Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.5.2011 | 13.5.2011 | 6.5.2011 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.5.2011 | 13.5.2011 | 6.5.2011 |
Gewerbesteuer | 16.5.2011 | 19.5.2011 | 12.5.2011 |
Grundsteuer | 16.5.2011 | 19.5.2011 | 12.5.2011 |
Sozialversicherung6 | 27.5.2011 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, d. h., der Steuerzahler muss die streitige Steuerschuld zum fälligen Zeitpunkt zahlen. Auf Antrag des Steuerzahlers kann die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen. Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Finanzbehörde kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt, sind bei erfolglosem Einspruch später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich an das Finanzamt zu zahlen.
Einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Unternehmer nach einer steuerlichen Außenprüfung erhebliche Mehrsteuern zu zahlen hatte. Der Unternehmer zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt setzte trotz Zahlung der Mehrsteuern den gesamten Nachforderungsbetrag von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an den Unternehmer zurück. Das Einspruchsverfahren war erfolglos, das Finanzamt setzte Aussetzungszinsen fest. Gegen die „aufgezwungene“ Aussetzung wehrte sich der Unternehmer mit Erfolg: Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Kundenaufträge, die geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins. Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Unternehmer die gefertigten Aufzeichnungen nicht aufbewahren musste, weil er nach den Steuergesetzen nicht verpflichtet war, die Arbeitsstunden oder Ersatzteile aufzuzeichnen. Die Buchführung war somit ordnungsgemäß.
Hinweis: Stundenaufzeichnungen können aber beispielsweise für die Bewertung von teilfertigen Arbeiten, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Abrechnung von Wintergeld und ähnlichen Leistungen in der Bauwirtschaft von Bedeutung sein.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in einem bestimmten Umfang beteiligt war. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts wird der erzielte Veräußerungspreis um die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten der veräußerten Anteile gemindert.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gehört zu den Anschaffungskosten auch der Verzicht auf den anteiligen (auf den Veräußerer entfallenden) Gewinnvortrag und der Verzicht auf den anteiligen Vorjahresüberschuss. Es kommt nicht darauf an, ob diese im Zeitpunkt des Verkaufs bereits förmlich festgestellt sind. Eine vom Erwerber übernommene Beteiligung umfasst folglich auch die Gewinne, die noch nicht festgestellt sind.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Ein Unternehmer hatte einen PKW in seinem Betriebsvermögen. Er führte nur Aufzeichnungen über die Nutzung des PKW, aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Den privaten Nutzungsanteil setzte er in seiner Überschussrechnung des Jahres 2000 deshalb nach der 1 %-Regelung mit 1 % pro Monat des Bruttolistenpreises gewinnerhöhend an. Der Gewinn musste aber noch um die Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung erhöht werden. Diese errechnete er nach den sich aus den Aufzeichnungen ergebenden privaten Nutzungsteil von 25 % wie folgt:
vorsteuerbelastete PKW-Kosten | 20.000 DM |
davon 25 % privater Nutzungsteil | 5.000 DM |
davon 16 % Umsatzsteuer | 800 DM |
In seiner Überschussrechnung erhöhte er den Gewinn um 800 DM. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn aber um 1.996,80 DM nach folgender Berechnung:
Bruttolistenpreis des PKW | 130.000 DM |
12 % Eigenverbrauch | 15.600 DM |
davon 80 % umsatzsteuerpflichtig | 12.480 DM |
davon 16 % Umsatzsteuer | 1.996,80 DM |
Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmer Recht, weil sich die einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung nach dem Umsatzsteuerrecht richtet.
Eltern übertrugen 1987 auf ihren Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück gegen Zahlung einer Versorgungsrente, die aus den Grundstückserträgen gezahlt werden konnten. Der Sohn konnte deshalb die Rentenzahlungen als Sonderausgaben abziehen. 2001 veräußerte der Sohn das Objekt und tilgte mit dem Kaufpreis verschiedene Darlehen, wodurch sich seine Zinsaufwendungen entsprechend minderten. Gleichzeitig vereinbarte er mit den Eltern eine niedrigere Versorgungsrente, die aus den ersparten Zinsen finanziert werden konnte.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Rentenzahlungen ab 2001 steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind, auch wenn die Eltern einer Reduzierung der Rente zugestimmt hatten.
Hinweis: Ab 2008 ist die steuerliche Behandlung von Versorgungsrenten bei Übertragung von Privatvermögen neu geregelt worden. Solche erstmals ab 2008 vereinbarten Renten können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist ein Gesellschafter an mehreren Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt und sollen diese nicht verhältniswahrend verschmolzen werden, kann dies auf Ebene des Gesellschafters zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies zeigt der folgende Fall:
Der Gesellschafter G war an der M‑GmbH wesentlich beteiligt. Die T‑GmbH sollte auf die M‑GmbH verschmolzen werden. Gesellschafter der T‑GmbH war u. a. die I‑BV, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der G war. Die Verschmelzung der T‑GmbH auf die M‑GmbH erfolgte nicht verhältniswahrend. Die I‑BV erhielt für den Untergang ihrer Anteile an der T‑GmbH mehr neue Geschäftsanteile an der M‑GmbH, als sie bei einer Verschmelzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wertverhältnisse erhalten hätte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es dadurch zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Der Gesellschafter G hat durch seine Mitwirkung an der nicht verhältniswahrenden Verschmelzung erreicht, dass von seinen Geschäftsanteilen an der aufnehmenden M‑GmbH Substanz auf die neuen Anteile der I‑BV an der M‑GmbH übergegangen ist.
Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. Er verpflichtete sich bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf der vorher festgelegten Nutzungszeit zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen.
Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen haben die Autovermietungsgesellschaften das Recht erworben, von dem Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen.
Verzichtet der Geschäftsführer einer GmbH auf ein Darlehen gegen diese Gesellschaft, kann dies zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Geschäftsführer das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt hat, als er noch Gesellschafter war und später dann seine Anteile veräußert. Einzige Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten in einem solchen Fall ist die Werthaltigkeit der Darlehensforderung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert hat.
Der Bundesfinanzhof hat Mitte des vergangenen Jahres entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerbürger zahlt, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Die Freude über dieses Urteil dauerte nur wenige Monate. Das Jahressteuergesetz 2010 regelt, dass entsprechende Erstattungszinsen in allen noch offenen Fällen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen sind.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass diese durch das Jahressteuergesetz rückwirkend angeordnete Besteuerung von Einkommensteuererstattungszinsen verfassungsgemäß ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Da kaum damit zu rechnen ist, dass der Bundesfinanzhof seine erst vor kurzem getroffene Entscheidung ändern wird, sollte gegen belastende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können u. a. den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags kürzen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Kürzung einer GmbH versagt, die als Komplementärin an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft beteiligt war. Das Halten einer solchen Beteiligung fällt nicht unter den Katalog der Kürzungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft die im vereinfachten Verfahren nach Musterprotokoll vorgesehene Befreiung des Geschäftsführers von dem Verbot des Insichgeschäfts nur den Gründungsgeschäftsführer der Gesellschaft. Wird dieser nach Beendigung des Gründungsakts abberufen, wirkt die Befreiung nicht für den Nachfolgegeschäftsführer. Eine Befreiung der Beteiligten von dem abstrakt bestehenden Verbot von Insichgeschäften bedarf deshalb in einem solchen Fall einer anzumeldenden und in das Handelsregister einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft.
Eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt u. a. voraus, dass der Organträger sich zur Übernahme des Verlustes verpflichtet. Diese Vereinbarung zur Verlustübernahme muss entsprechend des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Daher ist auch zu vereinbaren, dass der Verlustausgleichsanspruch der Organgesellschaft erst 10 Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister verjährt (§ 302 Abs. 4 AktG). Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt.
(Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0 €. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an.
Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen.
Verluste einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft an einer in der EU ansässigen Tochterkapitalgesellschaft können ‑ wenn überhaupt ‑ frühestens im sog. Finalitätsjahr abgezogen werden. Finalitätsjahr ist das Jahr, in dem die Tochtergesellschaft beendet oder liquidiert wird.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Nach der im Regelfall bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzeslage konnte eine Körperschaft Verlustvorträge nur dann steuermindernd geltend machen, wenn sie wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch war, die die Verluste erzielt hatte. Dazu bestimmte das Gesetz, dass die wirtschaftliche Identität insbesondere dann verloren ging, wenn mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen und der Körperschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. Dabei musste zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
Ob dem übernehmenden Rechtsträger, der über Verlustvorträge verfügt, im Rahmen einer Verschmelzung überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durch einen Vergleich des Betriebsvermögens vor und nach der Verschmelzung festzustellen. Dabei ist das Betriebsvermögen jeweils mit dem Teilwert (und nicht den Buchwerten) anzusetzen. Einzubeziehen sind alle Vermögensgegenstände, und zwar unabhängig davon, ob sie bilanziert werden dürfen oder nicht.
Der Bundesfinanzhof verneint einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, wenn im Zusammenhang mit dem Anteilswechsel bei der Muttergesellschaft bisherige Tochterunternehmen auf diese verschmolzen werden. Das auf die Muttergesellschaft übergehende Betriebsvermögen der Tochterunternehmen ist deshalb nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Hinweis: Für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 hat der Gesetzgeber den Wegfall von Verlustvorträgen komplett neu geregelt. Insbesondere können schon Anteilsübertragungen von mehr als 25 % schädlich sein und es kommt auf die Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht mehr an.
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Die Unterscheidung Bar‑ oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 € Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann.
Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich:
Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20 % für Nachtdienst, 7 % für Samstags‑ und 14 % für Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend.
Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist.
Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 € monatlich bei einer Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ein Pachtvertrag für Gewerberaum sah eine Zahlung von Nebenkosten vor, sobald der Verpächter sie in Rechnung stellt. Der Verpächter hatte während des Pachtverhältnisses keine Nebenkostenabrechnungen erstellt. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses verlangte der Pächter die für die Räume geleistete Kaution zurück. Im Gegenzug verlangte der Verpächter die Zahlung der Nebenkosten. Die Abrechnung stellte er dem Pächter erstmalig im Verlauf des Gerichtsverfahrens zu.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es keine gesetzliche Regelung für Gewerberaum, innerhalb derer eine Nebenkostenabrechnung erteilt werden muss. Lediglich für die Wohnraummiete ist gesetzlich festgelegt, dass der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen hat. Gleichwohl hat das Gericht schon in älteren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass eine solche Frist auch für die Geschäftsraummiete angemessen ist. Neben einer Fristüberschreitung werden jedoch weitere Umstände gefordert, die geeignet sind, ein Vertrauen des Pächters zu begründen, dass der Verpächter die Nebenkosten nicht mehr abrechnen wird. Alleine aus der fehlenden Abrechnung könne der Pächter nicht darauf schließen, der Verpächter wolle auf die ihm vertraglich zustehenden Nebenkosten verzichten. Diese besonderen Umstände sah das Gericht nicht als gegeben an. Vielmehr hätte der Pächter davon ausgehen müssen, dass der Verpächter versehentlich oder aus Nachlässigkeit die Abrechnungen unterlassen hat.
Ein Insolvenzverwalter hatte seinen durch das Amtsgericht festgestellten Vergütungsanspruch für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nach späterer Insolvenzeröffnung der Masse entnommen. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag meldete er für die Schuldnerin in dem Zeitpunkt als Vorsteuer an, in dem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hatte. Das Finanzamt zahlte den Betrag nicht aus, sondern verrechnete ihn mit Steuerforderungen aus einer Zeit vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Bundesfinanzhof kam entgegen seiner bisherigen Auffassung zu dem Urteil, dass die Aufrechnung rechtswidrig war. Er schließt sich damit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an. Der Vorsteuererstattungsanspruch war für die Masse freizugeben.
Das Insolvenzrecht knüpft an die einer Steuerpflicht vorausgehende Rechtshandlung an. Rechtshandlung im vorgenannten Sinn war die Ausübung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, die zeitlich vor der später folgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Auf die spätere gerichtliche Festsetzung der Vergütung auf Grund einer vorausgegangenen Rechnungstellung des Insolvenzverwalters kam es nicht an.
Durch seine Aufrechnungserklärung hat das Finanzamt einen in der gläubigerbenachteiligenden Wirkung liegenden Anfechtungstatbestand geschaffen. Hinsichtlich der vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerschulden erhielt es einen Anspruch auf Zahlung. Demgegenüber entstand der Vorsteuervergütungsanspruch für den Insolvenzschuldner erst nach der Insolvenzantragstellung, aber vor dessen Eröffnung. Daraus konnte das Finanzamt aber keine Befugnis auf Verrechnung ableiten, die zur Möglichkeit seiner Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren geführt hätte.
Anleger könnten demnächst einen Rückforderungsanspruch gegen ihre Bank haben, wenn ihnen für die Verwaltung ihrer Wertpapiere Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Grund ist eine anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser muss auf Anfrage des Bundesfinanzhofs entscheiden, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (sog. individuelle Portfolioverwaltung), für diese Leistungen Umsatzsteuer zahlen müssen.
Die Finanzverwaltung bejaht dies, so dass der Vermögensverwalter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit 19 % zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof ist demgegenüber in einem Einzelfall von der Steuerfreiheit derartiger Leistungen ausgegangen. Die Finanzverwaltung ignoriert dieses Urteil.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Erwirbt ein Unternehmer mit Sitz in einem EU‑Mitgliedstaat für sein Unternehmen Gegenstände von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU‑Mitgliedstaat, liegt ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerber muss zwar einerseits den Erwerb versteuern, kann aber andererseits in derselben Höhe Vorsteuern geltend machen. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Bestimmungsland). Verwendet der Erwerber allerdings eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs so lange dieser Mitgliedstaat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Bestimmungsland besteuert wurde.
Beispiel:
U1 mit Sitz in Deutschland kauft in Italien bei U2 Waren ein unter Verwendung seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Waren werden bestimmungsgemäß nach Österreich geliefert.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist so lange in Deutschland zu versteuern, bis U1 nachweist, dass der Vorgang in Österreich versteuert wurde.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht U1 für den damit ggfs. in Deutschland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb entgegen der Grundregel nicht der Vorsteuerabzug zu. Vielmehr mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (erst) für den Voranmeldungszeitraum, in dem U1 nachweist, dass der Vorgang in Österreich besteuert wurde.
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
In solchen Fällen ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gleichzeitig unterbleibt auch die Entnahmebesteuerung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Organgesellschaft ging davon aus, dass Leistungen gegenüber dem Organträger umsatzsteuerpflichtig sind. Dieser Auffassung folgend wurden Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt. Das Finanzamt sah die Leistungen als nichtsteuerbaren Innenumsatz an. Die dem Organträger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde als bei ihm nicht abzugsfähig angesehen. Bei der Organgesellschaft sollte die Umsatzsteuer trotzdem unter dem Gesichtspunkt des unberechtigten Ausweises erhoben werden.
Der Bundesfinanzhof kommt zu einem anderen Ergebnis: Bei den Leistungen zwischen einer Organgesellschaft und dem Organträger handelt es sich um Innenumsatz. Sie sind nicht steuerbar. Eine Steuerpflicht kann sich weder unter dem Gesichtspunkt eines zu hohen noch des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Außerdem ist, soweit eine Organgesellschaft ihre Leistungen gegenüber dem Organträger mit gesondertem und zutreffendem Steuerausweis in Rechnung stellt, nicht sie, sondern der Organträger Steuerschuldner.