhältnis der jeweils einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zu. Dies gilt gleichermaßen für einen Rückzahlungsanspruch des Finanzamts. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist allerdings, dass keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, sondern nur Steuerabzugsbeträge vom Lohn und von Einkünften aus Kapitalvermögen einbehalten worden sind.

Auch bei Zusage nochmaligen Nachdenkens über Kündigung muss Arbeitnehmer sich nach Kündigung arbeitssuchend melden

Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss er sich auch dann unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn der Arbeitgeber erklärt, noch einmal über die Kündigung nachdenken zu wollen. Ansonsten droht ihm eine Verringerung seines Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich erst rund einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte.

Auch in einem solchen Falle hätte sich die Arbeitnehmerin unverzüglich arbeitslos melden müssen. Sie sei entsprechend belehrt gewesen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Im konkreten Fall wurde das Arbeitslosengeld um 1.500 € gekürzt

Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen

Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten.

Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.

Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen

Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.

Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

Im Einkommensteuergesetz findet sich die Regelung, dass ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen ist. Erst danach sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen häufig ihre Wirkung als Element zur Verringerung der steuerlichen Belastung. Die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage kann bereits durch die vorrangige Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags auf Null reduziert sein.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bindungsentschädigung beim Grundstücksverkauf ist als sonstige Leistung steuerbar

Einkünfte aus Leistungen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, soweit sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Sonstige Leistung ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann.

Eine Erbengemeinschaft veräußerte ein Grundstück, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht nach den Vorstellungen der Käuferin bebaubar war. Die Vertragsparteien gingen davon aus, dass die Bebaubarkeit kurzfristig hergestellt würde. Der Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Kaufvertrag wurde erst wirksam, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die beabsichtigte Bebauung mit einem Parkhaus zuließ. Die Verkäufer verpflichteten sich, das Grundstück während der vereinbarten Bindungszeit keinen anderen Interessenten anzubieten. Dafür erhielten sie eine monatliche Bindungsentschädigung.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass diese Bindungsentschädigung Gegenleistung für ein Tun und somit steuerbar ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.

Neuregelung der Altersrentenbesteuerung ist verfassungsgemäß

In mehreren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung der Alterseinkünfte für verfassungswidrig erklärt. Die dadurch bedingte gesetzliche Neuregelung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Sie hat zur Folge, dass Altersvorsorgebeiträge nach einer langen Übergangszeit in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind und die Renten selbst ab Rentenbeginn der vollen Besteuerung unterliegen. Letztlich sollen Altersrenten von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten gleichbehandelt werden. Die Differenzierungen zwischen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen aus privaten Rentenversicherungen müssen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.

Zur Umsetzung wurde dem Gesetzgeber nach Meinung des Bundesfinanzhofs ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die gesetzgeberische Entscheidung, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Besteuerung von Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Die Beiträge hierzu sind zukünftig aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Deshalb ist eine spätere Versteuerung der daraus fließenden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil sachgemäß.

Seit 1999 geltendes Wertaufholungsgebot ist verfassungsgemäß

Ein Unternehmen nahm in seinen Bilanzen 1987‑1992 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf Anlagevermögen vor. Später stiegen die Werte wieder. Der Unternehmer ließ die niedrigeren Bilanzansätze gemäß dem bis 1998 geltenden Recht unverändert. Eine Gesetzesänderung verlangte aber ab 1999 eine sog. Wertaufholung. Hiernach sind bei gestiegenen Werten gewinnerhöhende Zuschreibungen bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen. Das Unternehmen hielt die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie auch für Abschreibungen galt, die schon vor 1999 vorgenommen worden waren.

Der Bundesfinanzhof hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Wertaufholungsgebot.

Hinweis: Der Gewinn aus der Wertaufholung kann im Entstehungsjahr in Höhe von 80 % einer gewinnmindernden Rücklage zugeführt werden und muss erst in den folgenden vier Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Freigrenze von 110 Euro bei Betriebsveranstaltung ist weiterhin gültig

Ein Arbeitgeber unternahm im Jahr 2000 mit seinen Arbeitnehmern einen zweitägigen Betriebsausflug. Die Kosten je Teilnehmer betrugen 249 DM. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Umsatzsteuer, weil die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von damals 200 DM überschritten worden war. Bis zu diesem Betrag nimmt die Finanzverwaltung nur eine übliche Betriebsveranstaltung an, die wegen des überwiegend betrieblichen Interesses des Arbeitgebers weder der Lohnsteuer noch der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die für das Lohnsteuerrecht maßgebende Freigrenze von damals 200 DM (heute 110 €) pro Teilnehmer ist auch für das Umsatzsteuerrecht zu beachten.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann aus den Kosten der Betriebsveranstaltung die Vorsteuer gelten machen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrer Schwester-Personengesellschaft besteht, wenn die finanzielle Eingliederung nur mittelbar über mehrere Gesellschafter des Organträgers erfolgen soll.

Dem entschiedenen Fall lag die häufig in der Praxis anzutreffende Konstellation einer Betriebsaufspaltung zugrunde. Drei Gesellschafter waren zu je einem Drittel an einer GmbH sowie einer KG beteiligt. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, sodass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. Die KG vermietete ein Grundstück an die GmbH und stellte dieser entgeltlich Personal und Inventar für die Alten- und Pflegeheime zur Verfügung. Aufgrund der angenommenen Organschaft wurden die Leistungen der KG an die GmbH nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Und zwar zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Organschaft setzte ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, an dem es zwischen Schwestergesellschaften in der vorliegenden Fallkonstellation fehlt.

Hinweis: Das Gericht lässt offen, ob weiterhin von einer mittelbaren finanziellen Eingliederung und damit einer Organschaft ausgegangen werden kann, wenn nur ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit an GmbH und Personengesellschaft verfügt und zugleich als Gesellschafter für die Personengesellschaft und als Geschäftsführer der GmbH für beide Gesellschaften geschäftsführungsbefugt ist. Für den Fall, dass zwei GmbHs einen gemeinsamen Gesellschafter haben, hat der Bundesfinanzhof bereits 1996 entschieden, dass keine Organschaft vorliegt.

Personalgestellung durch Gesellschafter unterliegt der Umsatzsteuer

Zwei Kreditinstitute gründeten eine GmbH, die sie im Folgejahr in eine GmbH & Co. KG umwandelten und bei der die Kreditinstitute Kommanditisten mit unterschiedlichen Kapitaleinlagen wurden, während eine weitere GmbH als Komplementärin fungierte. Unternehmensgegenstand der GmbH & Co. KG war die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kreditanalyse und der Kreditsachbearbeitung für die Kommanditisten. Die Kommanditisten hatten der Gesellschaft unentgeltlich Personal im entsprechenden Wertverhältnis der Anteile zu überlassen.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung erhöhte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze um den Wert der Personalgestellung durch die Kommanditisten, weil es sich dabei um einen tauschähnlichen Umsatz handelte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

•       Die Gesellschaft erbrachte an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt und ihr wurde im unmittelbaren Zusammenhang damit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung gestellt, so dass ein tauschähnlicher Umsatz mit Barauflage vorlag.

•      Um eine (nicht umsatzsteuerpflichtige) Beistellung handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird.

Hinweis: Sind alle Beteiligten vorsteuerabzugsberechtigt, ergeben sich steuerlich keine Nachteile. Probleme treten in solchen Fällen immer dann auf, wenn ein Beteiligter keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Veräußerung von Unternehmensvermögen durch Erben, der nicht Unternehmer ist, unterliegt der Umsatzsteuer

Stirbt ein Unternehmer, geht die Unternehmereigenschaft nicht auf den Erben über. Ob der Erbe Unternehmer wird, entscheidet sich allein danach, ob er selbst die Unternehmer-Voraussetzungen erfüllt. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn er nur einmal einen Gegenstand veräußert, der beim Erblasser zum Unternehmensvermögen gehörte.

Die Veräußerung von Unternehmensvermögen unterliegt allerdings auch in diesem Fall der Umsatzsteuer. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht abgewickelten Rechtspositionen des Erblassers ein mit der Folge, dass er bei der Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens als Unternehmer behandelt wird. Wäre die Leistung beim Erblasser umsatzsteuerpflichtig gewesen, gilt dies auch beim Erben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.

Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass

•      der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.

•      die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder ‑ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

•      noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.