Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.11.2011 | 14.11.2011 | 7.11.2011 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.11.2011 | 14.11.2011 | 7.11.2011 |
Gewerbesteuer | 15.11.2011 | 18.11.2011 | 11.11.2011 |
Grundsteuer | 15.11.2011 | 18.11.2011 | 11.11.2011 |
Sozialversicherung5 | 28.11.2011 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.h. am 24.11.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchhaltung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Steuererklärungen sind bei den Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Wird die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger die Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 vorzeitig an und setzte eine Frist bis Ende September 2011. Zur Begründung führte es aus, dass "aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen" sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft.
Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Nachzahlung oder einem Erstattungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Der Zins beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Der Verzinsungszeitraum beginnt anknüpfend an die Entstehung der Steuer 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Ist z. B. auf Grund einer Betriebsprüfung absehbar, dass Steuernachzahlungen zu entrichten sind, kann die Höhe der Nachzahlungszinsen durch freiwillige vorzeitige Zahlungen auf die zu erwartenden Nachzahlungen gemindert werden.
Grundsätzlich sind Nachzahlungszinsen auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der nachzuzahlenden Steuern freiwillige Zahlungen erbracht werden. Diese Nachzahlungszinsen sind allerdings in bestimmtem Umfang aus sachlichen Gründen zu erlassen, wenn das Finanzamt die vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbrachten freiwilligen Zahlungen angenommen und behalten hat. Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung zu erheben.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln war streitig, wie die Erlasshöhe zu berechnen ist. Im Urteilsfall entrichtete ein Steuerzahler am 21.1.2010 freiwillig erhebliche Beträge auf zu erwartende Steuernachzahlungen. Er war der Meinung, dass Nachzahlungszinsen nur bis zu diesem Tag festgesetzt werden durften. Das Finanzamt forderte Zinsen für die Zeit bis zum 1.2.2010. Das Finanzgericht billigte diese Berechnung und bestätigte dem Finanzamt eine fehlerfreie Ermessensausübung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zur Steigerung von Rechts- und Planungssicherheit befürworten insbesondere größere Unternehmen die zeitnahe Betriebsprüfung. Bisher wurde die zeitnahe Betriebsprüfung in einigen Bundesländern modellhaft praktiziert. Als Vorteil sehen die Unternehmen die geringere Verzinsung von Steuernachforderungen, die sich nicht über mehrere Jahre summieren, sowie die bessere Rekonstruierbarkeit von steuerlich relevanten Sachverhalten an. Um in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung zu kommen, mussten die Unternehmen in den Modellversuchen weitgehend mit dem Finanzamt kooperieren. Dieses beinhaltete den uneingeschränkten Datenzugriff für die Betriebsprüfer über den Prüfungszeitraum hinaus sowie eine umfassende steuerliche Selbstauskunft der Unternehmen unter Vorlage der entsprechenden Dokumente.
Nunmehr wurde zur Angleichung der verschiedenen Ländermodelle ein bundeseinheitlicher Rahmen für die zeitnahe Betriebsprüfung geschaffen. Voraussetzung ist, dass rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen des Unternehmens vorliegen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen. Ein Anspruch, zeitnah geprüft zu werden, besteht nicht, sondern liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die Rahmenregelungen gelten erstmals für Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesfinanzverwaltungen den Rahmen ausfüllen.
(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung)
Ein Sonderbetriebsausgabenabzug für die Ansparrücklage eines Mitunternehmers ist auch dann zuzulassen, wenn der Mitunternehmer seine Tätigkeit nach einer Realteilung als Einzelunternehmer fortführt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschafter seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert ausübt.
Diese für die Ansparrücklage geltenden Grundsätze dürften auch für den Investitionsabzugsbetrag sinngemäß Anwendung finden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
Der Börsenkurs von festverzinslichen Wertpapieren kann unter dem Nennwert liegen, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz am Bewertungstag. Eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Börsenkurs ist aber nur zulässig, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Weil aber festverzinsliche Wertpapiere bei Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt werden müssen, liegt keine dauernde Wertminderung vor. Sie sind daher grundsätzlich mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Nennwert zu bewerten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Ist der Börsenkurs wegen der schlechten Bonität des Schuldners gesunken, ist die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung zu überprüfen.
Die Führungskraft eines Unternehmens war für den wirtschaftlichen Erfolg der Filialen verantwortlich. Zur Erledigung ihrer Aufgaben besuchte sie in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen mit dem Dienstwagen ihres Arbeitgebers die Filialbetriebe. Für die entstandenen Reisekosten berücksichtigte das Finanzamt bezüglich der Fahrzeugkosten Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und den angefahrenen Arbeitsstätten als geldwerten Vorteil und lehnte im Übrigen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:
Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen.
Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:
Der Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses ist teilentgeltlich, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Grundstücks eine Gegenleistung zu erbringen hat.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren zwei Kinder nach dem notariellen Testament der verstorbenen Mutter alleinige Erbinnen zu gleichen Teilen. Ergänzend wurde einem der Kinder das Recht eingeräumt, den gesamten Grundbesitz zu übernehmen und als Gegenleistung an die Schwester eine Abfindung von 25 % des Verkehrswerts zu bezahlen. Von diesem Recht machte die Erbin Gebrauch.
Drei Jahre nach Erbfall wurde der Grundbesitz veräußert. Das Finanzamt ging von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und besteuerte den Vorgang. Zu Recht, wie das Gericht entschieden hat, da die Abfindungszahlung an die Miterbin als teilentgeltlicher Erwerb anzusehen war und dies zu einer teilweisen Besteuerung des dadurch erzielten Veräußerungsgewinns führte.
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Werden von A Gesellschaftsanteile an der BKapitalgesellschaft, die er in seinem Betriebsvermögen hat, in die CKapitalgesellschaft eingebracht und erhält A dafür Gesellschaftsanteile an C, ist das eine Veräußerung. Nach dem Umwandlungssteuerrecht gilt als Veräußerungspreis des A der Wert, den die C für die BAnteile in ihrer Bilanz ansetzt. Sie hat das Wahlrecht zwischen dem Buchwert, dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert. Hat die C in ihrer Bilanz einen über dem Buchwert liegenden Betrag angesetzt, erzielt A einen Veräußerungsgewinn. Ändert die C später den ursprünglich angesetzten Wert, ändert sich dadurch gleichzeitig der Veräußerungsgewinn des A. Dies gilt sowohl bei Erhöhung als auch Minderung des ursprünglich angesetzten Werts.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Ein Systementwickler und Systeminstallateur erklärte für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der zum Teil auf einer Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware beruhte. Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an, weil die Software ein immaterielles und damit nicht bewegliches Wirtschaftsgut sei.
Die Rechtsprechung klassifiziert selbstständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut, auch, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.
Die geplante Anschaffung war in der Sache ausschließlich auf Software gerichtet, sodass sich der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts auf den Datenträger beschränkte. Der Datenträger, der bei der Veräußerung von Software übergeben wird, dient nur dazu, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitzt der Datenträger nicht. In der Regel verliert er mit einmaliger Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung. Er gleicht allenfalls noch einer schützenden Verpackung. Zudem hat der Datenträger als solcher an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist, Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren.
Hinweis: Das Gericht hat nicht entschieden, ob Trivialprogramme bewegliche Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 410 € stets als Trivialprogramme gelten.
Das Urteil erging zwar zur bis 2007 geltenden Ansparabschreibung, es hat aber hinsichtlich der Voraussetzung "bewegliches Wirtschaftsgut" auch Geltung für den Investitionsabzugsbetrag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der wesentlich an einer GmbH beteiligte Gesellschafter hatte dieser in den Jahren 1999 und 2001 Darlehen gewährt. Während der Zeit des Anteilbesitzes gab es lediglich eine Gewinnausschüttung, nämlich im Jahre 2001 für das Jahr 2000. Im Laufe des Jahres 2006 ist für die GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Deshalb machte der Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung die gesamten Erwerbsaufwendungen als Veräußerungsverlust geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass der berücksichtigungsfähige Verlust nach dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel um 50 % zu kürzen ist. Das Anrechnungsverfahren wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt die begrenzte Abziehbarkeit von Erwerbsaufwendungen deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen voraus. Demzufolge ist ein Aufwand in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung lediglich voll versteuerte Einnahmen erzielt hat, für die das Anrechnungsverfahren galt. Eine Koppelung von Gewinnausschüttungen, die dem Anrechnungsverfahren unterlegen haben mit einer nur beschränkten Berücksichtigung des Verlustes aus den Erwerbsaufwendungen unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens, kommt nicht in Betracht.
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden. Bei einem mithilfe eines Computerprogramms erstellten Fahrtenbuch muss ausgeschlossen sein, dass nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können.
Diese gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt.
Die bisherige Rechtsprechung hat den Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich abgelehnt. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren über die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Das Gericht weist darauf hin, dass über die Verfahren, ob die Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu Schuldzinsen bei wesentlichen Beteiligungen Einfluss auf den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten hat, noch nicht entschieden worden ist. Deshalb konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
Hinweis: Betroffene Steuerzahler können auf die anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen.
In der Betriebsstätte eines Arbeitgebers stand für Außendienstmitarbeiter kein individuell für sie eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie hatten arbeitsvertraglich geregelt, dass sie täglich jeweils direkt von der Wohnung aus in die Einsatzbezirke fahren sollten. Abweichend davon suchte ein Mitarbeiter auf Anweisung des Leiters der Betriebsstätte täglich zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater zunächst die Betriebsstätte auf, bevor er in seinen Einsatzbereich fuhr. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung den Arbeitslohn dieses Mitarbeiters aufgrund der Nutzung eines Dienstfahrzeugs um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitslohn nicht zu erhöhen war. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird. An diesem Ort muss auch inhaltlich und qualitativ der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erbracht werden.
Bezogen auf den Außendienstmitarbeiter führten seine lediglich zu Kontrollzwecken durchgeführten Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht zu einer dort begründeten regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer ging seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nach. Dies belegte auch der Umstand, dass für ihn am Betriebssitz kein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb aufzulösen. Die Ausführungen dieses Entschlusses werden dadurch erkennbar, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
Dieser Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen, beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns unberücksichtigt.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Für die Ausbildung zum Piloten waren einem Steuerzahler in den Jahren 1997 bis 1999 Aufwendungen in Höhe von etwa 170 T€ entstanden. Der Betroffene erklärte die Ausgaben erstmals im Jahre 2006 und beantragte, sie als vortragsfähigen Verlust in den Jahren 1999 bis 2002 zu berücksichtigen. Allerdings waren die Einkommensteuerveranlagungen für diese Jahre im Jahr der Antragstellung (2006) bereits rechtskräftig. Deshalb lehnte das Finanzamt eine Änderung ab.
Auch der Bundesfinanzhof sah keine Möglichkeit, die Aufwendungen noch zu berücksichtigen. Er lehnte den Antrag ab. Eine gesonderte Verlustfeststellung kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nur noch erfolgen, wenn sie im Rahmen einer Steuerfestsetzung berücksichtigt werden kann, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten, dass Verluste nur insoweit auf nachfolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können, als es zu keiner Verrechnung im Entstehungsjahr kommen konnte. In den folgenden Jahren ist dann zwingend eine Verrechnung auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte vorzunehmen. Ist eine Verrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, muss der jeweils verbleibende Verlustabzugsbetrag trotzdem um den ursprünglich berücksichtigungsfähigen, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr nutzbaren Verrechnungsbetrag gekürzt werden. Das Verlustabzugspotential verschiebt sich also nicht insgesamt in den nächsten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeitraum.
Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergab sich für den Antragsteller, dass seine Verluste bei rechtzeitiger Antragstellung mit höheren positiven Einkünften in den Jahren 1999 bis 2002 verrechenbar gewesen wären. Für diese Jahre war die Festsetzungsfrist aber bereits abgelaufen mit der Folge, dass sein im Jahre 2006 gestellter Antrag ins Leere lief.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar ist.
In dem konkreten Fall ging es um einen Kredit, den eine holländische Muttergesellschaft der deutschen Tochtergesellschaft gewährt hatte. Durch Hinzurechnung der Zinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer in Deutschland ergibt sich daraus eine Besteuerung der ausländischen Zinsen. Dies wurde von der deutschen Tochtergesellschaft beanstandet und als Verstoß gegen die unionsrechtliche Zins- und Lizenzrichtlinie gesehen. Das Gericht vermochte in dieser Regelung keinen Verstoß gegen diese unionsrechtliche Richtlinie sehen.
Vermietet ein in einem Organkreis als Organgesellschaft eingebundenes Grundstücksunternehmen alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Kreises, ist die erweiterte Kürzung beim Gewerbeertrag nicht möglich. Dies ist damit zu begründen, dass innerhalb des Organkreises Einflüsse aus Rechtsgeschäften zwischen den zum Organkreis gehörenden Gesellschaften bei Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert werden sollen.
Liegt keine Organschaft vor, kann die erweiterte Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Grundbesitz an eine von den gleichen Gesellschaftern beherrschte Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung findet Anwendung, wenn die Höhe des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres 17.500 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer sind zwar erklärungspflichtig, nehmen aber ansonsten nicht am Besteuerungsverfahren teil: Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, es darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Maßgebend für die Umsatzgrenze ist der Gesamtumsatz. Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die private Verwendung eines betrieblichen Gegenstands, z. B. die private Nutzung eines betrieblichen PKW, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Auf Drängen ihres Sohnes hatte sich eine Mutter überreden lassen, auf ihren Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden. Tatsächlich wurden die Geschäfte von ihrem Sohn und zwei weiteren Partnern getätigt, die an Unternehmen im gesamten Bundesgebiet Rechnungen für eine Veröffentlichung in einem Telefaxverzeichnis versandten.
Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt gegen die Mutter Umsatzsteuer mit rd. 2,4 Mio. € fest. Die Beteuerung der Mutter, nie an den Geschäften des Verlags beteiligt gewesen zu sein, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Wer z. B., ohne Unternehmer zu sein und ohne Lieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, einem Dritten mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck versehene Blankogeschäftsbriefbogen überlässt, dem sind Rechnungen des Dritten aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Ein Privatmann erwarb einen PKW. Wegen fehlender Unternehmereigenschaft stand ihm kein Vorsteuerabzug zu. Wenige Monate nach dem Erwerb nahm er eine unternehmerische Tätigkeit als beratender Betriebswirt auf und legte den PKW in das Betriebsvermögen ein. Aus den ihm ab diesem Zeitpunkt erteilten Rechnungen (Tankquittungen) machte er den Vorsteuerabzug geltend. Dann erwarb er einen neuen PKW und gab den bisherigen in Zahlung. Über den Gebrauchtwagenankauf erteilte ihm das Autohaus einen Beleg ohne offenen Ausweis der Umsatzsteuer. Das Finanzamt besteuerte den Umsatz aus der Inzahlungnahme.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied diesen Fall mit folgenden Begründungen:
Schuldner der Umsatzsteuer ist in der Regel der leistende Unternehmer. Abweichend hiervon sieht das Gesetz u. a. vor, dass bei folgenden Leistungen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er Unternehmer ist: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur beim leistenden Unternehmer um solche Leistungen handelt, sondern dass auch der Leistungsempfänger seinerseits solche Leistungen erbringt.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse-charge-Verfahren) beruht auf einer Deutschland erteilten unionsrechtlichen Ausnahmeregelung. Diese sieht die Umkehrung u. a. bei "Bauleistungen" vor.
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, wie der Begriff "Bauleistungen" auszulegen ist. In einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Fall hatte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist, einen Generalunternehmer mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Die Errichtung des Gebäudes stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Umfasst der Begriff "Bauleistungen" nur sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und keine Lieferungen, schuldet der Generalunternehmer die Umsatzsteuer, andernfalls der Auftraggeber/Leistungsempfänger. Der Bundesfinanzhof hat die Frage, wie der Begriff "Bauleistungen" auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Veräußert ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog. Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstands Vorsteuern abziehen konnte. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Eine Ausnahme von dem Entgelt als Bemessungsgrundlage gilt im Rahmen der Differenzbesteuerung für sog. Wiederverkäufer. Bei diesen ist Bemessungsgrundlage der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.
Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z. B. einen betrieblich genutzten PKW.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.
Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung sowie des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen nicht mehr einbezogen. Damit soll u. a eine Benachteiligung von Rentnern und Pensionären, die Kapitaleinkünfte beziehen, ab 1.1.2012 vermieden werden. Die abgeltend besteuerten Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Für die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zur Festschreibung des Jahresprinzips. Wer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zur Arbeit fährt, muss dies zukünftig nicht mehr täglich nachweisen. Die Finanzämter prüfen nur noch jahresbezogen, ob für den Steuerzahler die Pendlerpauschale oder die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten günstiger ist.
Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eröffnete Möglichkeit, durch tageweise Prüfung die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gesondert abzusetzen, soweit der Betrag die Entfernungspauschale überschreitet, besteht ab 1.1.2012 allerdings nicht mehr.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 € auf 1.000 € erhöht. Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag von 80 € bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.
Hinweis für Elterngeldbezieher: Für vor dem 1.1.2012 geborene Kinder wird für die Ermittlung des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zugrunde gelegt.
Werden Aufwendungen zur Rentenversicherung, privaten Basisaltersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, ist ab 2011 der Erstattungsbetrag mit im gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt. Ein danach sich bei den Aufwendungen für voll absetzbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Kirchensteuer ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Erstattungsüberhänge zu Beiträgen, die wie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung lediglich begrenzt im Rahmen von Höchstbeträgen angesetzt werden, werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hinzugerechnet.
Beispiele:
Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen gilt zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig normiert und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt. Der Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt wählen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.
Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen mussten bislang eine Steuererklärung abgeben, wenn die Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung die tatsächlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen überstiegen. Diese Pflicht soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei einem Jahresarbeitslohn bis 10.200 € bzw. bei Zusammenveranlagung bis 19.400 € entfallen.
Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.
Bisher gibt es für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen.
Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Zu gewährleisten sind die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit.
Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Der Inhalt ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben unverändert sind.
Es sind keine technischen Verfahren, z. B. Signatur, mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur reicht aus. Jeder Unternehmer muss festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Dafür reicht es beispielsweise schon, die Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein zu vergleichen.
Die Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung sind auf einem unveränderbaren Datenträger zu speichern. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein.
Die vorgenannten Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.
Die Kehrseite der Erleichterungen ist, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen auf Verlangen eingesehen werden können.
Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.
Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Künftig reicht es aus, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten. Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal jährlich erforderlich.
Insbesondere im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen. Taugliches Mittel dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme oder die Summe der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt bislang mindestens 5.000 €, maximal 30 Mio. €. Die Gebühr beträgt damit mindestens 121 €, höchstens 91.456 €.
Die Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall vorliegt, bemisst sich weiter nach der Höhe des Gegenstandswerts. Es bleibt bei der Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, fallen keine Gebühren an.
Auch künftig kann die Gebühr nach dem Zeitwert bemessen werden, wenn der Gegenstandswert nicht geschätzt werden kann. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
Die Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird unter verschiedenen Bedingungen gewährt. Deren Einhaltung, z. B. die Lohnsummenbedingung, kann jedoch erst nach Ablauf der Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren abschließend geprüft werden. Künftig werden die Betriebsfinanzämter bestimmte dazu benötigte Besteuerungsmerkmale im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Bewertung der betrieblichen Einheiten gesondert feststellen. Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit und stellt sie nicht förmlich fest.
Künftig zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das Lage- oder Betriebsfinanzamt.