Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | ||
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| Überweisung1 | Scheck2 | |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.8.2011 | 15.8.2011 | 6.8.2011 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | |||
Umsatzsteuer4 | 10.8.2011 | 15.8.2011 | 6.8.2011 | |
Gewerbesteuer5 | 15.8.2011 | 18.8.2011 | 11.8.2011 | |
Grundsteuer5 | 15.8.2011 | 18.8.2011 | 11.8.2011 | |
Sozialversicherung6 | 29.8.2011 | entfällt | entfällt | |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 In Bundesländern, in denen der 15.8.2011 ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2011 als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist 19.8.2011.
6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Ein Unternehmer war Inhaber eines Produktionsbetriebs A und eines Großhandelsbetriebs B. Nach Erledigung eines Rechtsstreits über die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags 1990 für den Betrieb B änderte das Finanzamt im Jahr 2003 den Gewerbesteuermessbescheid zugunsten des Unternehmers ab. Dabei verwechselte es allerdings die Betriebe, sodass sich der Gewerbesteuermessbetrag für den Betrieb A um 50.000 € verminderte. Der Messbescheid ging dem Klägervertreter im August 2003 zu, der die Erledigung des Rechtsstreits im September 2003 bestätigte. Ende April 2005 bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte den Bescheid unter Hinweis auf eine offenbare Unrichtigkeit.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Ein Berichtigungsbescheid aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit kann nicht mehr erlassen werden, wenn seit Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids mehr als ein Jahr vergangen ist. Ist bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen, kann eine Berichtigung auch mit Zustimmung des betroffenen Steuerzahlers nicht mehr geändert werden.
Eine Diplom-Psychologin erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im Jahr 1997 teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass die Umsätze hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das Jahr 2002 setzte es jedoch Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die 1997 erteilte Auskunft halten.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.
Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
Eine Fondsgesellschaft betrieb zwölf Windkraftanlagen. Mit einer anderen Gesellschaft vereinbarte sie einen Dienstleistungsvertrag über die Bauleitung und Koordinierung aller an dem Fondsprojekt Beteiligten bis zur Fertigstellung des Windkraftparks.
Streitig war die Behandlung der Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung und -prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern Anschaffungskosten der Windkraftanlagen sind.
Das Fondskonzept sieht eine Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge vor, sodass der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter bei Eintritt in die Gesellschaft keinen unternehmerischen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept hat. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen.
Für den Erwerb und Betrieb z. B. eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG eingeworben. Die Kapitalanleger beteiligen sich dann als Kommanditisten an der KG. Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten des Fonds sind in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für den Kapitalanleger wäre es steuerlich vorteilhafter, wenn diese Kosten sofort abgezogen werden könnten. Ihm stünde dann in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zur Verfügung. Für die Beurteilung als Anschaffungskosten ist jedoch die Sicht der beitretenden Gesellschafter maßgebend. Danach stehen sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Gesellschafter A einer GmbH veräußerte im Jahr 2004 seinen hälftigen Anteil an der GmbH an seinen ebenfalls zur Hälfte beteiligten Mitgesellschafter B, wobei er auf seinen Gewinnanteil aus 2003 sowie auf seinen Anteil am Gewinnvortrag verzichtete. Als Gegenleistung zahlte B einen Betrag von 6.391,50 € (Anteil am eingezahlten Stammkapital) und übernahm ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 38.336,23 € von A. A machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust geltend, weil er der Ansicht war, dass der Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und am Gewinn 2003 vom Veräußerungspreis abzuziehen war.
Während das Finanzgericht der Ansicht des A überraschend zugestimmt hatte, entschied der Bundesfinanzhof, dass der Gewinnanteil des Veräußerers einer GmbH-Beteiligung preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist und damit nicht vom Veräußerungspreis abzuziehen ist
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine „Clearingstelle“ der Finanzverwaltung zu übermitteln. Lediglich in bestimmten Fällen ist für Privathaushalte (als Arbeitgeber) eine Ausnahme vorgesehen. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wodurch er so informiert ist wie im bisherigen Verfahren durch die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte.
Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine sog. „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Hinweis: Offenbare Unrichtigkeiten kann die Finanzverwaltung jederzeit berichtigen, auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids. Zeitlich ist die Berichtigung nur durch den Ablauf der Festsetzungsverjährung begrenzt.
Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die Reisekosten für einen solchen Kurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.
Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerbar. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat sich mit dem Unterschied zwischen einer Invaliditätsrente aus einer privaten Unfallversicherung und einer Schadensersatzrente auseinandergesetzt.
Ein an Multipler Sklerose Erkrankter bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsrente. Nach den Versicherungsbedingungen war Voraussetzung für die Rentengewährung eine Krankheit mit einer nachfolgenden dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Das Finanzamt erfasste diese Rente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Dem hat der Bundesfinanzhof zugestimmt und festgestellt, dass nach dem Rentenvertrag keine nicht steuerbare Schadensersatzrente vorliegt. Nur solche Renten (sogenannte Mehrbedarfsrente) unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Eine Fondsgesellschaft betrieb einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen. Die Herstellungskosten der Gesamtanlage sowie weitere nachträgliche Herstellungskosten buchte die Fondsgesellschaft auf einem Konto „technische Anlage“ und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:
Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.
Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn dieser davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.
Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Grund für die Missbilligung einer solchen Amtsniederlegung ist die Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich der freiwillig übernommenen Verantwortung für die Gesellschaft und aller weiterer Pflichten zu entledigen, die gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt des Geschäftsführers geknüpft sind.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlegt, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat.
Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt.
Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung, dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass gegen die Offenlegungspflicht und deren Sanktionierung keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch die mit der Offenlegung verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe des geringstmöglichen Betrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird meistens im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig und hat somit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er kann aber auch als Selbstständiger gegenüber der GmbH auftreten und mit ihr einen Beratungsvertrag abschließen, wenn er beispielsweise in Organisation und Durchführung der Tätigkeit frei ist, Unternehmerinitiative entwickeln kann und geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern hat. Dann sind die Vergütungen der GmbH entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit entsprechenden Gewerbesteuer-Festsetzungen oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Wird der Geschäftsführer beispielsweise als beratender Betriebswirt für die GmbH tätig, liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ein selbstständiger Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte, der überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird vom Gesetzgeber als sozial schutzwürdig angesehen und ist deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, obwohl er neben den Produkten des Auftraggebers in geringem Umfang auch sog. Cross-Selling-Produkte vertreibt. Diese sind keine eigenständigen Produkte anderer Auftraggeber.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot.
Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.
Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erweitert. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so dass Steuerschuld und die gegebenenfalls bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenfallen.
Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden.
(Quelle: Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus weil er z.B. die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten dürfen nur für die Bestreitung von Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, genutzt werden.
Ein Disponent besaß für dienstliche Auslagen eine Vollmacht für das Konto des Arbeitgebers und eine dienstliche Tankkarte. Über das Konto seines Arbeitgebers bestellte der Arbeitnehmer trotzdem Kindersachen und Haushaltsgegenstände und buchte einen privaten Flug.
Mit diesen Verfügungen missbrauchte der Arbeitnehmer die ihm erteilte Kontovollmacht und die zur Verfügung gestellte Tankkarte. Werden in einem Arbeitsverhältnis Tankkarten, Kreditkarten oder Kontokarten zur Verfügung gestellt, ist zunächst davon auszugehen, dass diese lediglich für die Bestreitung der arbeitsvertraglichen Pflichten und dienstlichen Zwecken gedacht sind. Soll dies anders sein, muss derjenige, der die zur Verfügung gestellte Karte über das betrieblich notwendige Maß hinaus nutzt, dies darlegen.
(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein)
Eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat, verlegte einen Betriebsteil in die Schweiz. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Einem Vertriebsingenieur, der in diesem Betriebsteil beschäftigt war, wurde wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrags mit dem Schweizer Unternehmen lehnte der Ingenieur ab.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung durch dringende betriebliche Gründe ausschließt.