Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.10.2011 | 13.10.2011 | 6.10.2011 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.10.2011 | 13.10.2011 | 6.10.2011 |
Sozialversicherung5 | 27.10.2011 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Eine gemeinnützige Stiftung erzielte als Kommanditistin einer gewerblich geprägten, aber nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte. Das Finanzamt leitete daraus deren Steuerpflicht ab. Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof bei der Stiftung keine Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Erzielte Einkünfte aus solchen Beteiligungen sind körperschaftsteuerfrei.
Eine gewerblich geprägte, aber nur vermögensverwaltend tätige Gesellschaft erzielt aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Lediglich aufgrund gesetzlicher Fiktion erfolgt eine Umqualifizierung der eigentlich aus der Vermögensverwaltung stammenden Einkünfte hin zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Aus diesem Grund sind die originär bei der Stiftung aus der Vermögensverwaltung stammenden Einkünfte nicht solche aus einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie sind dem steuerfreien vermögensverwaltenden Bereich zuzuordnen.
In formeller Hinsicht sind die Einkünfte der gewerblich geprägten Personengesellschaft aus ihren gewerblichen Beteiligungen gesondert und einheitlich als gewerbliche Einkünfte festzustellen. Ob diese Einkünfte dann bei der gemeinnützigen Stiftung steuerfrei oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sind, ist allein durch das für die Besteuerung der Stiftung zuständige Finanzamt zu entscheiden.
Nach den Vorschriften des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch das sog. Integrationsamt für zulässig erklärt werden.
Das Mutterschutzgesetz sieht daneben vor, dass die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Kündigung behördlicherseits ausnahmsweise für zulässig erklärt wird.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die Zustimmung zur Kündigung nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit nicht diejenige nach dem Mutterschutzgesetz ersetzt, sondern dass beide Zustimmungen erforderlich sind und dass dies ‑ trotz des Wunsches nach beschleunigter Abwicklung ‑ auch in Insolvenzverfahren gilt.
Zu Grunde lag der Fall eines in Insolvenz geratenen Unternehmens, dessen Insolvenzverwalter einer in Elternzeit befindlichen Beschäftigten gekündigt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte zwar die erforderliche Zustimmung nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit eingeholt, nicht aber die erforderliche Zustimmung nach dem Mutterschutzgesetz. Weil Letztere fehlte, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. ein Fabrikgebäude, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen so beherrschen, dass in beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden kann. In diesem Falle hat das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte. Das gilt auch dann, wenn ein Mehrheitsaktionär eine wesentliche Betriebsgrundlage an seine Aktiengesellschaft überlässt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs).
Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Geschäftsführer übte seine Tätigkeit in der Schweiz für eine dort ansässige Aktiengesellschaft aus. Gleichzeitig war ihm als „Delegierter“ des Verwaltungsrats die Außenvertretung der Gesellschaft übertragen. Seine Vergütung erhielt er für die Geschäftsführung; für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats wurde keine gesonderte Vergütung gezahlt. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgte in der Schweiz. Das deutsche Finanzamt hat darüber hinaus den auf Tätigkeiten in Drittstaaten bzw. Deutschland entfallenden Teil des Bruttolohns unter Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Sichtweise allerdings nicht an.
Durch die funktionale Verbindung beider Arbeitsbereiche wird sowohl eine geschäftsführende als auch eine geschäftsführungsüberwachende Tätigkeit ausgeübt und vergütet. Ein Arbeitnehmer mit diesem Tätigkeitsprofil ist dem Kreis der leitenden Angestellten zuzuordnen. Wenn außerdem aufgrund indizieller Feststellungen darauf geschlossen werden kann, dass die Vergütung in erster Linie für die geschäftsleitende Tätigkeit gezahlt wird, sind die Einkünfte nur in der Schweiz zu versteuern (Freistellungsmethode).
Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor 2005 können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Auch ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Personenunternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen beide Unternehmen beherrschen (personelle Verflechtung).
Verzichtet das Besitzunternehmen teilweise oder vollständig auf das vereinbarte Pachtentgelt für die überlassenen Wirtschaftsgüter, steht der Verzicht in mittelbarem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen des Gesellschafters/der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft. Die für die überlassenen Wirtschaftsgüter anfallenden Betriebsausgaben sind dann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur anteilig (ab 2008 zu 60 %) zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls bei einem nur befristeten Verzicht auf das Pachtentgelt. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs ist nicht vorzunehmen, wenn das Pachtentgelt nach der Kürzung noch angemessen ist und wenn die Kürzung einem Fremdvergleich standhält.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu erfassen. Auch wenn dieser Besteuerungsanteil deutlich höher ist als der Ertragsanteil nach der bis 2004 geltenden Regelung, kann darin keine Verfassungswidrigkeit gesehen werden.
Bereits 2009 und 2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz bestätigt.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
Eine GmbH hatte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 geklagt mit der Begründung, die Erhebung des Zuschlags habe spätestens im Jahr 2005 ihre verfassungsmäßige Berechtigung verloren.
Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Der Zuschlag ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Er kann auch für einen längeren Zeitraum erhoben werden, wenn er nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden muss. Auch eine dauerhafte Finanzierungslücke, die durch den Wegfall des Zuschlags entstehen würde, steht der Verfassungswidrigkeit entgegen.
Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Unternehmer im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Dabei müssen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten benannt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren ist, wenn er nach einem zuvor ergangenen Schätzungsbescheid mit der Steuererklärung geltend gemacht wird.
Der alleinige Gesellschafter einer in Deutschland angesiedelten GmbH & Co. KG hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Tätigkeit der KG bestand ganz überwiegend in der Verwaltung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah den Unternehmer als in Deutschland steuerpflichtig an. Nach einem beim Bundesfinanzhof erstrittenen Urteil liegt das Besteuerungsrecht aber bei der schweizerischen Steuerverwaltung.
Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens unterliegt der deutschen Besteuerung ein im Inland betriebenes Gewerbe, wenn dafür eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Die reine Vermögensverwaltung ist aber keine gewerbliche Tätigkeit. Dass sie in einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ausgeübt wird, ist unerheblich. Der abkommensrechtliche Begriff „gewerbliche Gewinne eines Unternehmens“ umfasst keine Einkünfte aus einer inhaltlich zum Bereich der Vermögensverwaltung gehörenden Tätigkeit, die nur nach innerstaatlichem Recht im Wege der Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit zugewiesen wird. Das schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen kennt keine gewerbliche Prägung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Die dort genannten gewerblichen Gewinne eines Unternehmens setzen ihrer Art nach eine unternehmerische Tätigkeit voraus.
Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert‑ und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.
Ergeben sich z. B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Bundesfinanzhof lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.
Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.
Beispiel: Ein Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.
Sind für ein Unternehmen mehrere Personen geschäftsführend tätig, ist ‑ ausgehend von der insgesamt gezahlten Geschäftsführungsvergütung ‑ die Angemessenheit der Vergütungen für den einzelnen Geschäftsführer zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt in Streitfällen den Finanzgerichten.
Es reicht nicht aus, die Angemessenheit einer einzelnen Vergütung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abzuleiten und den so gefundenen Betrag mit der Anzahl der vorhandenen Geschäftsführer zu multiplizieren. Vielmehr ist zu prüfen, wie eine aus mehreren Fremdgeschäftsführern bestehende Geschäftsführung unter ansonsten gleichen Bedingungen vergütet worden wäre. Dabei kann es sachgerecht sein, die angemessene Gesamtausstattung für alle an der Geschäftsführung Beteiligten durch deren Anzahl zu dividieren. Ein so gefundener Wert darf allerdings nicht pauschal angesetzt werden. Es ist stets zu prüfen, ob im Hinblick auf die besonderen Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer eine Korrektur vorzunehmen ist.
Die beschriebene Methode ist insbesondere zur Vermeidung von Gewinnabsaugungen und dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Auch Einlagen sind entsprechend zu behandeln, wenn der Zuführende wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Anteile aus einem nicht steuerpflichtigen Bereich in ein Betriebsvermögen übertragen und damit erstmals steuerverhaftet werden. In diesen Fällen ist der Teilwert anzusetzen, weil ansonsten auch die im früheren steuerfreien Bereich gebildeten stillen Reserven erfasst würden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Versendet ein Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand einer Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, soll der Nachweis durch das Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg geführt werden. Dies kann der Frachtbrief, das Konnossement, der Posteinlieferungsschein, die Spediteurbescheinigung, die Versandbestätigung des Lieferers oder ein sonstiger handelsüblicher Beleg sein. Der CMR–Frachtbrief ist ein derartiger Nachweisbeleg. Auf die darin fehlende Empfängerbestätigung kommt es nicht an. Unabdingbar ist allerdings die Angabe des Bestimmungsorts, er muss sich aus dem Frachtbrief oder geeigneten Ersatzbelegen ergeben.
Darüber, ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft die Angabe des Bestimmungslands ausreichend sein kann, ist demnächst eine Entscheidung zu erwarten. In Abholfällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Angabe des Bestimmungsorts aus der Rechnungsanschrift ergibt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Versendet ein Unternehmer einen Gegenstand durch einen selbstständigen Frachtführer an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, setzt die Steuerfreiheit dieser sog. innergemeinschaftlichen Lieferung u. a. voraus, dass die Lieferung durch einen handelsüblichen Beleg nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis mittels eines CMR-Frachtbriefs geführt, muss dieser entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht vom Unternehmer unterschrieben sein, um als Nachweis anerkannt zu werden. Der Frachtbrief muss aber u. a. den Ausstellungstag und den Ort enthalten, an dem der Gegenstand ausgeliefert werden soll.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Liefert ein Unternehmer Gegenstände an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung im Regelfall im Herkunftsland steuerfrei. Die Lieferung stellt für den Abnehmer im Bestimmungsland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb dar.
Verschleiert der leistende Unternehmer die Identität seines Abnehmers, um diesem die Hinterziehung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, scheidet eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus.
Ungeklärt und ggfs. durch den Europäischen Gerichtshof zu klären ist die Frage, ob die innergemeinschaftliche Lieferung bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der leistende Unternehmer den Abnehmer zwar zutreffend bezeichnet, aber weiß oder wissen musste, dass dieser seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland nicht erfüllt.
Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst ‑ unmittelbar oder mittelbar ‑ an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.
Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich erbrachte für Unternehmer in Deutschland ganzjährig Bauleistungen, für die diese Steuerschuldner waren. Außerdem bezog sie ab dem 1.4. desselben Jahres auch Bauleistungen von Unternehmen in Deutschland, für die sie selbst Steuerschuldner war.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasste die Kapitalgesellschaft sämtliche Umsätze und auch die gesamten Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorsteuerbeträge für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3. des Jahres ab und verwies die Gesellschaft auf das Vorsteuervergütungsverfahren.
Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Die Kapitalgesellschaft war berechtigt, die Vorsteuerbeträge auch des ersten Vierteljahres in der Jahressteuererklärung geltend zu machen, da die Voraussetzung für die Vorsteuervergütung für ein (ganzes) Kalenderjahr nicht vorlagen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Wird sein Mitwirkungsrecht nicht beachtet, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl des Betriebsrats nach dem Zugang der Kündigung für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war.
Bei Arbeitnehmerüberlassung ist nur der Betriebsrat des Vertragsarbeitgebers zu beteiligen.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)