Infobrief Steuern April 2011

Termine April 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.4.2011

14.4.2011

7.4.2011

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

11.4.2011

14.4.2011

7.4.2011

Sozialversicherung5

27.4.2011

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.4.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Müssen Erbschaftsteuervergünstigungen auch für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gewährt werden?

Werden Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vererbt oder geschenkt, ist dies erbschaftsteuerlich begünstigt. Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.

Die Frage, ob dieser Ausschluss mit den Vorschriften der EU zur sog. Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Hinweis: Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Abgrenzung von Anschaffungs- zu Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der einzelnen Gebäudeteile. Dies sind eigen- oder fremdgewerbliche Zwecke oder die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken. Für jeden Gebäudeteil hat eine separate Beurteilung zu erfolgen.

Anschaffungskosten entstehen, um ein Gebäude zu erwerben oder es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

Bei Wohngebäuden gehört zur Zweckbestimmung die Entscheidung nach der Ausstattung (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Modernisierungsaufwendungen sind als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) angehoben wird. Wiederherstellungskosten funktionsuntüchtiger, aber für die Nutzung unerlässlicher Gebäudeteile sind als Herstellungskosten anzusehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften

Die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen führt zu Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einer Einkunftsart stehen. Sie müssen für ein durch die Einkünfteerzielungsabsicht veranlasstes Darlehen geleistet werden. Entscheidend sind der tatsächliche Verwendungszweck des Kredits und die dem Zweck entsprechende tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Anleger erwarb Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die an den Fonds zu leistende Einlage zahlte er von seinem Girokonto. Die dadurch entstandene Überziehung des Girokontos glich er durch Eigenmittel aus. Danach entstand auf dem Girokonto ein weiterer Schuldsaldo. Dieser wurde durch Aufnahme eines Darlehens ausgeglichen.

Das Finanzgericht verneinte den für den Abzug von Schuldzinsen erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften aus dem Immobilienfonds. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang könne nicht durch einen bloßen Willensakt des Anlegers begründet werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds können nur dann angerechnet werden, wenn die Kapitalerträge auch als Einnahmen erfasst worden sind. Die Problematik dieses vom Bundesfinanzhof entschiedenen Falls lässt sich wie folgt deutlich machen:

Der Anteilseigner einer niederländischen Fondsgesellschaft hatte seine Anteile 2004 veräußert. Das inländische Kreditinstitut, bei dem die Anteile verwahrt wurden, führte für die ab 1994 angefallenen thesaurierten Gewinne Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ab. Der Anteilseigner beantragte die Anrechnung dieser Abzugsteuern in seiner Steuererklärung 2004, ohne allerdings irgendwelche Erträge zu erfassen. Auch in den Vorjahren waren die thesaurierten Gewinne nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, als dass die Einkünfte in der Vergangenheit auch steuerlich erfasst wurden. Können Einkünfte aus Fristgründen nicht mehr nachträglich besteuert werden, ist also auch keine Anrechnung der darauf entfallenden Abzugsteuern möglich. Mit Einführung der Abgeltungsteuer gelten für ab 1.1.2009 angeschaffte Fondsanteile die geänderten Regelungen.

Betriebsausgaben oder Werbungskosten durch Aufwendungen für ein leer stehendes zur Vermietung vorgesehenes Gebäude

Aufwendungen für ein leer stehendes Gebäude können als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Zur Anerkennung werden aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen in belegbarer Form vorausgesetzt. Außerdem müssen die entstandenen Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Einkunftsart stehen.

Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, können bauliche Umgestaltungen erwartet werden, um einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Untätigkeit oder längerfristiges Inkaufnehmen eines ununterbrochenen Leerstands sprechen gegen eine Vermietungsabsicht oder für deren Aufgabe.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren allein aus diesem Grund zu unterstellen, dass zu keiner Zeit eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Gleiches gilt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren zielgerichtete alsbaldige Beendigung nicht erkennbar und der Entschluss zur Vermietung nicht absehbar ist.

Um eine Vermietungsabsicht beurteilen zu können, ist nicht nur auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen. Umstände aus früheren Jahren sind ebenso zu berücksichtigen wie solche bis zum Abschluss eines möglichen Klageverfahrens, denn die Gewinnerzielungsabsicht ist ein durch Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit geprägtes Tatbestandsmerkmal.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ist das Verlustausgleichsverbot aus Innenbeteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften verfassungswidrig?

Wenn eine Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sind Verluste seit 2002 nur mit Beteiligungsgewinnen hieraus verrechenbar, die im Vorjahr erzielt wurden oder in den folgenden Jahren erzielt werden. Ein sofortiger Verlustausgleich mit eigenen Einkünften der Kapitalgesellschaft oder der Verlustabzug sind verboten.

Für den Bundesfinanzhof stellen sich Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil

  •   sie nur für Kapitalgesellschaften und nicht für natürliche Personen oder Personengesellschaften gilt und
  •   sie auch für Beteiligungen gilt, die vor 2002 vereinbart worden sind.

Fraglich ist auch, ob trotz des Verlustausgleichsverbots Teilwertabschreibungen auf die stille Beteiligung zulässig sind. Das Gericht hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, zu den Fragen Stellung zu nehmen.

Hinweis: Die fragliche Regelung gilt nicht nur für stille Gesellschaften, sondern auch für Unterbeteiligungen und sonstige Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften. Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

Kein deutsches Besteuerungsrecht für Pension einer in den USA ansässigen Person für seine frühere GmbH & Co. KG-Geschäftsführertätigkeit

Die Pension eines in den USA ansässigen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer inländischen GmbH & Co. KG kann nur in den USA besteuert werden. Dabei ist unerheblich, dass es sich einkommensteuerrechtlich um gewerbliche Einkünfte handelt.

Mitunternehmerische Einkünfte gelten i. S. eines Doppelbesteuerungsabkommens als Unternehmensgewinne. Dies bezieht sich nur auf eine aktive Tätigkeit, nicht auf Ruhegelder eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters. Seine Ruhegeldeinnahmen können abkommensrechtlich nicht in Gewinnanteile umqualifiziert werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei nicht nachweisbarer Stammeinlageneinzahlung

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste sind als negative Einkünfte zu erfassen. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös, vermindert um evtl. Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils übersteigt. Als Veräußerungsverlust ist entsprechend der Betrag anzusehen, um den die Anschaffungskosten (i. d. R. die gezahlte Stammeinlage) des veräußerten Anteils den um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungserlös übersteigen.

Kann ein wesentlich Beteiligter nicht nachweisen, dass er die Stammeinlage eingezahlt hat, ist der Verlust der Stammeinlage für die Höhe der Anschaffungskosten einer Beteiligung im Insolvenzfall der Gesellschaft unbeachtlich. Das Finanzgericht Köln entschied, dass der Gesellschafter die Erfüllung seiner Einlageverpflichtung konkret nachweisen muss. Bilanzen der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag, die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und Prüferbilanzen sind kein ausreichender Nachweis.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Bei Zahlung der Stammeinlage sollten die Gesellschafter die Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren, damit sie noch nach Jahren vorhanden sind und als Nachweis vorgelegt werden können.

Keine Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei einer wesentlichen Beteiligung im Veranlagungszeitraum 2001

Es ist verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Veranlagungszeitraum 2001 ein noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Veräußerungsgewinn für eine wesentliche Beteiligung nur nach der Fünftelregelung, nicht aber mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt ist.

Ein wesentlich Beteiligter hatte 2001 seine Beteiligung veräußert und für den Veräußerungsgewinn den halben Steuersatz geltend gemacht. Das Finanzamt gewährte lediglich die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung. Der Veräußerer dagegen vertrat die Auffassung, ihm stehe der ermäßigte Steuersatz zu, da für 2001 das Halbeinkünfteverfahren noch keine Anwendung finden würde. Wäre die Beteiligung erst im nachfolgenden Jahr 2002 veräußert worden, hätte eine Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren erfolgen können. Der Gesetzgeber hatte zwar ab 2001 den halben Steuersatz wieder eingeführt, Veräußerungsgewinne für eine wesentliche Beteiligung wurden jedoch ausdrücklich ausgenommen.

Der Bundesfinanzhof setzt sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage auseinander, ob insoweit ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht vorliegt. Das Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Handhabung verfassungs- und europarechtlich unbedenklich ist.

Nachforderungszinsen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Nachforderungszinsen, auch wenn sie auf Grund einer Rückforderung überhöhter Körperschaftsteueranrechnung im Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften gezahlt worden sind.

Bei Anteilseignern einer Personengesellschaft wurden nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Körperschaftsteuern aus diesem Umwandlungsvorgang in erheblicher Höhe auf die Steuerschuld angerechnet. Nach einer Außenprüfung reduzierte sich das anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben mit der Folge, dass auf die danach festzusetzende Einkommensteuernachzahlung Nachforderungszinsen erhoben wurden. Die Gesellschafter waren der Ansicht, dass diese Nachforderungszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien, weil sie ursächlich im Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften stünden.

Der Bundesfinanzhof hat hier widersprochen und darauf hingewiesen, dass Steuern vom Einkommen und die darauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das gilt auch für zurückgeforderte überhöhte Steuererstattungen und die darauf entfallenden Nebenleistungen.

Nachträglicher Einbau von Sonderausstattungen in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der sog. 1 %‑Regelung einzubeziehen ist.

Die Bemessungsgrundlage sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder der Gesetzgeber das Gesetz ändert.

Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen

Ehegatten, von denen nur einer der steuerberechtigten Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), müssen ein besonderes Kirchgeld zahlen. Dies ist bisher in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein‑Westfalen und Thüringen der Fall. Gegen die Festsetzung des Kirchgelds hatten Betroffene Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis: Damit werden weitere Einsprüche keine Aussichten mehr auf Erfolg haben.

Voraussichtlich dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung

Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt. Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Photovoltaikanlage ist in der Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag in Höhe von 24.500 € mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal. Ein einheitlicher Betrieb eröffnet die Möglichkeit, Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen auszugleichen.

Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es sich jeweils um eigenständige Betriebe handelt. Gleichartigkeit lässt einen einheitlichen Gewerbebetrieb vermuten. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn sich die jeweiligen Betätigungen einander ergänzen.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften usw.) wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung nach Widerruf seiner Bestellung

Ein GmbH-Geschäftsführer hat nach dem Widerruf seiner Bestellung und dem damit einhergehenden Ende seiner Stellung als Organ der Gesellschaft auch bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag entnehmen lässt, dass dem Geschäftsführer ein entsprechender Anspruch eingeräumt werden sollte.

Durch die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleiste das Gesetz der Gesellschaft eine weitgehende Organisationsfreiheit. Organ- und Anstellungsverhältnis seien in ihrem Bestand voneinander unabhängig. Zwar könne der Anstellungsvertrag einen Anspruch auf Beschäftigung in einer ähnlichen Position als leitender Angestellter vorsehen, ohne eine ausdrückliche Regelung sei davon aber nicht auszugehen, weil eine Tätigkeit unterhalb der Organebene etwas anderes darstellt als eine Geschäftsführertätigkeit.

Diese Sichtweise entspreche auch der typischen Interessenlage der Beteiligten. Der abberufene Geschäftsführer habe kein existenzielles Interesse an einer Weiterbeschäftigung, weil er aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrages grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts besitzt. Die Gesellschaft dagegen habe ein Interesse daran, die Leitungspositionen in ihrem Unternehmen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Dieses Interesse genieße regelmäßig den Vorrang.

Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine Beteiligungsquote von 95 % erreicht wird

Erwirbt jemand eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die über Grundbesitz verfügt, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95 % der Anteile übertragen werden oder sich in einer Hand vereinigen. Dies gilt auch beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, wenn auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Die Beteiligungsquote wird nicht durchgerechnet.

Beispiel:

A erwirbt 97 % der Anteile an der X-GmbH, die zu 96 % an der grundbesitzenden Y-GmbH beteiligt ist.

Der Erwerb der Anteile an der X-GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, da A mittelbar an der Y-GmbH beteiligt ist und auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Durchgerechnet ist A an der Y-GmbH nur zu 93,12 % (97 % von 96 %) beteiligt, sodass sich bei Durchrechnung keine Grunderwerbsteuer ergäbe.

Änderung der Umsatzsteuer erst nach Rückgewähr einer Anzahlung

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt ganz oder teilweise vor Ausführung der Leistung (sog. Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon mit der Vereinnahmung.

Wird die Leistung später nicht erbracht oder rückabgewickelt, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Anzahlung erst vom Finanzamt zurückverlangen, wenn er die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt hat. Der Anspruch des Vertragspartners auf Rückzahlung reicht nicht aus, um die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt zurückverlangen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer wie im Regelfall die Umsatzsteuer nach vereinbarten (und nicht nach vereinnahmten) Entgelten versteuert.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Europäischer Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt

Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedstaat erschwert wird.

Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Kein Rechtsmissbrauch, wenn aufgrund unterschiedlicher Einordnung ein grenzüberschreitender Umsatz in keinem EU-Staat der Umsatzsteuer unterliegt

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmer nicht missbräuchlich handelt, wenn die unterschiedliche Behandlung eines Umsatzes in zwei EU-Mitgliedstaaten dazu führt, dass der Umsatz nicht besteuert wird. Trotz der Nichtbesteuerung kann der Unternehmer ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Im konkreten Fall blieben deshalb Leasinggeschäfte unversteuert, da Leasinggeschäfte in Großbritannien als Lieferung, in Deutschland jedoch im Regelfall als sonstige Leistung behandelt werden. Für die Lieferung lag der Leistungsort in Deutschland, sodass keine britische Umsatzsteuer anfiel, für die sonstige Leistung in Großbritannien, sodass keine deutsche Umsatzsteuer anfiel.