Termine April 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 12.4.2010 | 15.4.2010 | 7.4.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 12.4.2010 | 15.4.2010 | 7.4.2010 |
Sozialversicherung5 | 28.4.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.4.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
· für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
· die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
· der Schuldner die Leistung verweigert,
· besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
1.7. bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Finanzamt darf von einem Rechtsanwalt mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen
Ein Rechtsanwalt kann die Vorlage von mandantenbezogenen Unterlagen anlässlich einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung nicht verweigern, und zwar auch nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte bestehen auch bei einer Außenprüfung. Das Finanzamt kann allerdings mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, wenn dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kündigungsfristen junger Arbeitnehmer teilweise verlängert
Bei der Berechnung arbeitsrechtlicher Kündigungsfristen sind auch Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine Vorschrift, die anderes besagt, verstößt gegen das allgemeine im Europarecht verankerte und in den Richtlinien des Rates der EG konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung.
Das deutsche Recht sieht bisher eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen haben und behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Selbst wenn der Gesetzgeber der Meinung sei, dass es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, dass dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität verschafft werden sollte, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert wird und dass kürzere Kündigungsfristen die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer erleichtern, handelt es sich nach der Entscheidung des EuGH um eine insgesamt unangemessene Maßnahme des Gesetzgebers. Eine solche Regelung verzögere nämlich die Verlängerung der Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetreten ist, selbst dann, wenn er bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Damit werden diejenigen benachteiligt, die schon in jungen Jahren einen Beruf aufnehmen.
Da die entsprechende nationale Vorschrift auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden kann, weil sie eindeutig ist, obliegt es nach der Entscheidung des EuGH den nationalen Gerichten, die Vorschrift unangewendet zu lassen, ohne dass sie verpflichtet wären, zuvor den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.
Kündigungsschutz nur, wenn der Betrieb im Inland eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern hat
Wenn ein ausländischer Arbeitgeber im Ausland viele, in Deutschland aber nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt, so zählen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes die ausländischen Arbeitnehmer nicht mit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines in der Deutschland-Filiale der griechischen Nationalbank beschäftigten Angestellten entschieden, die im Kündigungszeitpunkt nur noch zwei Mitarbeiter beschäftigte. Dabei verwies es darauf, dass das BVerfG gegen eine derartige Auslegung des Kündigungsschutzgesetzes keine Bedenken erhoben hat. Im konkreten Fall verweigerte das Gericht dem Angestellten die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.
AfA‑Bemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsguts
Wird ein Wirtschaftsgut vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, muss die Bemessungsgrundlage für die danach vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzungen ermittelt werden. Ausgangsgröße ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage. Dieser wird jedoch vermindert um die vor der Einlage bei Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
Trotz umfangreicher Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer musste der Bundesfinanzhof über einen bisher nicht entschiedenen Sachverhalt urteilen. Die Eheleute F und M waren jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR auf dem Gebiet der EDV. Im Streitjahr 1997 nutzten sie gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer zunächst in einer von ihnen gemieteten Wohnung, später in einem Einfamilienhaus, welches ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. M war nur nebenberuflich für die GbR tätig, sodass F das jeweilige Arbeitszimmer zu 80 % nutzte. Das Gericht musste über die Zuordnung des Aufwandes zwischen den Eheleuten und über die für ein häusliches Arbeitszimmer bestehenden Abzugsbeschränkungen befinden. Es entschied wie folgt:
· Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) sind nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen zuzuordnen.
· Die auf das häusliche Arbeitszimmer in der angemieteten Wohnung entfallenden Mietzinsen bzw. Energiekosten unterliegen der hälftigen Zuordnung zwischen den Eheleuten.
· F kann die auf sie entfallenden Aufwendungen unbegrenzt abziehen, da das jeweilige häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Wegen seines anderen Hauptberufs greift bei M die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Diesen Höchstbetrag kann er nur anteilig geltend machen.
· Die beiden im Streitjahr nacheinander genutzten häuslichen Arbeitszimmer (Mietwohnung/Einfamilienhaus) sind als ein Objekt anzusehen. Es erfolgt keine Verdoppelung des bei M abziehbaren Höchstbetrages.
Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In anderen Fällen ist kein Abzug ‑ auch nicht beschränkt ‑ mehr möglich. Allerdings wird dieses durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist verfassungsgemäß
Die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen werden vom Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß angesehen. Danach sind Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken nicht in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu behandeln. Sie sind lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Den Nominalwert von GmbH‑Anteilen übersteigender Kaufpreis führt auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu Anschaffungskosten
Eine GmbH war durch Umwandlung ohne Aufdeckung stiller Reserven entstanden. Bei den GmbH‑Anteilen handelte es sich folglich um einbringungsgeborene steuerverstrickte Anteile. Im Zuge nachfolgender Kapitalerhöhungen erwarb der Gesellschafter weitere Anteile. Dafür zahlte er nicht nur deren Nominalwert, sondern jeweils zusätzlich ein erhebliches Aufgeld (Agio).
Später veräußerte der Gesellschafter alle einbringungsgeborenen Anteile. Als deren Anschaffungskosten sah er neben dem Ursprungsbetrag auch einen Teil der Aufgelder an, die er im Zuge der späteren Kapitalerhöhungen gezahlt hatte. Dem so ermittelten Wert stellte er zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Veräußerungspreis gegenüber. Das Finanzamt erhöhte den Veräußerungsgewinn um die Aufgeldzuschläge.
Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Erwirbt ein Kapitalanleger im Rahmen der Kapitalerhöhung durch eine Kapitalgesellschaft neue Anteile, führt dies bei ihm zu Anschaffungskosten, und zwar nur für diese Anteile. Dies gilt auch für die Zuzahlung eines Aufgeldes (Agio), das bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem gezahlten Gesamtkaufpreis der Verkehrswert der neuen Anteile überschritten wird. Selbst eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen würde zu keiner anderen Beurteilung führen.
Keine sofortige Versteuerung der stillen Reserven bei Betriebsverlegung ins Ausland
Verlegte ein Unternehmer seinen Betrieb von Deutschland ins Ausland, wurde dieses trotz Fortführung des Betriebs bislang als fiktive Betriebsaufgabe behandelt. Der Unternehmer musste die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven aufdecken und sofort versteuern. Grund dafür war, dass die zukünftigen Gewinne nicht mehr in Deutschland der Besteuerung unterlagen (so genannte „steuerliche Entstrickung“).
Nunmehr nahm der Bundesfinanzhof den Fall eines selbstständigen Erfinders zum Anlass, seine Rechtsprechung aufzugeben. Dieser hatte seinen Wohnsitz 1995 nach Belgien verlegt und von dort sein Einzelunternehmen unverändert weitergeführt. Er wehrte sich erfolgreich gegen den vom Finanzamt festgesetzten Betriebsaufgabegewinn.
Das Gericht bemängelt, dass es im Streitjahr für die Annahme einer Betriebsaufgabe keine gesetzliche Grundlage gab. Die stillen Reserven, die in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gebildet wurden, unterliegen der deutschen Besteuerung, wenn der Unternehmer seinen Betrieb später im Ausland verkauft oder aufgibt. Trotz aller praktischen Schwierigkeiten für den deutschen Fiskus, dieses zu kontrollieren, bestehe kein Bedürfnis für eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven. Gegebenenfalls müsse der Gesetzgeber besondere Mitwirkungspflichten des Unternehmers für diese Fälle statuieren.
Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der deutsche Gesetzgeber eine Regelung erlassen, die solche Entstrickungsfälle zu Gunsten des deutschen Fiskus lösen soll. Diese Regelung könnte gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstoßen.
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise
Reisekosten sind grundsätzlich aufteilbar. Soweit sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind, ist der Abzug in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Ein privat veranlasster Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist zu vernachlässigen. Umgekehrt sind aus privaten Beweggründen entstandene Aufwendungen mit einem völlig untergeordneten betrieblichen Anteil in vollem Umfang den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Im Übrigen ist eine der Gewichtung entsprechende Aufteilung vorzunehmen, das gilt auch für die Fahrtkosten.
Diese Beurteilung stellt eine Neuausrichtung und Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofs dar. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. In allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen und für die Zukunft ist nunmehr eine Aufteilung vorzunehmen.
Übergangsregelung für Antragsveranlagungen gilt auch für ungestellte Anträge
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 wurde die bisherige Zweijahresfrist für sogenannte Antragsveranlagungen aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Nach den Anwendungsvorschriften zu dieser Neuregelung sollte die Änderung erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 gelten.
Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass Anträge auf Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 bis zum 28. Dezember 2007 (Datum der Verkündung des JStG 2008) hätten gestellt werden müssen. Dem ist jedoch nicht so. Auch wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch Steuererklärungen eingereicht werden.
Zu berücksichtigen sind hier jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre. Für die Antragsveranlagungen gilt, wie für Pflichtveranlagungen, eine dreijährige Anlaufhemmung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verlustbedingte Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung gegen Organgesellschaft ist dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen
Die A‑KG war Alleingesellschafterin der B‑GmbH. Zwischen beiden bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die A nahm auf der B gewährten Darlehen Teilwertabschreibungen vor.
Diese waren nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unzulässig, weil die Wertminderung der Darlehen aus den Verlusten der B resultierte. Die Verluste der B waren der A aber bereits im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft zugerechnet worden. Diese Doppelbegünstigung wollte das Gericht ausschließen.
Finanzamtliche Rückforderung von abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuerbeträgen vom Abtretungsempfänger
Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte dem Finanzamt gegenüber Vorsteuererstattungsansprüche aus steuerpflichtigen Lieferungen eines bestimmten Lieferanten. Die Ansprüche wurden an diesen Lieferanten (Zessionar) abgetreten und vom Finanzamt an ihn ausgezahlt. Ein Jahr später wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Es war nicht zu erwarten, dass zu diesem Zeitpunkt bestehende hohe Lieferantenverbindlichkeiten, u. a. gegenüber dem Zessionar, noch befriedigt werden konnten. Deshalb kürzte das Finanzamt die bisher von der KG geltend gemachten Vorsteueransprüche, auch soweit sie aus Lieferungen des Zessionars stammten. Da für das Finanzamt aus den so errechneten Steuerschulden keine Befriedigung von der KG zu erlangen war, forderte es von dem Lieferanten die früher an ihn ausgezahlten Umsatzsteuervergütungsansprüche der KG zurück.
Der Bundesfinanzhof sah diese Vorgehensweise unter Beachtung enger Grenzen als möglich an. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Unternehmer, der eine Ware für sein Unternehmen erhält, diese später auch bezahlt. Jede Kürzung des Kaufpreises führt auch zu einer Kürzung des ursprünglichen Vorsteueranspruchs. Dies muss auch der Zessionar gegen sich gelten lassen. Voraussetzung für eine Rückforderung ist allerdings, dass das Finanzamt seinen Anspruch zweifelsfrei nachweisen kann. Es ist der Nachweis darüber zu führen, dass der an den Zessionar ausgezahlte Umsatzsteuervergütungsanspruch aus einer Lieferung stammt, die unbezahlt geblieben ist.
Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg abzugeben
Ein Unternehmer hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben. Sie ist grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Papieranmeldungen werden nur akzeptiert, wenn das Finanzamt einem begründeten schriftlichen Befreiungsantrag stattgegeben hat.
Das Niedersächsische Finanzgericht klärte einige Fragen:
· Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Spielraums des Gesetzgebers.
· Verfügt der Unternehmer weder über einen Computer noch über einen Internetzugang, führt dies nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform abzugeben.
· Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen.
· Das Finanzamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Befreiungsanträge zu entscheiden. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Unternehmers ist dabei zu berücksichtigen.
Es bleibt die Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof bürgerfreundlicher entscheidet.
Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer in Höhe des richtigen Betrags abziehen. Die Höhe des Abzugsbetrags darf allerdings den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.
Beispiel:
Großhändler G weist in der Rechnung über 1.000 € an den Einzelhändler E 190 € Umsatzsteuer aus, obwohl die Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen.
Abwandlung:
G weist nur 70 € Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen. Erst wenn G eine berichtigte Rechnung ausstellt, kann E den Differenzbetrag in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er die berichtigte Rechnung erhält.
Ist die Leistung des G nicht steuerbar oder steuerfrei, steht E überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
(Quelle: Bundesfinanzhof)
Vorsteuerbeträge aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus nicht abzugsfähig
Errichtet ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ein Gebäude, das er sowohl unternehmerisch als auch für seine privaten Wohnzwecke nutzt (gemischtgenutztes Gebäude), kann er das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuordnen und die Umsatzsteuer auf die gesamten Herstellungskosten als Vorsteuern abziehen. Er muss allerdings in der Folgezeit die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Unternehmer ein ausschließlich privat genutztes Gebäude, das keine Einheit mit einem unternehmerisch genutzten Gebäude bildet, nicht dem Unternehmen zuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten steht dem Unternehmer damit nicht zu. Entscheidend ist, ob beide Gebäude räumlich abgrenzbar sind. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn jedes Gebäude ein eigenes Dach hat und über einen eigenen Zugang verfügt.
Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Flugtickets unterliegen der Umsatzsteuer
Zahlt ein Fluggast einem Lufttransportunternehmen im Voraus den Flugpreis und steht ihm kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch und nicht um Schadenersatz.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München liegt zwischen dem Lufttransportunternehmen und dem Fluggast ein Vertrag besonderer Art vor. Der Fluggast zahle dafür, dass ihm vertraglich die Möglichkeit eingeräumt worden ist, an dem Flug teilzunehmen. Der Fluggast zahle das Entgelt u. a. für die Bereitstellung von Personal und Flugzeug sowie für das Bereitstellen eines Sitzplatzes.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.