Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.2.2011 | 14.2.2011 | 7.2.2011 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.2.2011 | 14.2.2011 | 7.2.2011 |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | 10.2.2011 | 14.2.2011 | 7.2.2011 |
Gewerbesteuer | 15.2.2011 | 18.2.2011 | 11.2.2011 |
Grundsteuer | 15.2.2011 | 18.2.2011 | 11.2.2011 |
Sozialversicherung5 | 24.2.2011 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begonnen hatten, endete am 31.12.2010 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2009 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2008 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2009:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
1.7. bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.7. bis 31.12.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2011 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, wenn zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt muss nicht vereinbart werden.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille für den Empfänger erkennbar war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Lehrers entschieden, dem außerordentlich gekündigt worden war, weil er Prüfungsarbeiten, die er mit nach Hause genommen hatte, entgegen den Weisungen der Schulleitung nicht zurückgab. In dem vorliegenden Fall sah das Bundesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung für übertrieben an, deutete sie jedoch in eine ordentliche Kündigung um, sodass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endete. Dabei stellte das Gericht klar, dass auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen in Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahre mit 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Regelung ist auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die bereits in früheren Geschäftsjahren bestanden. Um die dadurch einmalig auftretenden gewinnerhöhenden Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung für die betroffenen Unternehmen in Grenzen zu halten, konnte eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Sie durfte bis zu 90 % der Gewinnerhöhung betragen und war in den folgenden neun Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jeweils mindestens einem Neuntel aufzulösen.
In den Bilanzen einer GmbH wurde die Gesetzesänderung nicht beachtet. Erst in der Bilanz zum 31.12.2002 nahm das Finanzamt eine entsprechende gewinnerhöhende Abzinsung vor, ohne die gewinnmindernde Rücklagenbildung zuzulassen. Dieser Handhabung wurde durch den Bundesfinanzhof widersprochen.
Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung bestand nicht nur im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Geschäftsjahr, sondern grundsätzlich im Erstjahr der gewinnerhöhenden Abzinsung bestehender langfristiger Verbindlichkeiten. Das Darlehen der GmbH wurde erst 2002 abgezinst. Deshalb konnte auch noch eine Rücklage von 60 % der gewinnerhöhenden Auswirkung aus der erforderlichen Abzinsung des Darlehens gebildet werden. Von dem in 1999 begonnenen Auflösungszeitraum waren bereits drei Jahre mit einem Auflösungsvolumen von jeweils 10 % abgelaufen.
Der langjährige Leerstand einer Immobilie kann ein Indiz dafür sein, dass es an einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an, vielmehr hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er zielgerichtet eine spätere Vermietung der Immobilie anstrebt.
Grundsätzlich wird bei der klassischen Vermietung und Verpachtung von Immobilien eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt. Für ein Fehlen dieser Absicht trägt das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Regel abweichen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn über einen langen Zeitraum (hier: mehr als sieben Jahre) an dem Objekt gearbeitet wird, aber keinerlei ernsthafte Vermietungsbemühungen erkennbar sind. Auch der Umstand, dass die Renovierung in Eigenleistung und wegen fehlender finanzieller Mittel über einen längeren Zeitraum betrieben wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Vermietungsabsicht muss anhand ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Eigentümers erkennbar sein. Die Behauptung allein, man beabsichtige eine Vermietung, reicht in einem solchen Fall nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt u. a. in Betracht bei haushaltsnahen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Dazu gehören z. B. die Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers, Gärtners oder Pflegedienstes und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Begünstigt sind nur Lohnkosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten, Kosten für Verbrauchsmittel und Entsorgungskosten. Die Steuerermäßigung (20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €) setzt voraus, dass die Aufwendungen durch eine Rechnung nachweisbar und unbar bezahlt worden sind. Ab 2008 müssen die Rechnung und der Überweisungsbeleg der Einkommensteuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Der Finanzverwaltung steht jedoch frei, in Zweifelsfällen die Vorlage der Belege zu verlangen.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass die von einem Handwerksbetrieb ausgeführte erstmalige Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Auch eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung ist nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure oder Architekten, erzielen aus ihrer Berufstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für Freiberufler-Personengesellschaften. Haben aber nicht alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation, erzielt die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Nach dem Halb‑ bzw. Teileinkünfteverfahren sind die Gewinne jedoch nur zu 50 % (Halbeinkünfteverfahren bis 31.12.2008) bzw. zu 60 % (Teileinkünfteverfahren ab 1.1.2009) steuerpflichtig. Bei Veräußerungsverlusten ist entsprechend zu verfahren. Sie sind ebenfalls nur anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens für den Fall eines Auflösungsverlustes eingeschränkt. Danach ist das Halbeinkünfteverfahren nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt steuerfreie Einnahmen erzielt hat. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung dafür ausgesprochen, diese Rechtsprechung zum Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Anschaffungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen jedenfalls dann nicht zu begrenzen, wenn der Anteilseigner keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied allerdings, dass der Verlust aus der Veräußerung einer GmbH‑Beteiligung auch dann dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, wenn der Veräußerungspreis lediglich 1 € beträgt und der Veräußerer keine weiteren durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Dagegen entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass ein entsprechender Verlust in voller Höhe anzusetzen ist, wenn der Anteilseigner aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen bezogen hat.
In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.
Hinweis: Nach dem Jahressteuergesetz 2010 ist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die bloße Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichend. Diese Gesetzesänderung gilt erst ab 2011.
Ein Vater hatte seinem Sohn zum 1.1.1999 Grundbesitz und den darauf befindlichen Bäckereibetrieb übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn (mit Abänderbarkeit nach § 323 ZPO) eine monatliche Rente von 4.000 DM zu zahlen. Bis Ende 2001 zahlte der Sohn die Rente im Wesentlichen pünktlich und – bis auf zwei Monate - in voller Höhe. Aufgrund Rückgangs der Erträge zahlte er nur in den Monaten Januar und Februar 2002 eine um rd. 50 % gekürzte Rente, deren Zahlung er dann erst wieder ab August 2003 fortsetzte. Das Finanzamt erkannte nur die Rentenzahlungen von Januar bis Juni 2001 an.
Der Bundesfinanzhof erkannte die Zahlungen bis Februar 2002 an, stimmte bzgl. der Zahlungen ab August 2003 aber dem Finanzamt zu und lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Da die Versorgungsleistungen willkürlich über einen Zeitraum von 17 Monaten nicht erbracht wurden, obwohl dies nach den Ergebnissen aus Vermietung des Grundbesitzes möglich gewesen wäre, komme eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nicht mehr in Betracht.
In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 konnten dem Finanzamt bis dahin nicht oder nicht vollständig mitgeteilte Einkünfte strafbefreiend nacherklärt werden. Ein zusätzlicher Anreiz zur Nutzung dieser Amnestie bestand darin, dass die nacherklärten Einkünfte in der Regel niedriger besteuert wurden als die von vornherein ehrlichen Steuerzahlern. Gegen die Ungleichbehandlung klagte ein Rechtsanwalt. Er verlangte für seine ordnungsgemäß erklärten Einkünfte dieselben Steuervergünstigungen, wie sie den ihre Steuer nacherklärenden Personen gewährt wurde.
Der Antrag ist vom Bundesfinanzhof abgelehnt worden: Die Steuerbegünstigung erhielt nur, wer seine bisher unzutreffend erklärten Einkünfte durch Richtigstellung korrigierte. Die besondere, abweichend von der sonst nach den Steuergesetzen erhobene Steuer entfiel ausschließlich auf in die Amnestie fallende Einkünfte. Es war der gesetzliche Wille, lediglich einen attraktiven Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu schaffen. Die steuerrechtliche Privilegierung war als Ausnahmeregelung auf einen beschränkten Personenkreis konzipiert. Gegen diese Sonderregelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer erwarb 9,7 % des Aktienkapitals der Gesellschaft. Für die Bewertung der übertragenen Anteile wurde von einem Unternehmenswert von 22‑30 Mio. DM ausgegangen. Nur drei Monate später bereitete das Unternehmen seinen Börsengang vor. Dabei ist der Unternehmenswert auf 130‑180 Mio. DM geschätzt worden. Das Finanzamt ging im Rahmen einer späteren Prüfung des Übertragungsvorgangs von diesem Wert aus. Es handelte sich auch um den ersten gehandelten Kurswert der an der Börse platzierten Anteile. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der zum Übertragungszeitpunkt niedrigere Schätzwert der Besteuerung zugrunde zu legen sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu dem dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Der Wert der Anteile ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr vom Übertragungszeitpunkt aus zurückliegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der bis zu einem Jahr zurückliegende Wert nicht den gemeinen Wert der Anteile repräsentiert. Der Wert ist dann unter Zugrundelegung der Vermögens‑ und Ertragslage des Unternehmens unter Berücksichtigung aller Umstände (auch eines drei Monate später stattfindenden Börsengangs) zu ermitteln.
Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht, zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend gemachten Abschreibungspotenzials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt.
Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn der Verwertung auf 375 T€ festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung auf 160 T€. Der Fremdverkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von 215 T€. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.
Der frühere Gesellschafter einer nach ihrer Insolvenz vollbeendeten GmbH hatte später weitere Bankverbindlichkeiten dieser GmbH getilgt. Er machte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine GmbH-Beteiligung geltend. Zur Begründung trug er vor, die Aufwendungen zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs getragen zu haben. Bei einer Weigerung hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen zur Folge gehabt.
Wie das Finanzamt lehnte auch der Bundesfinanzhof die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ab. Ist eine GmbH aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit und Löschung nach der Liquidation bereits vollbeendet, sind weitere Zahlungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die GmbH ist nach ihrer Löschung nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter. Demzufolge können keine Bankverbindlichkeiten mehr bestehen. Rechtsgrundlose Zahlungen sind aber keine nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung. Der Hinweis auf eine mögliche Auswirkung auf die geschäftliche Reputation reicht für einen unmittelbaren Bezug auf die Beteiligung nicht aus. Es können nur Aufwendungen mit unmittelbarem Bezug auf die konkrete Beteiligung berücksichtigt werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
Das Finanzgericht Köln entschied, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und Fahrtkosten, die ein Ehegatte aufwendet, um den anderen Ehegatten an dessen Beschäftigungsort aufzusuchen, keine abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten sind. Solche sog. umgekehrten Familienheimfahrten sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Die Mitnahme von Arbeitnehmern ist nicht in jedem Fall als steuerbegünstigte Sammelbeförderung anzusehen. Das zeigt der nachfolgend geschilderte Fall.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde vertraglich ein firmeneigener Pkw zur Nutzung überlassen. Neben der privaten Nutzung des Fahrzeugs verwendete er den Pkw für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 80 km entfernten Betriebsstätte. Auf diesen Fahrten nahm der Geschäftsführer regelmäßig weitere Arbeitnehmer der GmbH mit. Für die Privatnutzung wurde ein Sachbezug nach der so genannten 1 %‑Regelung angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterblieb jedoch die Versteuerung eines Sachbezugs, weil die Gesellschaft von einer steuerfreien Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausging.
Der Bundesfinanzhof kommt hier jedoch zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zum Tragen kommt. „Sammelbeförderung“ im Sinne dieser Regelung sei die organisierte Beförderung von Arbeitnehmern. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer besonderen Regelung wie z. B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Die einfache Mitnahme von Arbeitnehmern, so wie in dem geschilderten Fall, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Aufgrund einer bei Unternehmer A durchgeführten Betriebsprüfung für 1999 ergaben sich Steuernachzahlungen. Um diese zu vermeiden, beantragte A im Mai 2002 eine gewinnmindernde Ansparrücklage für einen im Oktober 2001 angeschafften Pkw. Die geänderte Bilanz 1999, in der die Ansparrücklage ausgewiesen wurde, erstellte er erst im Dezember 2003.
Der Bundesfinanzhof erkannte die Rücklagenbildung nicht an, weil zwischen Investition im Oktober 2001 und bilanzieller Rücklagenbildung im Dezember 2003 mehr als zwei Jahre vergangen waren. Hätte A die geänderte Bilanz innerhalb von 2 Jahren nach Anschaffung des Pkw aufgestellt, wäre die Rücklagenbildung anerkannt worden.
Hinweis: Die Ansparrücklage ist 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden, der außerhalb der Bilanz geltend gemacht wird.
Übernimmt eine GmbH für ihren Gesellschafter die Renovierungskosten seiner vermieteten Wohnung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vor. Der Gesellschafter hat den Wert der übernommenen Renovierungskosten als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleichzeitig kann er aber die Renovierungskosten von seinen Vermietungseinnahmen als Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Zahlung eines Grundstückseigentümers für eine Zufahrtsbaulast an seinen Nachbarn gehört zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Das gilt auch dann, wenn damit ein weiterer Zugang zum Grundstück geschaffen wird.
Der Bauherr einer Einkaufspassage musste zur Sicherstellung des Anlieferverkehrs einen weiteren Zugang zu seinem Grundstück schaffen. Dies erfolgte über eine städtische Liegenschaft. Für die Eintragung der Zufahrtsbaulast zahlte der Grundstückseigentümer einen einmaligen Betrag von 7.125 € sowie Gebühren für die Eintragung von 342 €. Diese Aufwendungen machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Solche Kosten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens anzusetzen und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Durch eine weitere Zufahrt ergibt sich eine erweiterte Nutzbarkeit des Grundstücks. Damit erhöht sich der Wert des Grund und Bodens mit der Folge, dass der entsprechende Aufwand zu aktivieren ist.
Ein einheitlicher Warenkredit, der über mehrere Jahre einen Mindestsaldo aufweist, ist keine gewerbesteuerliche Dauerschuld. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der jeweiligen Erhöhung der Darlehensschuld, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung besteht. Dazu folgender Fall:
Ein Handelsunternehmen importierte größere Posten von Waren, die zum Verkauf an eine Vielzahl von Endkunden dienten. Die Wareneinkäufe finanzierte das Unternehmen ausschließlich durch Kontokorrentkredite. Zu diesem Zweck wurden bei mehreren Kreditinstituten Konten geführt. In allen Verträgen war ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung der Kunden ausschließlich auf diese Konten zu erfolgen hatte. Der niedrigste Gesamtsaldo aller Kredite belief sich auf mehr als 8 Mio. DM. Das Finanzamt behandelte diese Kredite als Dauerschulden mit der Folge einer entsprechenden Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer.
Grundsätzlich gehören Darlehen zu den Dauerschulden, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Dazu rechnen jedoch nicht Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und jeweils in einer üblichen Frist getilgt werden. Dies gilt auch für Kontokorrentschulden, die nachgewiesen im Zusammenhang mit laufenden Geschäften anfallen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Ab 2008 hat sich die Rechtslage geändert.
Ein Vermieter kündigte berechtigterweise ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im selben Haus eine andere Wohnung frei. Der Vermieter vermietete diese Wohnung jedoch anderweitig neu, ohne diese zuvor dem gekündigten Mieter angeboten zu haben.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Informationspflichten des Vermieters im Falle einer Eigenbedarfskündigung präzisiert. Nach Ansicht des Gerichts muss der wegen Eigenbedarf berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbieterpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen der Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkaution) informieren. Im entschiedenen Fall ist der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat folglich keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den bisherigen Mieter.
Ein Selbstständiger, dessen privates Krankenversicherungsverhältnis wegen Beitragsrückständen beendet worden war und der sich seitdem nicht mehr krankenversichert hatte, erhielt Arbeitslosengeld II und verlangte von der gesetzlichen Krankenversicherung, sie möge ihn als gesetzlich versichert behandeln. Sowohl die Krankenversicherung, als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht verneinten einen solchen Anspruch. Der Antragsteller müsse sich vielmehr in der privaten Krankenversicherung versichern.
Daran änderte es auch nichts, dass der Selbstständige vortrug, es sei ihm unmöglich, sich privat zu versichern: Aufgrund seines Vermögensverfalls sei er nicht in der Lage, die Prämien für die private Krankenversicherung zu bezahlen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen weigerten sich wegen seiner Beitragsrückstände, ihn im Basistarif zu versichern. Die Neuaufnahme in die private Krankenversicherung werde davon abhängig gemacht, dass alle rückständigen Beiträge entrichtet und ein Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werde. Teilweise seien Ablehnungen auch auf seine Vorerkrankungen gestützt worden.
Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, eine private Krankenversicherung zumindest im Basistarif abzuschließen. Denn hierzu sei er gesetzlich verpflichtet und berechtigt. Für die privaten Versicherungsunternehmen bestehe insofern ein Abschlusszwang. Die Versicherung im Basistarif dürfe nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Ebenso wenig dürfen private Versicherungsunternehmen den Vertragsschluss wegen einer Insolvenz verweigern. Erst recht sei es unzulässig, wenn der Vertrag von der Zahlung ausstehender Prämien abhängig gemacht werde, zumal insofern auch eine Stundung in Betracht komme. Private Krankenversicherungsunternehmen seien nicht berechtigt, einen Jahresbeitrag im Voraus zu verlangen. Vielmehr darf nur der Basistarif erhoben werden.
Der Antragsteller habe außerdem einen Anspruch darauf, dass ihm der Träger der Grundsicherung einen Beitragszuschuss gewährt. Möglicherweise umfasse dieser Beitragszuschuss den vollen in der privaten Krankenversicherung zu leistenden Beitrag, jedenfalls könne der Antragsteller die Differenz zwischen dem Zuschuss und den tatsächlichen Prämien aus der Regelleistung aufbringen, die er im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II erhalte.
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Unternehmer sind regelmäßig verpflichtet, ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (sog. Soll-Besteuerung). Damit müssen sie Umsatzsteuer selbst dann an das Finanzamt bezahlen, wenn der Abnehmer die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Sie treten also in Vorleistung. Diese Regelung ist mit dem nationalen und EU-Verfassungsrecht vereinbar.
Bestimmte Unternehmer können mit Zustimmung des Finanzamts die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen (sog. Ist-Besteuerung). Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt bezahlen, wenn der Abnehmer gezahlt hat.
Da eine GmbH regelmäßig buchführungspflichtig ist, muss sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen. Dies gilt auch für Freiberufler-GmbHs, z. B. Rechtsanwalts-GmbHs. Unternehmer, die freiwillig Bücher führen, fallen ebenfalls unter die Soll-Besteuerung. Für alle vorgenannten Unternehmer gilt die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur dann, wenn ihre Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 € betragen haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beauftragt eine Personengesellschaft einen Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, kann sie die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Hilfestellungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer Gesellschafter oder bei Einkommensteuervorauszahlungen. Diese Leistungen werden nicht für den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft erbracht. Sie hängen auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Überlässt eine Personengesellschaft Pkws, die zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören, ihren Gesellschaftern für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Büro und zahlen die Gesellschafter hierfür ein Entgelt, so unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer. Ein Entgelt liegt auch vor, wenn die Personengesellschaft die bei ihr geführten Privatkonten der Gesellschafter mit den der Privatnutzung zuzuordnenden Kosten belastet. Eine entgeltliche Nutzungsüberlassung setzt nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrags voraus. Es reicht schon aus, dass die Personengesellschaft gegen die Privatnutzung und die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Büro nichts unternimmt und die Kosten den Gesellschaftern belastet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. In diesem Fall schuldet der Organträger die aus den Umsätzen der Organgesellschaft resultierenden Umsatzsteuern.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: A und B waren zu je 50 % Gesellschafter der A & B-GbR. Gleichzeitig waren sie zu je 50 % Gesellschafter der X-GmbH. Nachdem die X in Insolvenz geraten war, stritt man sich mit dem Finanzamt, ob die X in die GbR finanziell eingegliedert war.
Das Gericht entschied, dass keine finanzielle Eingliederung vorlag, weil nicht die GbR Gesellschafterin der X war, sondern die Gesellschafter A und B.
Hinweis: Liegt schon keine finanzielle Eingliederung vor, braucht über die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nicht mehr entschieden zu werden.
Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.