Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.1.2011 | 13.1.2011 | 7.1.2011 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.1.2011 | 13.1.2011 | 7.1.2011 |
Sozialversicherung5 | 27.1.2011 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.1.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Fehlt ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert für ein zu bewertendes Grundstück, kann kein niedrigerer gemeiner Wert durch den Eigentümer nachgewiesen werden. Das darf nicht zu dessen Lasten berücksichtigt werden. Ebenso scheidet der Ansatz eines vom Finanzamt ermittelten gemeinen Werts aus.
Ein Krankenhaus war samt Grund und Boden als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht worden. Zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer musste das Finanzamt den anzusetzenden Grundstückswert für das zum Krankenhausgelände gehörende bebaute Grundstück ermitteln. Das Finanzamt forderte beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte eine ergänzende Bodenrichtwertermittlung zum 1.1.1996 an. Der Ausschuss lehnte ab, da es an einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehle. Erneut beantragte das Finanzamt beim Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für das Krankenhausgelände. Erneut lehnte der Ausschuss ab. Diesmal mit der Begründung, er sei zur Ermittlung weder verpflichtet noch in der Lage.
Lässt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet wurden und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können. Zu den Spezialnutzungen gehört auch die Verwendung als Klinik. Der Wert des Grund und Bodens ist, wie bei unbebauten Grundstücken, aber mit der Maßgabe zu ermitteln, dass ein Abschlag von 30 % vorzunehmen ist. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten, die die Gutachterausschüsse auf den 1.1.1996 ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt haben.
Unterlässt der Gutachterausschuss eine Ermittlung, darf bei der Feststellung des Grundstückswerts kein Bodenwert, sondern nur der Gebäudewert berücksichtigt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionen beruhen, sind diese in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr sind. Zu den Überentnahmen gehören auch solche aus den Vorjahren. Auf die Summe aller Überentnahmen ist der Zinssatz von 6 % anzuwenden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Lehrer können Ausgaben für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abziehen, wenn die Literatur unmittelbar der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.
Dafür muss für jedes einzelne Buch konkret dargelegt werden, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden hat. Insbesondere bei Büchern gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art muss ausgeschlossen werden, dass die Bücher und Zeitschriften nicht auch aus privaten Gründen erworben wurden. Dabei darf nicht allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt werden. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor‑ und ‑nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung begründen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens kann zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Wird das Dienstverhältnis dazu erst später begründet, muss jedoch ein eindeutiger Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis feststellbar sein.
Das Besondere an diesem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war, dass der später als Arbeitnehmer Tätige zunächst Kommanditist einer nachfolgend in eine GmbH umgewandelten Kommanditgesellschaft war. Die Verträge über ein Wandeldarlehen mit Wandlungsrecht wurden noch vor der Umwandlung abgeschlossen.
Der Gläubiger veräußerte die Hälfte des Wandeldarlehens nach Ablauf der vereinbarten Sperrfrist. Zu diesem Zeitpunkt war er Arbeitnehmer der GmbH. Das Finanzamt erfasste die dabei erzielten erheblichen Gewinne zunächst als Einkünfte aus Kapitalvermögen, später ging man jedoch von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus.
Ob in einem solchen Fall Arbeitslohn vorliegt, hängt von einem "eindeutigen Veranlassungszusammenhang" mit einem Arbeitsverhältnis ab. Die Tatsache, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts Arbeitnehmer war, genügt alleine nicht für die Annahme von steuerpflichtigen Sachbezügen.
Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich durch Aufwendungen für Renovierungs‑, Erhaltungs‑ oder Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens jedoch 1.200 € der angefallenen Lohnkosten. Eine Voraussetzung ist, dass es sich bei den Aufwendungen dem Grunde nach nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.
Der Abzugsbetrag wird haushaltsbezogen gewährt. Entscheidend ist auf die Lebensführung am Ort der Dienstleistung abzustellen, der Familienstand ist unerheblich. Dieser Betrachtungsweise folgend ist der Singlehaushalt genauso begünstigt wie der Familienhaushalt. Alleinstehende, die in zwei Wohnungen gemeinsam wirtschaften, haben die Steuerermäßigung wie getrennt veranlagte Ehegatten unter sich aufzuteilen. Verfügen Ehegatten über zwei verschiedene Wohnsitze, kommt auch für sie der Abzug nur einmalig in Betracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Ehemann war Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Er übertrug dieses Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auf seine Ehefrau. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragten die Eheleute den Abzug des Ertragsanteils der von der Ehefrau an ihren Ehemann geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte nicht nur den Sonderausgabenabzug ab, sondern versteuerte auch noch den Ertragsanteil der von der Ehefrau gezahlten Rente als Einnahme aus wiederkehrenden Leistungen des Ehemanns. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit der Sichtweise des Finanzamts.
Werden im Zuge einer privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung vereinbart, ist der darin enthaltene Ertragsanteil nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Gleiches gilt für Unterhaltsleistungen oder private Unterhaltsrenten.
Abzugsfähig sind lediglich auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Sonst würde es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Die Aufwendungen müssen außerdem zu einer wirtschaftlichen Belastung bei der die Rente oder dauernde Last zahlenden Person führen, dürfen aber nicht den Charakter einer Gegenleistung haben.
Zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören auch die Ertragsanteile einer Veräußerungsrente. Bei dieser Vertragsart ist der Kaufpreis in einen Tilgungs‑ und einen Zinsanteil zu zerlegen. Der Ertragsanteil unterliegt der Besteuerung. Dies erfolgt unabhängig von der Frage, ob der Betrag beim Zahlenden steuerlich geltend gemacht werden kann.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht unwesentlich beteiligt sind und zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, fallen nicht unter die Schutzwirkung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Deshalb findet das BetrAVG und somit auch die dort verankerten gesetzlichen Vorschriften zur Unverfallbarkeit bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern keine unmittelbare Anwendung. Es bedarf bei diesem Personenkreis zur Regelung der Unverfallbarkeit des Pensionsanspruchs einzelvertraglicher Abreden im Dienstvertrag bzw. in der Pensionsvereinbarung. Fehlt eine vertragliche Regelung zur Frage der Unverfallbarkeit, so wird eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nie unverfallbar. Sollen bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nicht sämtliche Pensionsansprüche des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers verfallen, so ist eine vertragliche Regelung über die Unverfallbarkeit unerlässlich.
Liegen lediglich verfallbare Pensionsansprüche vor, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Folgendes zu beachten:
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Ein Arbeitnehmer unterhielt in A einen eigenen Hausstand und berufsbedingt am Beschäftigungsort B eine Eigentumswohnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten an. Zwischendurch beurlaubte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zehn Monaten, damit er einen Lehrauftrag in der Stadt C erfüllen konnte. Dort mietete der Arbeitnehmer eine Wohnung an. Die Eigentumswohnung in B stand während dieser Zeit leer. Für die ersten drei Monate nach seiner Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsort beantragte der Arbeitnehmer die Anerkennung von Mehraufwendungen für Verpflegung. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Der zur Entscheidung angerufene Bundesfinanzhof bestätigte aber die von dem Arbeitnehmer vertretene Auffassung. Die eigene Haushaltsführung am Beschäftigungsort B wurde für die Zeit der Erfüllung des Lehrauftrags in C aufgegeben. Sie musste nach Rückkehr aus C neu aufgenommen werden. Dabei ist es unerheblich, dass die Eigentumswohnung in B nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die spätere Rückkehr beibehalten wurde. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass dort eine neue Wohnung bezogen wird. Auch der Umstand, dass die Verpflegungssituation an diesem Ort bekannt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Gesetz lässt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand zu, weil die Mehraufwendungen bei Beköstigung nur in einem Haushalt nicht anfallen würden. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.
Diese Beschränkung sieht der Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß an. Der Gesetzgeber habe typisierend unterstellt, dass nach einem Zeitraum von drei Monaten eine Verpflegungssituation vorzufinden sei, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand mehr nach sich ziehe. Aufgrund dieser im Gestaltungsermessen liegenden Typisierung einer Übergangszeit scheide ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus.
Gewerbetreibende mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr haben ihren Gewinn in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem ihr Wirtschaftsjahr endet. Das gilt auch für gewerblich tätige Mitunternehmerschaften, hat aber keine Bedeutung für im Laufe des Wirtschaftsjahrs ausscheidende Mitunternehmer. Deren Gewinn ist im Jahr ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfassen.
Das Wirtschaftsjahr einer Mitunternehmerschaft bleibt im Fall des zwischenzeitlichen Ausscheidens eines Gesellschafters unverändert bestehen. Es entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft selbst aufgelöst wird. Für den ausscheidenden Mitunternehmer endet demgegenüber der Gewinnermittlungszeitraum mit seinem Ausscheiden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Einzelheiten der Gewinnermittlung erst nach seinem Ausscheiden vereinbart werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Monatliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind keine steuerfreie Abfindungen, wenn sie zum Ausgleich der durch die Kurzarbeit entstehenden Nachteile gezahlt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer nach Aufhebung in ein Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintritt.
Bis einschließlich 2005 waren Abfindungen wegen einer durch den Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerfrei. Grund für die Abfindungszahlung muss also die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein. Werden solche Zahlungen als Ausgleich für die Nachteile des Kurzarbeitergelds gewährt, liegt keine steuerbegünstigte Abfindung vor. Die Zuschüsse sind laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Freibeträge für Abfindungszahlungen werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr gewährt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Seit 2004 sind Verluste im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Über einen Sockelbetrag von 1 Mio. € hinaus können nur noch 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, die 1 Mio. € übersteigen, mit alten Verlusten ausgeglichen werden. Die restlichen Einkünfte werden unabhängig von den Verlusten der Vorjahre der Besteuerung unterworfen (sog. Mindestbesteuerung).
Beispiel: Eine GmbH hat einen bestehenden Verlustvortrag von 3 Mio. € und erzielt im aktuellen Veranlagungszeitraum vor Verlustausgleich ein zu versteuerndes Einkommen von 2 Mio. €. Verluste von 1,6 Mio. € können ausgeglichen werden. Für 400.000 € fallen Steuern an.
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge können erst in den Folgejahren abgezogen werden, sodass es zu einer zeitlichen Streckung des Verlustabzugs kommt. Treten jedoch Umstände ein, durch die ein Verlustausgleich in den Folgejahren nicht mehr möglich ist (Umstrukturierungen, Gesellschafterwechsel, Liquidation), wird aus der zeitlichen Streckung eine Definitivbelastung. Für solche Fälle hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung geäußert. Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten.
Veräußert eine natürliche Person, die an einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unmittelbar beteiligt ist, Anteile dieser Mitunternehmerschaft, unterliegt der Gewinn nicht der Gewerbesteuer. Anders ist es hingegen, wenn eine Kapital- oder Personengesellschaft ihren Mitunternehmeranteil veräußert. Der Gewinn wird mit Gewerbesteuer belastet. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da die Ungleichbehandlung durch die Unterschiede in der Rechtsform bzw. als Maßnahme zur Verhinderung von Steuerumgehungen gerechtfertigt ist.
Auch durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung festlegen, dass bei Veräußerungen nur unmittelbare Beteiligungen von natürlichen Personen an Mitunternehmerschaften zur Gewerbesteuerfreiheit führen. Bei mehrstufigen Personengesellschaften sei es für das Betriebsfinanzamt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn einer Personengesellschaft beteiligt ist.
Beispiel: Gesellschafter G ist unmittelbar an der A GmbH und Co. KG (Obergesellschaft) beteiligt. Diese veräußert ihre Anteile an der B OHG (Untergesellschaft). Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt bei der Obergesellschaft auch insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den G entfällt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Erklärungsadressat einer Niederlegungserklärung des GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich das Bestellungsorgan, mithin die Gesellschafter. Die Erklärung ist aber auch dann wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adressiert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschäftsführer und Mitgesellschafter der GmbH ist.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)
Ein Mieter verweigerte die Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung mit der Begründung, diese entspräche nicht den vom Gesetzgeber geforderten formellen Anforderungen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Sofern keine besonderen Abreden zwischen den Parteien getroffen werden, sind in die Abrechnung die Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen als Mindestangaben aufzunehmen. Dabei sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorherigen Abrechnung oder auf eine Nachfrage des Mieters hin. Es ist lediglich erforderlich, dass dies vor Ablauf der Abrechnung geschieht. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter in einem vorherigen Rechtsstreit über eine andere Nebenkostenabrechnung die Aufteilung bestimmter Kosten in einem Schreiben erläutert. Dies sah das Gericht als ausreichend an.
Ein Vermieter hat bei der Verteilung der Betriebskosten im Regelfall den auf leerstehende Wohnungen entfallenden Kostenanteil zu tragen.
Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung dem Vermieter das Vermietungsrisiko zugewiesen. Im entschiedenen Fall hatte dieser die Kosten der Hausbeleuchtung auf die Mieter umgelegt und eine leerstehende Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung unberücksichtigt gelassen. Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter das Risiko eines Wohnungsleerstands nicht auf die Mieter abwälzen, sondern hat es selbst zu tragen.
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat € | Kalendertag € |
Alte und Neue Bundesländer | 206,00 | 6,87 |
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2011 gelten folgende Werte:
Monat € | Kalendertag € | |
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 217,00 | 7,24 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 47,00 | 1,57 |
Mittag- und Abendessen je | 85,00 | 2,83 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
Veräußert ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Bisher gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegt, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen (wie z. B. das Betriebsgrundstück) nicht an den Erwerber veräußert (das heißt, das Eigentum überträgt), sondern nur langfristig an diesen verpachtet.
Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, ob diese Auffassung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist oder ob dieses nicht die Übertragung des Eigentums verlangt. Er hat die Frage nach den Anforderungen an eine Geschäftsveräußerung im Ganzen deshalb dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, unterliegt die Veräußerung der einzelnen Gegenstände der normalen Umsatzbesteuerung.
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, ist diese Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer kann in einem vereinfachten Verfahren nach der sog. 1 %‑Regelung ermittelt werden. Danach ist Bemessungsgrundlage 1 % des Bruttolistenpreises des betreffenden Neuwagenpreises pro Monat. Von diesem Wert ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen.
Beispiel: Bruttolistenpreis des betreffenden Neufahrzeugs 50.000 €
1 % pro Monat sind 500 €, jährlich also 12 x 500 € = 6.000 €. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nach einem Abschlag von 20 % somit 4.800 €. Die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung beträgt 19 % = 912 €.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen. Er kann nicht den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %‑Regelung ermitteln und den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln, wenn dies zu einem höheren Abschlag führen würde. Will der Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch machen, muss er den Anteil der Privatfahrten anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln oder anhand seiner betrieblichen Verhältnisse schätzen.
Ob der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft die Geschäftsführung selbstständig oder nicht selbstständig ausführt, hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ergibt sich daraus, dass der Komplementär im Innenverhältnis an die Weisungen der die Kommanditgesellschaft beherrschenden Personen gebunden ist, wird er regelmäßig nicht selbstständig tätig. Auf das selbstständige Auftreten des Komplementärs im Außenverhältnis, das nicht eingeschränkt werden kann, kommt es nicht an. Wird der Komplementär nicht selbstständig tätig, unterliegt die von der Kommanditgesellschaft für die Geschäftsführung gezahlte Vergütung nicht der Umsatzsteuer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn der Erwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen übernimmt und u. a. die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt. Handelt es sich um ein Vermietungsunternehmen, muss die Vermietungstätigkeit fortgesetzt werden. Mit dieser Kernaussage hat der Bundesfinanzhof die familieninterne Grundstücksübertragung von der Ehefrau auf den Ehemann als zur Korrektur des Vorsteuerabzugs führende Entnahme gewertet. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Ehefrau hatte ein Grundstück mit einer Büro‑ und Werkhalle bebaut. Während der Bauphase beantragte sie den Vorsteuerabzug für die entstandenen Baukosten. Zur Begründung trug sie vor, dass das Grundstück nach Fertigstellung der Bauten an eine GmbH verpachtet würde. Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH war ihr Ehemann. Das Finanzamt gewährte den Vorsteuerabzug.
Unmittelbar nach Beginn der Verpachtung erklärte der Ehemann dem Finanzamt, dass er wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks sei. Er werde zukünftig auch rechtlicher Eigentümer. Ein auf ihn als Vermieter lautender Pachtvertrag wurde vorgelegt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte acht Monate später, allerdings umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof folgten dieser Betrachtung mit fatalen Folgen für die Beteiligten.
Der Ehefrau wurde der Vorsteuerabzug zunächst im Hinblick auf ihre beabsichtigte steuerpflichtige Verpachtung des Grundstücks gewährt. Es handelte sich um die beabsichtigte Gründung eines Vermietungsunternehmens. Die anfangs wirtschaftlich und später auch rechtlich vollzogene Grundstücksübertragung auf ihren Ehemann stellt allerdings eine steuerfreie Entnahme und keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung dar.
Der Ehemann hat die Vermietungstätigkeit nicht fortgesetzt. Als Folge seiner Grundstücksüberlassung an die GmbH ist er als deren Organträger anzusehen. Die Organstellung führt dazu, dass die Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft als sog. Innenumsätze zu beurteilen sind. Damit wird keine Vermietungstätigkeit fortgesetzt. Der erwerbende Organträger nutzt das Grundstück durch die Organgesellschaft als Teil seines eigenen Unternehmens.
Folge dieser Beurteilung war die Korrektur und der endgültige Verlust des Vorsteuerabzugs. Dieses Ergebnis wäre allein durch eine Option zur Steuerpflicht für das Veräußerungsgeschäft zwischen den Ehegatten vermeidbar gewesen.
Eine freie Journalistin war vorwiegend für eine Rundfunkanstalt selbstständig tätig und wurde jeweils kurzfristig für einzelne Programmvorhaben verpflichtet. Nach dem Sozialgesetzbuch musste die Rundfunkanstalt ihr einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlen, den sie nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Der Bundesfinanzhof sah das auch so, weil der Zuschuss aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu zahlen und unabdingbar war.
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wird wieder ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug bis zu 1.250 € der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.
Bei Wirtschaftsgütern, die nach Verwendung zur Einkunftserzielung im Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen wurden, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung vom Einlagewert.
Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Theorie der finalen Betriebsaufgabe aufgegeben hat, wird gesetzlich geregelt, dass ein Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb vollständig in einen ausländischen Staat verlegt und von dort aus fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven sofort aufdecken und versteuern muss. Die neue Regelung gilt rückwirkend.
Zusätzlich wurde eine Möglichkeit geschaffen, bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU- oder EWR-Staat die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), sind steuerpflichtig. Dies hat der Gesetzgeber nach einer anderslautenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur bisherigen Rechtslage ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können allerdings weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2009 entschieden, dass die Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind, soweit sie Körperschaftsteuer-Minderungspotenzial entfallen lassen. Daher wird rückwirkend auf die Umgliederung durch Erhöhung des belasteten EK und Verringerung des unbelasteten EK verzichtet und es gibt eine Verrechnung: Das positive EK 45 mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands ein positives EK 02 bis zu dessen Verbrauch. Das EK 40 erhöht sich um 27/5 des EK‑02‑Minderungsbetrags. Der beim EK 02 abgezogene Betrag erhöht das EK 45, der beim EK 40 hinzugerechnete Betrag vermindert das EK 45.
Die Neuregelung gilt für alle nicht bestandskräftigen Fälle.
Für Unternehmer, die nur den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Umsätze ausführen, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die einen Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, gilt zukünftig die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Erwerber muss den Umsatz versteuern. Der Verzicht bindet den Erwerber wie bisher für zwei Jahre.
Zukünftig können Vorsteuern, die auf die private Nutzung des Grundstücks entfallen, nicht mehr abgezogen werden. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, z. B. Gebäude, nicht aber Gegenstände, die keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Photovoltaikanlage). Für eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge kommen nur solche in Betracht, die sowohl mit der unternehmerischen Nutzung als auch mit der privaten Nutzung des Grundstücks zusammenhängen. Der Vorsteuerausschluss betrifft nicht die grundsätzliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen.
Da zukünftig der Vorsteuerabzug für die privat genutzten Grundstücksteile ausgeschlossen ist, entfällt die Notwendigkeit, die Privatnutzung zu versteuern.
Die Änderungen gelten nicht für Grundstücke, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist.
Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter, sowie bei damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wird künftig unterschieden: Bei Leistungen an Nichtunternehmer bleibt der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung entscheidend. Bei Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich und diesen gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird. Ausgenommen sind Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn diese an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erbracht werden: Die Leistungen werden am Ort der Veranstaltung besteuert.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, gelten Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen an einen Unternehmer oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, als im Drittlandsgebiet ausgeführt, wenn die Leistung tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird.
Gleiches gilt für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Die Einfuhr von Gegenständen ist steuerfrei, wenn der Gegenstand anschließend unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat steuerfrei an einen Steuerpflichtigen verbracht wird. Künftig muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitteilen und nachweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen. Welche Gegenstände im Einzelnen erfasst sind, erläutert eine neue Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird außerdem erweitert auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen durch Subunternehmer. Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung.
Künftig können Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.
Außerdem sind nun auch Ausgleichszahlungen in Form von Kapitalzahlungen begünstigt. Hierbei wird es sich meist um betriebliche Anrechte handeln, die eine (Teil-)Kapitalisierung vorsehen, oder aber um Anrechte aus Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, soweit eine Teil-Kapitalisierung vereinbart ist.
Auf Antrag können Leibrenten mit dem Ertragsanteil besteuert werden, soweit sie auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (Öffnungsklausel). Für den entsprechenden Nachweis gibt es ab 2011 ein entsprechendes Auskunftsrecht gegen den Versorgungsträger.
Außerdem wird klargestellt, dass Einkünfte aus Versorgungsleistungen und aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs unabhängig davon sonstige Einkünfte sind, ob sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben ausgewirkt hat. Andererseits kommt eine Besteuerung nur insoweit in Betracht, als die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Zahlungsverpflichteten gegeben sind.
Bei der Besteuerung von Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erfolgt die Abgrenzung geförderter und nicht geförderter Beträge bei interner Teilung beim Ausgleichsberechtigten mit dem Verteilungsschlüssel, wie sie nur auf die Ehezeit bezogen beim Ausgleichspflichtigen im Zeitpunkt der Übertragung erfolgt wäre, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Der Verteilungsschlüssel ist auch auf die Erträge und Wertsteigerungen aus den übertragenen Anrechten anzuwenden.
Ab 2011 wird die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend.
Das Finanzamt kann gestatten, die Erklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben: Zum Beispiel, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen, oder der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat.
Die Möglichkeit, elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland zu führen und aufzubewahren, wird nicht mehr nur auf die Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, sondern auf alle anderen Staaten erweitert. Die Besteuerung darf weiterhin durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Möglich ist auch, nur einen Teil oder mehrere Teile der elektronischen Buchführung oder der elektronischen Aufzeichnungen zu verlagern. Außerdem wird auf die Zustimmung des ausländischen Staates verzichtet.
Zukünftig dürfen die Finanzämter den zuständigen Verwaltungsbehörden Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit nach dem Geldwäschegesetz schließen lassen, mitteilen. Die weitere Durchbrechung des Steuergeheimnisses wird auf diejenigen Geldwäschegesetz-Verpflichteten beschränkt, die nach den bisherigen Erfahrungen besonders betroffen sind. Das sind Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und gewerbliche Händler (Groß- und Einzelhandel).
Gewerbliche Unternehmer und buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, sind zum Führen gesonderter Aufzeichnungen für den Warenausgang verpflichtet. Wird künftig eine solche geforderte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, kann das Finanzamt dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € ahnden.
Lebenspartner werden wie Ehegatten der Steuerklasse I zugeordnet. Wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt für den ehemaligen Lebenspartner die Steuerklasse II. Lebenspartner erhalten unverändert den gleichen Freibetrag wie Ehegatten. Die Änderungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung der Gesetzesänderung entsteht.
Überlebende Lebenspartner können ein Grundstück aus dem Nachlass steuerfrei erwerben. Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern sind grunderwerbsteuerfrei. Grundstückserwerbe durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind grunderwerbsteuerfrei. Lebenspartner werden den Ehegatten der begünstigten Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichgestellt. Die geänderten Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind erstmals auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.
Nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gilt das Halb-/Teilabzugsverbot nicht, wenn die entsprechenden Beteiligungseinkünfte fehlen. Dementsprechend können Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt, sondern in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Auf die durch diese Rechtsprechung zu erwartenden Steuermindereinnahmen reagiert der Gesetzgeber mit einer Klarstellung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 reicht für die Anwendung des Halb-/Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus.
Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags werden die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nur noch in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie bei der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt worden sind. Diese Klarstellung des Gesetzgebers gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine entsprechende Regelung wurde in das Gewerbesteuergesetz aufgenommen.
Die Veräußerung von Gebrauchsgütern, die ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 erworben werden, innerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nicht steuerbar. Dies hat der Gesetzgeber als Reaktion auf ein anders lautendes, zur bisherigen Rechtslage ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs klargestellt.
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt zukünftig nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die Änderung gilt erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach 2010 erbracht worden sind.
Die Gemeinden stellen letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten aus. Zukünftig werden die Lohnsteuerkarten durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt, die der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung abzurufen hat. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Steuerpflichtigen die notwendigen Daten unter Angabe der Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind für den Lohnsteuerabzug ab 2012 anzuwenden. Für das Kalenderjahr 2011 behält die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen Eintragungen ihre Gültigkeit. Für alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die ab dem Kalenderjahr 2011 Gültigkeit erlangen, ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird trotz Eintrag eines Freibetrags auf eine Veranlagung verzichtet, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die lediglich Arbeitslohn bis 10.200 € (Ehegatten 19.400 €) erzielt haben.