Infobrief Steuern Juni 2011

Termine Juni 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2011

14.6.2011

7.6.2011

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2011

14.6.2011

7.6.2011

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2011

14.6.2011

7.6.2011

Umsatzsteuer4

10.6.2011

14.6.2011

7.6.2011

Sozialversicherung5

28.6.2011

entfällt

entfällt

 

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3    Für den abgelaufenen Monat.
4    Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5    Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug aufgrund einer falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt an diese Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann die richtige Versteuerung im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers durchführen.
Unabhängig davon ist das Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert

Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen:

  • Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich.
  • Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als 50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet „je Tat“ pro Veranlagungszeitraum.
  • Bei Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen.
  • Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich.

(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Jahreswert eines Nutzungsrechts kann nicht höher sein als 1/18,6 des nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werts des genutzten Gegenstands

Verzichtet ein Nießbraucher auf sein Nießbrauchsrecht, unterliegt der Verzicht der Schenkungsteuer. Hatte der Nießbraucher den Gegenstand (regelmäßig ein Grundstück) vermietet, ermittelt sich der Wert des Nießbrauchs nach der Jahreskaltmiete, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet. Der Jahreswert des Nutzungsrechts darf aber nicht den Grundstückswert geteilt durch 18,6 übersteigen. Der Wert des Nutzungsrechts kann nämlich nicht höher sein als der Wert des genutzten Gegenstands und 18,6 ist der höchste Vervielfältiger. Als Grundstückswert ist nicht der Verkehrswert anzusetzen, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.
Beispiel:
Jahreswert des Nutzungsrechts 80.000 €, Vervielfältiger 9,000. Verkehrswert des Grundstücks 1,5 Mio. €, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert beträgt 1 Mio. €.
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind nicht 720.000 € (80.000 x 9,000), sondern 483.870 € (1 Mio. : 18,6 x 9,000).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Außergewöhnliche Belastung bei behinderungsbedingten Umbaukosten

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestätigt und die Aufwendungen von Eltern für ihre seit der Geburt schwerbehinderte Tochter (Grad der Behinderung 100 %) zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.
Ggf. müsse ein Sachverständigengutachten durch die Finanzverwaltung eingeholt werden, um die Frage zu klären, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung veranlasst sind.
Eltern hatten ein Grundstück erworben und das Haus behindertengerecht umgebaut, was auch durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse, die Zuschüsse gewährte, bestätigt wurde. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10-fachen Betrag an.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €. 

Die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung in der Bilanz eines Großbetriebs ist zulässig

Für Schulden, für die ein Unternehmer wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, muss er in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Rückstellungen werden in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Kosten in Ansatz gebracht, die der Unternehmer zur Begleichung der ungewissen Verbindlichkeit aufwenden muss. Die Rückstellung ist für Zwecke der Steuerbilanz unter Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % abzuzinsen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Die Merkmale für die Einordnung in diese Größenklassen werden von den obersten Finanzbehörden der Länder gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Die Kosten für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig.
Diese Abzugsbeschränkung besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer. Nach der Urteilsbegründung liegt ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann. Hat ein Arbeitszimmer keinen unmittelbaren Zugang von der Wohnung aus und ist es nur über einen Bereich zu erreichen, der auch von fremden Personen benutzt werden kann, liegt folglich ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer vor. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers für Beiträge an eine Pensionskasse sind wie Arbeitgeberbeiträge steuerfrei

Erbringt ein Arbeitgeber Versicherungsbeiträge zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse, sind diese Beiträge auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mit einem Teil dieser Beiträge belastet wird. Es kommt allein darauf an, wer die Versicherungsbeiträge im Außenverhältnis schuldet und nicht wer mit diesen Beiträgen wirtschaftlich belastet wird. Ist also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber der Pensionskasse beitragspflichtig, können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei aufgewendet werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt

Mehraufwendungen für Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei Monate beschränkt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.

Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch

Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung einkommensteuermindernd geltend.
Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern.
Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt.

Sonderausgabenabzug für Vereins- und Stiftungsspenden

Der zusätzliche Spendenabzug für Zuwendungen an Stiftungen bis zur Höhe von 20.450 € in der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006 lässt sich nicht auf Vereinsspenden ausdehnen und ist verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Ein Spender hatte geklagt, weil die von ihm 2002 geleisteten Spenden nur mit einer Quote von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (damalige Rechtslage) zum Abzug zugelassen wurden. Nach seiner Ansicht war die unterschiedliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an Stiftungen auf der einen Seite und an Vereine auf der anderen Seite verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Er berief sich dabei auf die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2007, wonach die Quote der abziehbaren Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben wurde. Zusätzlich wurde ein Höchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung mit einer Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Das Gericht dagegen hält den erhöhten Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen bis einschließlich 2006 für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden

Grunderwerbsteuer fällt auch an, wenn nicht Grundstücke, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (z. B. GmbH) verkauft werden und dadurch mindestens 95 % der Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigen.
Beispiel:
A und B sind zu je 50 % Anteilseigner einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören. Verkauft B seinen Anteil an A, löst dies Grunderwerbsteuer aus.
Dies gilt selbst dann, wenn A unmittelbar anschließend die gesamte Beteiligung weiterveräußern und damit erneut Grunderwerbsteuer auslösen würde.
Die Grunderwerbsteuer entsteht auch, wenn die vorgenannten Vorgänge sich zwischen organschaftlich verbundenen oder zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaften abspielen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd

Die A-GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B-GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A-GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd geltend.
Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten der A-GmbH, weil der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Unangekündigte Außenprüfung

Wenn die Bundesagentur für Arbeit in den Räumen einer GmbH wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lohnabrechnung einer Mitarbeiterin eine unangekündigte Außenprüfung durchführen möchte, hat sie vorher eine sogenannte Ermessensprüfung durchzuführen, d. h. die für und gegen eine solche Maßnahme sprechenden Umstände miteinander abzuwägen. Unterlässt sie dies, ist die Prüfung unzulässig.
Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Zwar liege in einer unangekündigten Außenprüfung als solcher kein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Grundgesetzes oder der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine derartige Maßnahme sei aber nur nach Abwägung aller Umstände zulässig.

Kein Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf

Bezieht ein Unternehmer für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf Beratungsleistungen, kann er daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Beratungsleistungen stehen nämlich im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Daran ändert auch die mittelbare Absicht des Unternehmers nichts, mit dem Veräußerungserlös seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hielt ein Industrieunternehmen 99 % der Aktien an einer Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung der Anteile berieten eine Anwaltskanzlei und eine Investmentbank. Die in den Rechnungen der Berater ausgewiesene Umsatzsteuer wollte das Industrieunternehmen, welches ansonsten steuerpflichtige Umsätze ausführt, als Vorsteuer abziehen. Das Gericht versagte den Vorsteuerabzug, weil der direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Veräußerung maßgeblich ist.
Hinweis: Bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen wäre ein Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Dafür hätte das Industrieunternehmen jedoch alle Anteile an der Tochter-Aktiengesellschaft halten und veräußern müssen. Im Rahmen einer Organschaft müsste, damit eine Geschäftsveräußerung angenommen werden kann, zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen werden. Darüber hinaus müsste der Erwerber beabsichtigen, eine Organschaft zu der Gesellschaft, deren Anteile übertragen worden sind, zu begründen.

Recht auf Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude

Einer GmbH kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes zustehen, das teilweise für betriebliche Zwecke des Unternehmens und teilweise zu privaten Wohnzwecken von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden soll. Voraussetzung ist eine entsprechend eindeutige Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich. Außerdem muss die Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes getroffen werden.
Für den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug oder seine Versagung kommt der vertraglichen Gestaltung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Gesellschaft hat für die Überlassung von Räumen zur wohnwirtschaftlichen Nutzung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Möglichkeiten:

  • Es kann ein Mietvertrag gegen Entgelt abgeschlossen werden.
  • Die Überlassung der Wohnräume kann im Anstellungsvertrag geregelt werden. Sie ist in diesem Fall als Sachbezug Teil der Tätigkeitsvergütung.
  • Der Wohnraum kann den Gesellschaftern unentgeltlich in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner überlassen werden.

Liegt ein Mietvertrag vor oder erfolgt die Wohnraumnutzung aufgrund von Regelungen in einem Arbeitsvertrag, handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung. Sie führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Demgegenüber betrifft die ausschließliche und unentgeltliche Nutzung eines einer GmbH gehörenden Wohnhauses durch ihre Gesellschafter in deren Eigenschaft als Anteilseigner den nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Anschaffung oder Herstellung erfolgt nicht für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Gesellschaft.
Wird das Gebäude allerdings teilweise auch für unternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sog. gemischte Nutzung vor. Sie eröffnet die Wahlmöglichkeit, das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dadurch kann der vollständige Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall

Forderungen von in Insolvenz befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist- als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für Zahlung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.
Führt der GmbH-Geschäftsführer fällige Umsatzsteuer und einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt ab, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit und setzt sich außerdem der persönlichen Haftung aus. Es ergibt sich dadurch eine Pflichtenkollision aufgrund derer die Zahlung von Umsatz- oder Lohnsteuer als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar anzusehen ist. Das gilt nicht nur für laufende, erst nach Eintritt der Insolvenzreife fällig werdende Steuerforderungen, sondern auch für Steuerrückstände. Zwar begeht der Geschäftsführer schon mit der Nichtabführung der laufenden Steuer eine Ordnungswidrigkeit und macht sich persönlich ersatzpflichtig. Dennoch besteht der Interessenkonflikt zwischen der Befolgung der Massesicherungspflicht und der Erfüllung der steuerlichen Abführungspflicht fort.
Ähnliches gilt für nach Eintritt der Insolvenzreife fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Hier besteht zum einen die Pflicht, die Zahlung im Interesse einer gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen. Zum anderen macht sich der Geschäftsführer strafbar und schadensersatzpflichtig.
Auch hier sind von der Privilegierung nicht nur die laufenden, erst nach Eintritt der Insolvenzreife fällig werdenden Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch die Beitragsrückstände erfasst. Dies gilt nicht für Zahlungen zur Tilgung von Arbeitgeberanteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

Betriebliche Versorgungszusagen müssen ab 2012 als Mindestalter für den vorgezogenen Altersrentenbezug auf das vollendete 62. Lebensjahr abstellen

Betriebliche Versorgungszusagen, die noch im Jahr 2011 erteilt werden, können vorgezogene Altersrente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr vorsehen. Dies ändert sich ab dem 1.1.2012: Ab diesem Zeitpunkt müssen Versorgungszusagen als Mindestalter für den vorgezogenen Altersrentenbezug auf das vollendete 62. Lebensjahr abstellen.
Diese vor dem Hintergrund des angehobenen Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Änderung könnte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschlaggebendes Argument für eine betriebliche Altersversorgung noch im Jahr 2011 sein.

Zeugnis: Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel

In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber sich in einem Vergleich verpflichtet, einer Arbeitnehmerin ein wohlwollendes und qualifiziertes Endzeugnis auf der Basis eines bereits erteilten Zwischenzeugnisses zu erteilen. Das daraufhin ausgestellte Endzeugnis war vom Wortlaut her identisch mit dem Zwischenzeugnis und beurteilte das Leistungs- und Führungsverhalten überdurchschnittlich positiv, enthielt jedoch keine Dankes- und Wunschformel. Die Arbeitnehmerin verlangte deshalb die Anfügung folgender Formulierung: "Wir danken Frau X für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufswege alles Gute und weiterhin viel Erfolg."
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Aufnahme dieser Formulierung in das Zeugnis. Gerade im Fall einer ansonsten überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbewertung stelle das Fehlen einer solchen Schlussformulierung eine unzulässige Abwertung der Beurteilung dar.