InfoBrief Steuern März 2011

 

Termine März 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2011

14.3.2011

7.3.2011

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2011

14.3.2011

7.3.2011

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2011

14.3.2011

7.3.2011

Umsatzsteuer4

10.3.2011

14.3.2011

7.3.2011

Sozialversicherung5

29.3.2011

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.3.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Antragsberechtigung für die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben

Anträge auf Erstattung von Einfuhrabgaben (Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) beruhen auf einem förmlichen Verfahren. Danach sind nur ausdrücklich zugelassene Personen antragsberechtigt. Dies sind:

·       Der Abgabenschuldner als Inhaber des Zollverfahrens. Er gibt die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr ab.

·       Die die Abgaben entrichtende Person. Sie hat die Abgaben bezahlt.

·       Der Übernehmer von Rechten und Pflichten des Zollschuldners. Diese Rechtsposition kann nicht auf Grund vertraglicher Abreden, sondern nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder auf Grund anderer im Zollkodex ausdrücklich genannter Umstände auf eine andere Person übertragen werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe

In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (sog. Kleinbetriebe), besteht kein Kündigungsschutz.

Ein Unternehmer unterhielt mehrere Kleinbetriebe (einen mit zehn und einen mit sechs Arbeitnehmern), die er als organisatorisch selbständig bezeichnete. Ein entlassener Hausmeister und Haustechniker machte geltend, solche kleinen Betriebe müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne behandelt werden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr, auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Ob dies der Fall ist, müsse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

 

Nur eindeutige Formulierung verhindert Daueranspruch auf Weihnachtsgratifikation

Wenn Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg ein Weihnachtsgeld zahlen, ohne dabei deutlich zu machen, dass sie keine Bindung für die Zukunft eingehen möchten, dürfen die Arbeitnehmer regelmäßig darauf vertrauen, sie wollten sich dauerhaft verpflichten. Dieses Vertrauen kann durch unklare oder intransparente allgemeine Klauseln in Arbeitsverträgen nicht verhindert werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld weiterhin zahlen muss. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klausel „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikation gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer bestimmten Frist widerrufbar.“ hielt das Gericht für missverständlich und deshalb unwirksam. Sie könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Statt von Widerrufbarkeit sollte deshalb davon gesprochen werden, dass auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch auf weitere entsprechende zukünftige Leistungen begründet werden soll.

 

Pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam

Die als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendete Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ist unwirksam, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden, insbesondere eine Begrenzung auf die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Arbeitsstunden, nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Schichtarbeiters entschieden, dessen regelmäßige Arbeitszeit 45 Stunden wöchentlich betrug, und dessen Arbeitsvertrag bestimmte, dass mit dem dafür berechneten Gehalt alle Überstunden abgegolten seien. Gleichzeitig verpflichtete der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung bei entsprechendem Bedarf und auf ausdrückliche Weisung hin auch an Samstagen zu erbringen, gegebenenfalls auch in Nachtzeiten, an den Wochenenden und an Feiertagen. Überstunden hatte er zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich waren.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Klausel für zu unbestimmt und deshalb unwirksam. Der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Dies sei bei den hier gewählten Formulierungen nicht klar erkennbar, insbesondere erfolge keine Eingrenzung auf die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit. Da die verwendete Klausel unwirksam war, konnte der Arbeitnehmer noch Überstundenvergütungen von seinem Arbeitgeber nachfordern.

 

Erbschaftsteuerbegünstigung von Nacherbschaften auch bei Zusammenrechnung von mehreren Erwerben

Erbt jemand von einem Erblasser, von dem er innerhalb der letzten zehn Jahre davor bereits Schenkungen erhalten hat, werden Erbschaft und Vorschenkungen bei der Erbschaftsteuerberechnung zusammengerechnet. Die Steuer für den Gesamtbetrag wird nach den Tarifvorschriften im Todeszeitpunkt berechnet. Von der festzusetzenden Steuer wird eine fiktive Steuer auf die Vorschenkungen abgezogen. Ist bereits eine Schenkungsteuer bezahlt worden, kann diese angerechnet werden, wenn sie höher als die fiktive Steuer ist.

Erbschaftsteuerliche Probleme können sich in diesem Zusammenhang bei einer Nacherbschaft ergeben, wenn auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht. Eine Nacherbschaft liegt vor, wenn der Erblasser einen Erben bestimmt, der erst Erbe (sog. Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (sog. Vorerbe) geerbt hat. Steuerlich liegen zwei Erbschaften vor: Der Vorerbe erbt vom Erblasser und der Nacherbe vom Vorerben.

Übergibt ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vorweg Vermögensgegenstände des Erblassers, so kann die Steuer auf Antrag nach der Steuerklasse festgesetzt werden, in die der Nacherbe zum Erblasser einzuordnen ist. Dies ist beispielsweise günstiger, wenn Erblasser der Großvater und Vorerbe ein Onkel ist. Erhält der Nacherbe innerhalb von zehn Jahren nach der Vermögensübertragung vom Vorerben zusätzlich dessen eigenes Vermögen, werden beide Erwerbe für die Berechnung der Erbschaftsteuer zusammengerechnet. Allerdings darf hierbei der im Verhältnis zum Erblasser zu gewährende höhere Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag im Verhältnis zum Vorerben kann dann aber nicht mehr gewährt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Verfassungsgemäßheit des neuen Erbschaftsteuerrechts weiterhin offen

Das neue Erbschaftsteuerrecht, welches mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wird von vielen Seiten als verfassungswidrig kritisiert. Ob dem wirklich so ist, bleibt weiterhin offen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Verfahren angestrengt hatten (zukünftige) Erblasser, die sich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen sahen. Sie wendeten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen, insbesondere für das selbstgenutzte Familienheim bzw. von Betriebsvermögen. Das Gericht entschied, dass die Selbstbetroffenheit der Erblasser nicht gegeben ist. Diese ist jedoch erforderlich, wenn ein Bürger, wie es die Erblasser getan haben, unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift Verfassungsbeschwerde erhebt. Die Testierfreiheit der Erblasser als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus wird durch das neue Erbschaftsteuerrecht nicht beeinträchtigt. Es ist ihnen weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Dass bestimmte Regelungen des Erbschaftsteuerrechts die Testierentscheidung eines Erblassers durch ökonomische Günstigkeitserwägungen beeinflussen, reicht nicht aus, um die erforderliche Selbstbetroffenheit zu begründen.

 

Zuwendungen an Ehepartner im Zusammenhang mit Familienheim auch dann erbschaftsteuerfrei, wenn es vor der Ehe angeschafft wurde

Ein Mann hatte seiner späteren Frau vor der Heirat ein Darlehen zum Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnhaus, in dem beide wohnten, gegeben. Nach der Hochzeit verzichtete der Ehemann auf das Darlehen und seine Ehefrau auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche. Das Finanzamt wertete den Darlehenserlass als freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof ließ den Darlehenserlass insofern steuerfrei, als er anteilmäßig auf das Wohnhaus entfiel, weil die Freistellung des Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Familienheims nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei ist. Dabei war es unerheblich, ob die Eheleute bei Anschaffung des Objekts schon verheiratet waren.

 

Aufwendungen für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastung

Zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören solche für die altersbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim. Umstritten war bisher, ob eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim auch dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen war, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und auch kein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat nun für Klarheit gesorgt. Aufwendungen für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die untergebrachte Person nicht pflegebedürftig ist und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden.

Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der behandelnde Arzt bescheinigt hatte, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig war.

Hinweis: Abzugsfähig sind in solchen Fällen die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis.

 

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter führt nicht zu Betriebsausgaben

Werden im Rahmen eines Aktienoptionsplans Aktien an Mitarbeiter einer Kapitalgesellschaft ausgegeben (Stock Options), führt dies zum Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand. Dies gilt zumindest dann, wenn der Optionsplan mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist.

In dem vom Bundesfinanzhof  entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft im Jahr der Einräumung der Bezugsrechte einen Betrag als Personalaufwand erfasst und in gleicher Höhe der Kapitalrücklage zugeführt (Buchungssatz: Personalaufwand an Kapitalrücklage). Das Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Geschäftsvorfall erfolgsneutral behandelt werden muss.

 

Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen der jeweiligen Streitjahre zu berücksichtigen

Bei einer Außenprüfung eines Gewerbetreibenden wurden erhebliche Einnahmen-Fehlbeträge festgestellt. Die daraufhin eingeschaltete Steuerfahndungsstelle leitete ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2005 ein. Die Fahndungsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen. Es erfolgte eine Zurechnung von Betriebseinnahmen. Die auf die Hinzurechnung entfallenden betrieblichen Mehrsteuern (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) berücksichtigte der Prüfer insgesamt in der Prüferbilanz auf den 31.12.2005.

Dagegen wehrte sich der Gewerbetreibende und das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht: Abziehbare betriebliche Steuern sind grundsätzlich dem Jahr (als Rückstellung) zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gelte auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen. Das Finanzamt hat folglich die aufgrund der Prüfung ermittelten Mehrsteuern in den jeweiligen Streitjahren zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule können nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium (auch für ein berufsbegleitendes Erststudium), die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, gehören zu den Kosten der Lebensführung. Diese Aufwendungen können allerdings bis zu 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Anders ist die Rechtslage bei Aufwendungen für ein Zweitstudium. Aufwendungen dafür sind auch ohne vorangegangene Berufstätigkeit vorab entstandene Werbungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln war streitig, ob Aufwendungen für Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht entschied, dass Fahrten zur Hochschule, die der Student im Rahmen eines üblichen Präsenzstudiums nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht, wie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) zu berücksichtigen sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert

Bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen waren bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die medizinische Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest, ein vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde.

Der Bundesfinanzhof sieht diese Vorgaben „als nicht durch das Gesetz gedeckt“ an und hat die freie Beweiswürdigung dem Finanzgericht übertragen. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen für Kranke sachverständig zu beurteilen.

In den entschiedenen Fällen hatten Eltern außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, weil in einem Fall ein Kind sich auf Anraten der behandelnden Ärzte einer Legasthenietherapie unterzogen hatte, im anderen Fall Möbel ‑ wegen der Asthmaerkrankung des Kindes ‑ auszutauschen waren.

 

Schuldzinsen nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nachträgliche Werbungskosten

Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung in Zusammenhang stehen, können ab 1999 auch nach der Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Gericht trägt damit der aktuellen Entwicklung Rechnung, wonach die Grenze der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von so genannten wesentlichen Beteiligungen auf zwischenzeitlich 1 % herabgesetzt wurde. Anders als bei den übrigen Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) ist hier die Veräußerung der Einkunftsquelle steuerbar, sodass damit auch der nachträgliche Abzug von Werbungskosten gerechtfertigt ist.

Hinweis: Nach Einführung der Abgeltungsteuer hat sich der Werbungskostenabzug in solchen Fällen erledigt.

 

Hinzurechnung bei sog. „Durchleitungsmietverträgen“ bei einer Organschaft im Gewerbesteuerrecht

Eine Organschaft besteht aus einem Organträger und mindestens einer Organgesellschaft. Organträger kann jedes gewerbliche Unternehmen sein, das seine Geschäftsleitung im Inland hat. Organgesellschaften können nur Kapitalgesellschaften sein, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Inland haben.

Eine gewerbesteuerliche Organschaft setzt insbesondere voraus, dass für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag besteht und die Organgesellschaft finanziell in den Organträger eingegliedert ist. Die Organgesellschaft selbst ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Mit der Begründung eines gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnisses erlischt die persönliche ‑ jedoch nicht die sachliche ‑ Steuerpflicht der Organgesellschaft. Gegen die Organgesellschaft ergeht weder ein Gewerbesteuermessbescheid noch ein Gewerbesteuerbescheid. Besteuert wird nur der Organträger. Diese Rechtslage führt zu folgenden Auswirkungen: Zunächst wird bei jeder Organgesellschaft der von dieser erzielte Gewerbeertrag errechnet. Dieser Gewerbeertrag wird dem Organträger zugerechnet. Beim Organträger werden die Gewerbeerträge aller seiner Organgesellschaften zusammengerechnet und daraus der Steuermessbetrag ermittelt. In einem weiteren Schritt wird das vom Organträger festgestellte Ergebnis wieder auf die einzelnen Organgesellschaften verteilt, damit für jede Organgesellschaft der von der jeweiligen Stadt erhobene Hebesatz zur Anwendung kommen kann. Die von den Städten festgesetzte Gewerbesteuer ist vom Organträger zu zahlen.

Das Finanzgericht Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Organgesellschaft (eine Mietservice GmbH) betrieb die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum. Für die Anmietung der Objekte wendete sie 4.374.420 € auf. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der GmbH wurden vom Finanzamt 65 % dieses Betrags dem Gewinn hinzugerechnet. Gegen diese Hinzurechnung wehrte sich der Organträger, der letztlich die finanzielle Auswirkung der höheren Gewerbesteuer zu tragen hatte.

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer gravierend geändert. So sind u. a. 65 % der aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags zu einem großen Teil hinzuzurechnen. Von den ermittelten 65 % ist ein Freibetrag von 100.000 € abzuziehen, der allerdings für alle Hinzurechnungen (z. B. auch Entgelte für Zinsen) gilt. Aus dem dann verbleibenden Betrag stellt ein Anteil von 25 % den endgültigen Hinzurechnungsbetrag dar.

Das Finanzgericht entschied, dass diese Hinzurechnung zur Ermittlung des Gewerbeertrags auch für die Fälle der An‑ und Weitervermietung von Wohnimmobilien gilt. Diese Hinzurechnungsvorschrift sei verfassungsgemäß und verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Wahrscheinlich wird der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden müssen. Die Revision wurde vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis: Für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind ab 2010 nur noch 50 % der aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen.

 

Veräußerung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer

Errichtet ein Pächter auf dem gepachteten Grundstück ein Gebäude, das er anschließend veräußert, unterliegt diese Veräußerung der Grunderwerbsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde und damit der Pächter zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes ist, weil dieses nur ein Scheinbestandteil des Grundstücks geworden ist, oder ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Gebäudes geworden ist. In letzterem Fall unterliegt die Übertragung des Gebäudes durch den Pächter auf einen Dritten allerdings nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn er das Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz bei Ende der Mietzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann. Dies ist regelmäßig der Fall, weil demjenigen, der das Gebäude herstellt, ein Entschädigungsanspruch (sog. Aufwendungsersatzanspruch) gegenüber dem Grundstückseigentümer zusteht.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Anerkennung einer Organschaft bei Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung

Eine GmbH (1) hatte im April eines Jahres zwei Teilbetriebe zur Neugründung mit Rückwirkung zum 1.1. des Jahres aus ihrem Unternehmen ausgegliedert. Zu diesem Zweck wurden zwei GmbHs (2 u. 3) gegründet. Die GmbH 1 hielt alle Anteile. Noch am Tag der Ausgliederung brachte sie die Anteile der GmbH 2 im Wege einer Kapitalerhöhung in die GmbH 3 ein und vereinbarte mit ihr gleichzeitig einen Ergebnisabführungsvertrag. Alleiniger Gesellschafter der GmbH 2 wurde die GmbH 3.

In der Körperschaftsteuererklärung für dieses Jahr behandelte die GmbH 1 aufgrund der Gestaltung die GmbH 3 als ihre Organtochter. Das Finanzamt lehnte diese Rechtsauffassung mit der Begründung ab, dass es an der finanziellen Eingliederung seit Beginn des Geschäftsjahres fehlte.

Der Bundesfinanzhof erkannte das Organschaftsverhältnis an. Die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft begegnet keinen steuerrechtlichen Bedenken. Voraussetzung ist, dass seit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zu seinem Ende ununterbrochen eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht. Eine Ausgliederung zur Neugründung ist steuerlich als Einbringung zweier Teilbetriebe anzusehen. Die Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres ist zulässig. Durch die gleichzeitige Vereinbarung eines Ergebnisabführungsvertrags liegen die organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen von Beginn des Wirtschaftsjahres an vor. Die übernehmende Körperschaft (GmbH 3) tritt aufgrund der Kapitaleinbringung in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft (GmbH 2) ein.

Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Anteilstausch die Rückwirkungsfiktion durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2006 ausgeschlossen wurde.

 

Steuerliche Organschaft nicht anzuerkennen, wenn Jahresüberschuss der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt wird, anstatt ihn mit vororganschaftlichem Verlust zu verrechnen

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an einen anderen Gewerbetreibenden abzuführen, kann ein sog. Organschaftsverhältnis vorliegen. Liegt ein Organschaftsverhältnis vor, ist der Gewinn oder Verlust der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen und von diesem zu versteuern.

Voraussetzung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft ist u. a., dass ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen und durchgeführt wird. Die Organgesellschaft muss danach von bestimmten Ausnahmen abgesehen ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführen. Besteht bei der Organgesellschaft ein vororganschaftlicher Verlustvortrag, muss sie den Gewinn allerdings zunächst mit diesem verrechnen. Tut sie dies nicht, sondern führt den Gewinn an den Organträger ab, ist das Organschaftsverhältnis nicht anzuerkennen. Gewinne und Verluste sind nicht dem Organträger zuzurechnen, sondern von der Organgesellschaft selbst zu versteuern.

Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in einem Jahr kann dazu führen, dass das Organschaftsverhältnis rückwirkend auch für Jahre nicht mehr anerkannt wird, in denen der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

0,03 %‑Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1 %‑Regelung für Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert.

 

Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Wird zusätzlich ein Fahrer gestellt, ist darin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu sehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Monatswert von 0,03 % nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.

Dagegen ist die Gestellung eines Fahrers (im entschiedenen Fall) bis einschließlich 2000 nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen, weil die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen waren. Deshalb hätten die Aufwendungen für den Fahrer wieder als Werbungskosten abgezogen werden können.

Hinweis: Das Gericht hat offen gelassen, wie ab 2001 mit der Gestellung eines Fahrers steuerlich zu verfahren ist.