Sondernewsletter Juni 2010

Zusammenfassende Meldungen Umsatzsteuer –
Neue Fristen ab dem 1. Juli 2010

Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung

-          steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder

-          innergemeinschaftliche sonstige Leistungen (d.h. im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet) und/oder

-          Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen.

Ab dem 1. Juli 2010 werden die Fristen für die Zusammenfassende Meldung wie folgt neu geregelt:

Meldezeitraum für Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG:

Ab 1. Juli 2010 gilt ein monatlicher Meldezeitraum. Die Zusammenfassende Meldung muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats (z.B. bis zum 25. August) an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.  Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.

Meldezeitraum für sonstige Leistungen:

Seit 1. Januar 2010 sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Für diese gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die Zusammenfassende Meldung ab dem 1. Juli 2010 auch hier bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben ist. Soweit der Unternehmer bei Ausführungen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bereits zur monatlichen Übermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Gründen der Vereinfachung können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen aber auch in der monatlichen Zusammenfassenden Meldung gemacht werden. Soweit der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen möchte, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Die Neuregelung des Meldezeitraums für Zusammenfassende Meldungen  führt ab dem 1. Juli 2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. September einzureichen. Die Zusammenfassende Meldung für Juli muss demgegenüber bis zum 25. August übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass dies zu Problemen führen kann, denn die Zusammenfassende Meldung ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Monatsbuchhaltung erstellt werden. Hierfür war bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monats die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden muss. Diese Frist wird nun faktisch um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktisch nicht möglich ist, die Zusammenfassende Meldung und die Umsatzsteuervoranmeldung getrennt zu bearbeiten.

Das Bundesminsterium der Finanzen hat mit Schreiben vom 15. Juni 2010 ausführlich zu der Anwendung des § 18a Umsatzsteuergesetz hinsichtlich des Verfahrens zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung nach dem 30. Juni 2010 Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des Bundesminsterium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben oder unsere Unterstützung zur Anpassung Ihrer organisatorischen Abläufe benötigen, stehen Ihnen selbstverständlich unsere Ansprechpartner in Köln und München gerne zur Verfügung.

 

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