Infobrief Steuern September 2011

Termine September 2011

 

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.9.2011

15.9.2011

8.9.2011

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.9.2011

15.9.2011

8.9.2011

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

12.9.2011

15.9.2011

8.9.2011

Umsatzsteuer4

12.9.2011

15.9.2011

8.9.2011

Sozialversicherung5

28.9.2011

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.9.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 

Kleinbetragsverordnung auch zu Lasten des Steuerzahlers anwendbar

Nach der Kleinbetragsverordnung 2002 hat die Änderung eines Steuerbescheids zu unterbleiben, wenn die festzusetzende Steuer weniger als 10 € von der ursprünglich festgesetzten abweicht. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt sowohl für Änderungen zu Lasten als auch zu Gunsten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden

Das Verzögerungsgeld ist mit dem Jahressteuergesetz eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.

Krankheitsbedingte Kündigung kann Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements voraussetzen

Die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber ein vorgeschriebenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unterlassen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so hat der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betroffene ist über die Ziele des BEM sowie über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten aufzuklären. Das BEM ist schon dann durchzuführen, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als sechs Wochen betragen haben. Nicht erforderlich ist, dass es eine einzelne Krankheitsperiode von durchgängig mehr als sechs Wochen gab.

Bestand danach eine Pflicht zur Durchführung eines BEM, so hat der Arbeitgeber im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung im Arbeitsgerichtsprozess von sich aus Nachweise zum Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten vorzutragen. Unterlässt er dies, geht das zu seinen Lasten.

Hat der Arbeitgeber ein BEM nicht durchgeführt, weil der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat, wird geprüft, ob der Arbeitgeber korrekt aufgeklärt hat. Die Initiativlast für das BEM trägt der Arbeitgeber. Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM "kündigungsneutral". Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden.

Abzug von Leistungsauflagen bei der Erbschaftsteuer

A wurden Gesellschaftsanteile mit der Leistungsauflage geschenkt, die Gewinne hieraus lebenslang an B zu zahlen. Der steuerliche Wertansatz der Gesellschaftsanteile war nach damaligem Bewertungsrecht niedriger als deren Verkehrswert. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Leistungsauflage nur im Verhältnis des Steuerwerts der Schenkung zum Verkehrswert der Schenkung abgezogen werden kann. Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen:

Verkehrswert der Gesellschaftsanteile

600.000 €

Wert der Gesellschaftsanteile nach steuerlichen Vorschriften (Steuerwert)

540.000 €

Verkehrswert der Leistungsauflage (kapitalisierter Wert der Gewinnanteile)

200.000 €

Davon abzugsfähig: 54/60 von 200.000 €

180.000 €

Wert des Erwerbs vor Abzug von Freibeträgen (540.000 € ./. 180.000 €)

360.000 €

Hinweis: Ab 2009 wird bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Verkehrswert angesetzt, so dass sich die vorstehende Berechnung erübrigt.

Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar

Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionskredite im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind diese in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.

Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken.

Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. Kann der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber nur Versicherungsschutz, nicht jedoch Barleistung verlangen, stellen die Beiträge Sachlohn dar. Eine Steuerfreiheit der Beträge kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf Grund zwischenstaatlicher Verwaltungsvereinbarungen, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, zur Leistung verpflichtet ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sind keine Anschaffungskosten

Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer ist sofort abziehbare Betriebsausgabe. Vereinigen sich durch Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile mindestens 95 % der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand, wird auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer fällig. Das gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen.

Die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile, auch wenn sie durch die Anschaffung dieser Anteile ausgelöst wird. Besteuerungsobjekt ist nicht der Erwerb der Anteile, sondern ein fiktiver Erwerb von Grundstücken.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird, je nach Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet, in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Eine Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein bestimmter Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.

Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt zur Änderung bestandskräftiger Bescheide und können Steuerhinterziehung sein

Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind, z. B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids bekannt werden.

Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.

Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung "Hausfrau" als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht "Rentnerin".

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)

Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren (zwischen Anschaffung und Verkauf) veräußert werden. Allerdings kann auch die Veräußerung nur eines Objekts gewerblichen Grundstückshandel auslösen, wenn der Verkäufer bestimmten Berufsgruppen angehört oder die Veräußerungsabsicht schon vor Baubeginn festgestanden hat.

Aktuell hat das Gericht entschieden, dass der Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze darstellt.

Hinweis: Vor Veräußerung von Grundbesitz sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann.

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Eheleute erzielten in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 13.11.2008 reichten sie für diese Jahre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, weil die Abgabefrist versäumt worden war.

Der Bundesfinanzhof hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte.

Liebhaberei wegen langjähriger Verluste 

Grundsätzlich können betriebliche Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und zu einer Steuerminderung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein sog. Totalgewinn zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung erwirtschaftet werden kann. Ansonsten spricht man von Liebhaberei, deren Verluste nicht ausgleichsfähig sind. Beim Totalgewinn sind auch die sog. stillen Reserven zu berücksichtigen, allerdings nur im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung.

Beispiel:

Aufgelaufene Verluste seit Betriebsgründung

- 200.000 €

Bisher gebildete stille Reserven

  300.000 €

Zwischenergebnis

+100.000 €

Zu erwartende künftige Verluste bis Betriebsbeendigung

- 150.000 €

Totalverlust bis Betriebsbeendigung

-   50.000 €

Ergebnis: Das positive Zwischenergebnis von 100.000 € reicht nicht aus, um Liebhaberei zu verneinen. Nur wenn die stillen Reserven bis Betriebsbeendigung um mehr als 50.000 € steigen, somit mehr als 350.000 € betragen, können Verluste noch ausgeglichen werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar 

Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd. 10.000 € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage setzt voraus, dass die Gesellschafterstellung durch den Vorgang berührt wird

Wird ein Grundstück veräußert, ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung. Das ist regelmäßig der anhand des tatsächlichen Werts ermittelte Kaufpreis. Erfolgt die Übertragung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, ist Bemessungsgrundlage der pauschaliert ermittelte sog. Bedarfswert. Dieser kann erheblich vom tatsächlichen Wert abweichen.

Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage liegt bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nur dann vor, wenn hierdurch die Gesellschafterstellung in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich durch die Grundstücksübertragung die Höhe der Beteiligung verändert. Wird das Grundstück im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf eine andere Gesellschaft übertragen, stellt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann keinen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage dar, wenn an der anderen Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Die Übertragung berührt die Gesellschafterstellung der einzelnen Gesellschafter nicht, weder bei der übertragenden noch bei der aufnehmenden Gesellschaft. 

Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters verspätete Entrichtung der Miete durch den Mieter eine Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund. Das Gericht bewertet die fortlaufend unpünktliche Mietzahlung als gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ermöglicht.

In dem vom Vermieter betriebenen Klageverfahren hatte der Mieter mehrere Jahre die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen hat er diese Zahlungsweise fortgeführt, obwohl nach dem Mietvertrag die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig war. Für das Gericht war es unerheblich, dass der Mieter auf Grund eines Irrtums davon ausgegangen ist, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen.

Durch Handeln des Insolvenzverwalters entstandener Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts ist als Masseverbindlichkeit vorrangig zu bedienen

Der Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern für die Lieferung eines Gegenstands in Rechnung gestellte Umsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer abziehen, soweit er beabsichtigt, den Gegenstand zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Wird der Gegenstand innerhalb des Berichtigungszeitraums tatsächlich anders verwendet (z. B. zur Ausführung steuerfreier Umsätze), ist die Vorsteuer zu berichtigen. Für Grundstücke gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren. Erfolgt die Änderung der Verhältnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei dem Vorsteuerberichtigungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist. Das Finanzamt setzt den Berichtigungsanspruch durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter fest.

Beispiel: Unternehmer U errichtet im Jahr 2001 ein Gebäude, das er steuerpflichtig vermieten will. Er zieht die ihm vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer deshalb in voller Höhe als Vorsteuer ab. Die Vermietung erfolgt ab 2002. Im Jahr 2006 wird über das Vermögen des U das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab 2007 vermietet der Insolvenzverwalter das Grundstück steuerfrei.

Ab 2007 muss der Insolvenzverwalter jedes Jahr ein Zehntel der Vorsteuer über fünf Jahre an das Finanzamt zurückzahlen.

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Der Europäische Gerichtshof muss demnächst entscheiden, ob Berater außerhalb von Kapitalanlagegesellschaften umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen erbringen. Kapitalanlagegesellschaften erbringen beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von ihnen verwalteten Sondervermögen umsatzsteuerfreie Leistungen.

Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften von Bedeutung, da sich Kapitalanlagegesellschaften bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und die Kapitalanlagegesellschaft bei umsatzsteuerpflichtiger Beratung keinen Vorsteuerabzug hat, so dass sich die Kosten um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhöhen.

Weitere Entscheidungsfragen sind, ob eine portfoliobezogene Beratung als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist, und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass der externe Berater in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts beauftragt wurde.

Kein nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht Unternehmer war

Ändern sich bei einem Gegenstand die Verhältnisse, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken zehn Jahre und bei anderen Gegenständen fünf Jahre. Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, eröffnet auch eine spätere Unternehmereigenschaft oder unternehmerische Nutzung des Gegenstands nicht den (anteiligen) Vorsteuerabzug.

Beispiel:

Privatmann P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft.

P kann die im Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 

Mehrjährige Mehrarbeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung führt nicht zum Entstehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses 

Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter faktisch Vollzeit, weil der Arbeitgeber jahrelang Mehrarbeitsanordnungen ausspricht, entsteht nicht ohne weiteres ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln begehrte ein Verwaltungsangestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden die Feststellung, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden besteht. Durch fortwährende Anordnungen zur Mehrarbeit arbeitete der Verwaltungsangestellte tatsächlich 39 Stunden in der Woche. Das Gericht entschied jedoch, dass die Mehrarbeitsanordnungen nicht als konkludentes Angebot zum Abschluss eines Vollzeitarbeitsverhältnisses angesehen werden können. Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Arbeitgeber die Mehrarbeit unter Berufung auf sein Direktionsrecht anordnete und die Anordnungen jeweils zeitlich befristet waren. Das Gericht musste nicht entscheiden, ob der Teilzeitbeschäftigte in Zeiten der Entgeltfortzahlung wie eine Vollzeitkraft zu vergüten ist oder ob der Verwaltungsangestellte einen Anspruch auf Abschluss eines Vollzeitarbeitsverhältnisses hat, da inzwischen neue Vollzeitkräfte eingestellt worden sind. 

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. In Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, besteht deshalb keine vorherige Meldepflicht. Bei der Beurteilung ist immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wozu insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung gehören. Meldet sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher ab, besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.