Infobrief Steuern Dezember 2011

 

Termine Dezember 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Umsatzsteuer4

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Sozialversicherung5

28.12.2011

entfällt

entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4   Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Besteuerung von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen

Beim Erwerb von Todes wegen kann die Übertragung von Vermögen über die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren. Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

  • Der Erwerber muss im Verhältnis zum Erblasser dem Personenkreis in der Steuerklasse I angehören.
  • Das Vermögen ist innerhalb der letzten zehn Jahre bereits bei der Übertragung auf Personen dieser Steuerklasse mit Erbschaftsteuer belastet worden.

Damit kann es sich nur handeln um einen Erwerb

  • vom Ehegatten oder Lebenspartner
  • von Kindern oder Stiefkindern
  • von Kindern dieser Kinder oder
  • der Eltern oder Großeltern im Todesfall der Kinder

Eine Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof den Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war.

 

Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z. B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.

Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.

Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Aktienoptionsrecht im Zusammenhang mit Anteilsveräußerung

Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten stellen in der Regel Arbeitslohn dar. Werden solche Optionsrechte jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen eingeräumt, kann dies anders zu beurteilen sein. Entscheidend ist, ob die Aktienoption als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird oder ob andere Gründe eine Rolle spielen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Berufsausbildungskosten bei möglicher Tätigkeit im Ausland

Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt werden könnte, verhindert den Abzug nicht. Nur wenn ein konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen besteht, gilt ein Abzugsverbot.

Bei einer Ausbildung z. B. zum Verkehrsflugzeugführer besteht zwar die Wahrscheinlichkeit von späteren steuerfreien Einnahmen, das alleine reicht jedoch für eine Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

 

Keine Betriebsaufspaltung bei Einstimmigkeitsprinzip in der Besitz-GbR

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn eine GbR, an der Eheleute hälftig beteiligt sind, eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine GmbH vermietet, an der allein der Ehemann beteiligt ist? Grundsätzlich nicht, da es an der erforderlichen personellen Verflechtung zwischen GbR und GmbH fehlt. Auch das Argument, die Ehefrau habe die gesamte GbR-Geschäftsführungsbefugnis auf ihren Ehemann übertragen, greift nicht, wenn die Ehefrau sich tatsächlich nur von Fall zu Fall stillschweigend mit Geschäftsführungsentscheidungen des Ehemanns einverstanden erklärt. Darüber hinaus wäre mit der Übertragung der gesamten Geschäftsführungsbefugnis nur das für die GbR geltende gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis abbedungen. Der nur zu 50 % an der GbR beteiligte Ehemann ist weiterhin nicht als Mehrheitsgesellschafter anzusehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber Anderen (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, also betriebsinterne Verpflichtungen, die sich der Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.

Ein Unternehmer muss für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.

Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Ein Unternehmer, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellung bilden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • der Leistungsempfänger Wohnungen vermietet und insgesamt nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

 

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

 

Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen wiederkehrende Leistungen ist unter Fremden in der Regel als Anschaffungsvorgang zu behandeln

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts ist unter Fremden regelmäßig als ein Anschaffungsvorgang anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob die Kaufpreiszahlung in einer Summe oder in Gestalt regelmäßig wiederkehrender Leistungen erfolgt. Nur ausnahmsweise ist von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auszugehen. Dies kann der Fall sein, wenn

  • der Vermögensübernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen ein hohes Eigeninteresse an der Versorgung des Übergebers hat oder
  •  die Vertragsbedingungen nicht in Abwägung von Leistung und Gegenleistung erfolgten, sondern allein an dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers ausgerichtet werden.

Liegt der zweite Ausnahmetatbestand vor, ist allerdings noch die Frage zu klären, ob es sich um betriebliche oder außerbetriebliche Versorgungsleistungen handelt. Die Unterscheidung lässt sich allein aus der Veranlassung der Rentenvereinbarung ableiten. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sichtweise vom Standpunkt des Leistenden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien

Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien dann zu, wenn er wirtschaftlich über die Aktien verfügen kann. Allein das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten, also die vertragliche Vereinbarung dazu, reicht nicht aus. Ein Zufluss ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere sich im Depot des Arbeitnehmers befinden und nur Sperr- oder Haltefristen eine Verfügbarkeit beschränken.

Keine wirtschaftliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn zwar eine Zusage für eine Aktienoption gegeben wurde, aber die Aktien zu diesem Zeitpunkt weder handelbar, lieferbar noch beleihbar sind. Auch eine fehlende Zustimmung von Organen der abgebenden Gesellschaft kann im Hinblick auf die Verfügbarkeit ein Hindernis sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Folgewirkung durch rechtskräftigen Bescheid über die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Die Personengesellschaft hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von mehr als 17 Mio. DM erlitten. Nachdem in einem Jahr zwei Gesellschafter mit einem auf sie entfallenden Verlustanteil von 8 Mio. DM aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, verblieb für die restlichen Gesellschafter ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von mehr als 9 Mio. DM. In dem an die Personengesellschaft gerichteten Verlustfeststellungsbescheid blieb das Ausscheiden der beiden Personen unberücksichtigt. Der Bescheid wurde mit einem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust i. H. v. 17 Mio. DM rechtskräftig. Die Gesellschaft beantragte, diesen zu hoch ausgewiesenen Verlustvortrag auf die verbliebenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung mit dem im folgenden Jahr erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag ab.

Erst der Bundesfinanzhof gab den Klägern Recht. Hierzu führte das Gericht aus:

Ein rechtskräftiger Verlustfeststellungsbescheid ist die Grundlage für die zukünftige Verrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Verluste mit künftigen Erträgen. Bei der Berechnung des Fehlbetrags wird vom Bestand zu Beginn des Jahres ausgegangen. Davon ist zunächst der durch das Ausscheiden von Gesellschaftern untergegangene Anteil abzuziehen. Anschließend wird der Fehlbetrag fortentwickelt, je nachdem, ob die Gesellschaft im aktuellen Jahr einen positiven oder negativen Gewerbeertrag erzielt hat. Das Ergebnis ist der vortragsfähige Gewerbeverlust am Ende des Jahres. Er ist auf die zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Gesellschafter entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote zu verteilen.

Die durch die Finanzverwaltung unterbliebene Kürzung des anteiligen auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Fehlbetrags konnte nicht korrigiert werden. Der festgestellte Verlustvortrag von mehr als 17 Mio. DM stand den verbliebenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zum Feststellungsstichtag zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung.

 

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012

Eine vereinbarte Tantieme an den Gesellschafter - Geschäftsführer ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 - 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2012

Ab 1. Januar 2012 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

 

2012

jährlich

2011

jährlich

2012

monatlich

2011

monatlich

West

Krankenversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Pflegeversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Rentenversicherung

67.200,00

66.000,00

5.600,00

5.500,00

Arbeitslosenversicherung

67.200,00

66.000,00

5.600,00

5.500,00

Ost

Krankenversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Pflegeversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Rentenversicherung

57.600,00

57.600,00

4.800,00

4.800,00

Arbeitslosenversicherung

57.600,00

57.600,00

4.800,00

4.800,00

      

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 50.850 € (monatlich 4.237,50 €). Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.900 € (monatlich 3.825,00 €).

 

Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen wirkt erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weist ein Unternehmer für diesen nicht steuerbaren Vorgang in einer Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Steuerbetrag. Eine Korrektur der Rechnung ist nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst im Jahr der Berichtigung wirksam. Dieses hat erneut der Bundesfinanzhof entschieden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die bestandskräftig festgesetzte Umsatzsteuer nur dann aus Billigkeit erlassen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. War jedoch im konkreten Fall zweifelhaft, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorlag, liegen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht vor.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des Vorsteuerabzugs um die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung geht.

 

Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.

Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.

Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

P-Konto schützt vor Kontopfändung

Durch den Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Seit 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 € monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 € für die erste und um jeweils weitere 215,73 € für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Bei drohender Kontopfändung besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags.

Ab 1. Januar 2012 ist das P-Konto die einzige Möglichkeit, Schutz gegen eine Kontopfändung zu erhalten; den Weg über das Vollstreckungsgericht gibt es dann nicht mehr.