Infobrief Steuern Dezember 2010

Termine Dezember 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Umsatzsteuer4

10.12.2010

13.12.2010

7.12.2010

Sozialversicherung5

28.12.2010

entfällt

entfällt

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2011 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2010 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zwang zur altersneutralen Stellenausschreibung

Stellenausschreibungen müssen grundsätzlich altersneutral formuliert sein. Wird ein "junger" Bewerber gesucht, verstößt dies regelmäßig gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Volljuristen entschieden, der sich im Jahr 2007 auf eine Stelle in einer Rechtsabteilung beworben hatte. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Ihm vorgezogen wurde eine 33‑jährige Juristin. Daraufhin verlangte der Kläger von der betreffenden Arbeitgeberin wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 € und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Im Ergebnis wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen. Seine darüber hinausgehenden Anträge wurden zurückgewiesen. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht dem Kläger in seiner Argumentation gefolgt, dass Stellen grundsätzlich altersneutral ausgeschrieben werden müssen. Die Suche nach einem „jungen“ Bewerber verstieß gegen das sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergebende Altersdiskriminierungsverbot. Die unzulässige Stellenausschreibung war als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Demgegenüber habe die Beklagte nicht darlegen können, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Infolgedessen stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu.

Da der Kläger aber nicht beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Auch ein als Agio in Kapitalgesellschaft eingebrachter Mitunternehmeranteil kann steuerneutral zum Buchwert übertragen werden

Ein Mitunternehmeranteil kann steuerneutral zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, wenn der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält. In der Umwandlungspraxis werden häufig nicht die Mitunternehmeranteile auf das Stammkapital eingebracht, sondern es wird zur Vermeidung von Werthaltigkeitsprüfungen durch die Registergerichte wie folgt vorgegangen: Die Kapitalgesellschaft wird durch die Barzahlung des Stammkapitals gegründet und die Mitunternehmeranteile werden als Agio in die Kapitalrücklage eingebracht.

Der Bundesfinanzhof erkennt auch für diese Vorgehensweise eine steuerneutrale Buchwertverknüpfung an, wenn die Verpflichtung zur Bareinlage und das Agio bei Gründung gleichzeitig vereinbart werden.

Hinweis: Auch ganze Betriebe und Teilbetriebe können steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Besteuerung einer Anteilsveräußerung bei Kaufpreisstundung

Der alleinige Gesellschafter einer GmbH verkaufte Ende des Jahres 2000 seine gesamten Anteile an dieser GmbH im Nennwert von 50.000 DM für 500.000 DM an eine Gesellschaft in Luxemburg, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Nach einer privatschriftlichen Vereinbarung aus dem Januar des Folgejahres sollte der Kaufpreis in zehn gleichen Jahresraten, beginnend ab Januar 2006 bezahlt werden. Während das Finanzamt den Veräußerungsgewinn im Jahr 2000 voll besteuerte, war der Gesellschafter der Ansicht, eine Versteuerung habe erst bei Zufluss im Jahr 2006 zu erfolgen.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht. Eine Stundung des Kaufpreises ist dabei unerheblich. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung kommt nur bei wiederkehrenden Zahlungen mit Versorgungscharakter in Frage. Dies war hier nicht der Fall.

Degressive AfA nach Einlage

Nach der Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen kann die degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren Ursprungsvoraussetzungen vorliegen. Begünstigt sind Bauherren oder Ersterwerber. Nur wenn der Bauherr selbst diese Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen hat und das Objekt im Jahr der Fertigstellung erworben wird, kann der Erwerber die degressive AfA ansetzen. Auf den Fall einer Einlage in das Betriebsvermögen bezogen, bedeutet dies, dass die Einlage im Jahr der Fertigstellung erfolgen müsste und dass der Bauherr die erhöhte Abschreibung nicht selbst geltend gemacht hat.

Die degressive AfA wurde für nach dem 31.12.2005 hergestellte Wohngebäude abgeschafft.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Gewerbeobjekten erschwert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei langfristiger Vermietung vom Eigentümer der Objekte im Einzelfall präzise darzustellen. Gelingt dies nicht, weil z. B. die Immobilie nicht vermietbar ist, muss diese notfalls baulich umgestaltet werden. Unternimmt der Eigentümer nichts und nimmt er den Leerstand hin, spricht dies gegen eine Vermietungsabsicht.

In solchen Fällen ist ein Werbungskostenabzug und damit ein Geltendmachen von Verlusten nicht möglich.

Reihenfolge der Verrechnung des Freibetrags für Veräußerungsgewinne beim Zusammentreffen von tariflich begünstigten und nicht begünstigten Gewinnen

Ein Veräußerungsgewinn kann sowohl dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Bestandteile als auch tariflich nicht begünstigte Gewinnanteile enthalten. Für die Berechnung der darauf entfallenden Einkommensteuer ist in solchen Fällen der Freibetrag für Veräußerungsgewinne zunächst bei den in voller Höhe besteuerten Gewinnanteilen zu berücksichtigen. Die Freibetragsregelung ist eine Meistbegünstigungsvorschrift. Sie hat den Zweck, eine eventuelle Tarifermäßigung soweit wie möglich für in vollem Umfang der Besteuerung unterliegende Einkünfte zu erhalten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen ist teilweise verfassungswidrig

Veräußert ein Gesellschafter Anteile an seiner Kapitalgesellschaft, die er im Privatvermögen hält, unterliegt der Gewinn nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt wesentlich an der Gesellschaft beteiligt war. Bis zum 31.12.1998 lag die Wesentlichkeitsgrenze bei über 25 %. Sie wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 auf 10 % gesenkt, wobei das entsprechende Gesetz erst am 31.3.1999 verkündet wurde.

Darüber hinaus sollten nach der Intention des Gesetzgebers rückwirkend alle Beteiligungen erfasst sein, auch wenn sie vor 1999 begründet worden waren. Dieses verstößt allerdings gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Eine vor der Verkündung des Gesetzes erworbene nicht wesentliche Beteiligung (25 % und niedriger) konnte somit bis zum 31.3.1999 steuerfrei veräußert werden. Wurde eine solche Beteiligung nach dem 31.3.1999 veräußert, bleiben die bis zum 31.3.1999 eingetretenen Wertsteigerungen steuerfrei.

(Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts)

Rückwirkung der Fünftelregelung bei Abfindungen verfassungswidrig

Bis 1998 galt für außerordentliche Einkünfte, z. B. für Abfindungen, der halbe durchschnittliche Steuersatz. Seit 1999 gilt die sog. Fünftelregelung. Diese sollte in einigen Fällen rückwirkend gelten. In einem jetzt entschiedenen Fall ergab sich dadurch eine steuerliche Mehrbelastung von mehr als 30.000 €. Das war rechtswidrig. Die rückwirkende Anwendung der Fünftelregelung anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes ist verfassungswidrig, soweit Abfindungen erfasst werden, die

  • vor dem 9. November 1998 vereinbart und später ausbezahlt wurden oder die
  • nach dem 9. November 1998 vereinbart und vor dem 31. März 1999 ausbezahlt wurden.

Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag ist für Arbeitnehmer bei einer Abfindungsvereinbarung entscheidungserheblich. Der Übergang auf die Fünftelregelung führte zu einer erheblichen Verschlechterung. Das Interesse des Gesetzgebers an einer Gegenfinanzierung anderweitiger Steuerentlastungen reichte nicht, um diesen Effekt rückwirkend zu rechtfertigen.

Soweit Abfindungsvereinbarungen erst nach der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag (9. November 1998) getroffen wurden, ist das Gewicht des enttäuschten Vertrauens geringer. Durch die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag zeichnete sich die Rechtsänderung bereits konkret ab, so dass sich Betroffene darauf einstellen konnten.

Ebenfalls weniger schutzwürdig sind Entschädigungsvereinbarungen, die 1997 oder früher getroffen wurden, aber eine Auszahlung erst für 1999 oder später vorsahen. Denn soweit zwischen Vereinbarung und Auszahlung zwei oder mehr Veranlagungszeiträume liegen, sind künftige Rechtsänderungen wahrscheinlich und müssen durch vertragliche Anpassungsklauseln berücksichtigt werden.

Ist die Abfindung noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (31. März 1999) zugeflossen, handelt es sich um Einkommen, das noch unter der Geltung des alten Rechts erzielt wurde. Trotz der schwebenden Rechtsänderung durften Betroffene darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht den Nettoertrag einer bereits zugeflossenen Entschädigung rückwirkend erheblich mindert.

(Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts)

Solidaritätszuschlag im Veranlagungszeitraum 2007 verfassungsgemäß

Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 hatte ein Steuerbürger geklagt. Das zuständige Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts für unzulässig gehalten, weil sich das Gericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ergänzungsabgabe aus dem Jahr 1972 auseinandergesetzt hat.

Steuererlass bei Unternehmenssanierungen

Steuern können allgemein aus sachlichen oder persönlichen Gründen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass die Einziehung der Steuern zwar gesetzlich vorgesehen, aber aus in der Sache liegenden oder auf der wirtschaftlichen Lage beruhenden Gründen unbillig wäre.

Unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Rahmens ist die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns nur möglich, wenn sie das Ziel verfolgt, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Es soll vor dem Zusammenbruch bewahrt und wieder ertragsfähig gemacht werden. Deshalb kommt ein Erlass nicht in Betracht, wenn das Unternehmen bereits vor dem Schuldenerlass seine werbende Tätigkeit eingestellt hat.

Wird mit dem Schuldenerlass für den Unternehmer ein schuldenfreier Übergang in sein Privatleben oder der Aufbau einer neuen Existenz bezweckt, liegt darin eine unternehmerbezogene Sanierung. Sie führt nicht zur Steuerfreistellung eines sich eventuell ergebenden Sanierungsgewinns. Ein personenbezogener Steuererlass ist lediglich in Fällen der Verbraucherinsolvenz oder der Restschuldbefreiung zu gewähren.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Versorgungsausgleichs-Zahlungen eines Beamten sind Werbungskosten

Versorgungsausgleichs-Zahlungen, die ein pensionsberechtigter Beamter im Rahmen der Scheidung an seine Frau zahlt, sind Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden gezahlt, damit seine Pension, die später voll steuerpflichtig ist, nicht gekürzt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Der Versorgungsausgleich ist zum 1.9.2009 im "Gesetz über den Versorgungsausgleich" neu geregelt worden.

Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei

Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.

Hinweis: Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Diese Regelung soll für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer

Auch GmbH-Geschäftsführer können einen Anspruch darauf haben, nicht wegen ihres Alters diskriminiert zu werden. Dies gilt nach einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls dann, wenn sie nach Auslaufen eines Fünf-Jahres-Vertrags von der darin vorgesehenen Regelung Gebrauch machen, vom Dienstherrn die Aufnahme von Verhandlungen über eine Fortsetzung der Tätigkeit zu verlangen. Lehnt der Dienstherr die Weiterbeschäftigung aus Altersgründen ab und stellt er einen jüngeren Kandidaten ein, so kann dem bisherigen Geschäftsführer neben Schadensersatz eine Entschädigung für den Nichtvermögensschaden zu zahlen sein, die sich regelmäßig auf zwei Monatsgehälter beläuft.

Geklagt hatte der 62‑jährige medizinische Geschäftsführer eines städtischen Krankenhauses, dessen befristeter Dienstvertrag abgelaufen war und der sich um eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bemühte. Der Dienstherr lehnte die Weiterbeschäftigung ab, obwohl der Geschäftsführer erfolgreich gearbeitet hatte. In der Lokalpresse wurden als Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags schlagwortartig das Alter des Geschäftsführers und der Wunsch des Krankenhausträgers genannt, keine Personen in leitenden Positionen zu beschäftigen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben.

Das Gericht sah eine Altersdiskriminierung als erwiesen an. Altersdiskriminierung könne es nicht nur bei einer erstmaligen Anstellung geben, sondern auch bei einer Weiterbeschäftigung. Dem Dienstherrn sei es nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen dem Alter des Klägers und seiner Nichtanstellung nachvollziehbar und sicher auszuschließen. Die angestrebte Altersgrenze von 65 Jahren sei kein ausreichender Grund. Zumindest hätte hier dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen Mitarbeiter auf der Leitungsebene mit der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht weiter beschäftigt werden können. Im Übrigen sei eine Verlängerung um fünf Jahre weder durch den Vertrag noch durch sonstige Umstände zwingend vorgegeben gewesen.

Das Gericht verurteilte das Krankenhaus, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen und stellte im Übrigen die Verpflichtung des Krankenhauses fest, dem Geschäftsführer sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht erfolgten Wiederanstellung zum medizinischen Geschäftsführer entstanden sind oder zukünftig entstehen.

Im Gewinnabführungsvertrag verwendete Standardformulierung zur Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlichen Organschaften kann ausreichend sein

Körperschaftsteuerliche Organschaften werden vereinbart, um Verluste einer Tochter-Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Gewinnen des Mutterunternehmens (Organträger) zu verrechnen. Für die steuerliche Anerkennung muss ein sog. Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte folgende in diesem Vertrag gewählte Standardformulierung nicht ausreichen:

"Die X (Organträger) verpflichtet sich entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Y (Organgesellschaft) auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind".

Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren die Formulierung als ausreichend anerkannt.

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch noch für 2011

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (voraussichtlich zum 1.1.2012) ihre Gültigkeit. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben:

Arbeitgeber

  • Die Lohnsteuerkarte 2010 darf nicht vernichtet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind auch für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde zu legen.
  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sollte der bisherige Arbeitgeber eine Fotokopie der an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Lohnsteuerkarte 2010 zu den Akten nehmen.

Arbeitnehmer

  • Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen ausschließlich die zuständigen Finanzämter vor. Wird im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, wird vom zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu übergeben ist. Eine Ausnahme besteht für ledige Arbeitnehmer, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Hier soll eine Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen, wenn die Eintragungen 2010 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. bzgl. Steuerklasse nach Ehescheidung, Kinderfreibeträge.
  • Verringern sich die eingetragenen Freibeträge, z. B. durch Wegfall von Werbungskosten gegenüber 2010, kann ebenfalls eine Korrektur beantragt werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde

Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.

Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Ein Arbeitgeber aus dem Gastronomiebereich beschäftigte Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Er vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern neben einem Basisgrundlohn einen gleich bleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte er eine Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente er sich einer speziellen Abrechnungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten.

Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns hat zwar zur Folge, dass sich ein immer gleich bleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet werden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet ist. Es handelte sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform zur Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ausschlussfrist für das elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren bis zum 31. März 2011 verlängert

Das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU ist zum 1. Januar 2010 grundlegend geändert worden. Unternehmer müssen seitdem den Erstattungsantrag über ein Web-Portal im eigenen Ansässigkeitsstaat beantragen. Insbesondere deutsche Unternehmer hatten erhebliche technische Probleme bei der Einreichung der Anträge.

Der EU-Ministerrat hat beschlossen, dass die zum 30. September 2010 abgelaufene Ausschlussfrist um sechs Monate verlängert wird. Unternehmen, die ihre Anträge noch nicht gestellt haben oder Unterlagen nachreichen bzw. ergänzen müssen, haben jetzt noch Zeit bis zum 31. März 2011.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers ist auch bei einer Abtretung unter Nennwert das vom Forderungserwerber tatsächlich vereinnahmte Entgelt

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger vereinbarte Entgelt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer seine Forderung zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis an einen Dritten (z. B. ein Inkassobüro) verkauft. In diesem Fall ist Bemessungsgrundlage der Betrag, den der Schuldner tatsächlich an das Inkassobüro zahlt. Wer das Ausfallrisiko trägt, ist dabei unerheblich.

Beispiel: Unternehmer U hat gegen den Kunden K eine Forderung in Höhe von 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Da K nicht zahlt, verkauft U seine Forderung für 3.000 € (keine Umsatzsteuer) an ein Inkassobüro. K zahlt schließlich 8.330 € (7.000 + 19 %) an das Inkassobüro. Bemessungsgrundlage für die von U geschuldete Umsatzsteuer sind 7.000 € (und nicht 3.000 €).

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bundesfinanzhof legt Europäischem Gerichtshof die Frage vor, wann ein Unternehmer im Ausland ansässig ist

Schuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Unternehmer, der die Leistung erbringt. Ausnahmsweise ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, z. B. wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung an einen inländischen Unternehmer erbringt. Nach deutschem Recht ist ein Unternehmer dann nicht im Ausland ansässig, wenn er zwar seinen Geschäftssitz im Ausland, in Deutschland aber einen Wohnsitz hat.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob diese nationale Regelung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hat der Unternehmer seinen Geschäftssitz im Ausland, kann das Gemeinschaftsrecht auch so ausgelegt werden, dass ein Wohnsitz im Inland unbeachtlich ist.

Der Bundesfinanzhof hat deshalb beschlossen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff "im Ausland ansässiger Unternehmer" einzuholen.

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ausnahmsweise auch durch Grundstücksübertragung ohne Übergang des Mietvertrags

Unternehmer ist auch, wer (nur) ein Grundstück vermietet. Veräußert er das Grundstück an einen Dritten, liegt regelmäßig eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn der Erwerber in den Mietvertrag eintritt. Tritt der Erwerber nicht in den Mietvertrag ein, weil er z. B. das Grundstück selbst nutzen will, liegt eine steuerbare Veräußerung eines einzelnen Gegenstands vor.

Der Bundesfinanzhof hat ausnahmsweise eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch ohne Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag für den Fall angenommen, dass der Grundstücksveräußerer den Mietvertrag kündigt, das Grundstück auf einen Dritten überträgt, von dem Dritten dessen Unternehmen erwirbt und mit ihm abredegemäß einen Mietvertrag über das Grundstück schließt.

Bedeutsam ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung vorliegt oder nicht, für den Fall, dass der frühere Grundstückseigentümer das Grundstück steuerpflichtig vermietet hat, weil er z. B. den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend machen wollte. Liegt eine Geschäftsveräußerung vor, geht der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren auf den Erwerber über. Das bedeutet, dass der Erwerber die Vorsteuer zeitanteilig zurückzahlen muss, wenn das Grundstück nicht insgesamt zehn Jahre lang steuerpflichtig genutzt wird. Liegt (nur) die Veräußerung eines einzelnen Gegenstands vor, muss der Grundstücksveräußerer, da die Veräußerung von Grundstücken in der Regel umsatzsteuerfrei ist, zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Andernfalls muss er die Vorsteuer zeitanteilig zurückzahlen.

Beispiel:

A errichtet 2008 auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Gebäude, das er ab 1.1.2009 steuerpflichtig an einen Unternehmer vermietet. A hat die auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Nach fünf Jahren veräußert er das Grundstück an B.

  1. Alternative: Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor.B muss das Grundstück fünf Jahre lang steuerpflichtig vermieten, umsatzsteuerpflichtig oder wieder im Rahmen einer Geschäftsveräußerung veräußern. Andernfalls muss er die damals von A in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig berichtigen.
  2. Alternative: A optiert zur Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung, da die Optionsvoraussetzungen erfüllt sind.Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes ist nicht zu berichtigen, A muss die Umsatzsteuer aus der Grundstücksveräußerung an das Finanzamt bezahlen. Ob B diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, hängt davon ab, ob er das Grundstück zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet.
  3. Alternative: Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor und A optiert nicht zur Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung (bzw. kann nicht optieren).A muss die Vorsteuer zeitanteilig berichtigen.

Unternehmer zum Vorsteuerabzug aus den bei Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen entstehenden Kosten berechtigt

Die erstmalige Begebung von Inhaberschuldverschreibungen durch einen Unternehmer stellt ebenso wie die Begebung neuer Aktien eine nicht steuerbare Leistung dar. Der Unternehmer will hierdurch sein Vermögen durch die Beschaffung zusätzlichen Kapitals vergrößern und nicht eine Dienstleistung gegenüber dem Anteilseigner erbringen. Deshalb kann der Unternehmer, soweit er steuerpflichtige Ausgangsleistungen tätigt, die Umsatzsteuer, die auf Kosten bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung entfällt (z. B. Prospekterstellung, Beratungskosten), als Vorsteuern abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Da die Kosten für die Beschaffung von Kapital nicht einzelnen Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können, kommt nur eine Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen in Betracht.

Die Veräußerung bereits bestehender Wertpapiere stellt demgegenüber einen steuerbaren, aber steuerfreien Umsatz dar. Im Zusammenhang hiermit anfallende Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da in der Regel die Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen ausschließt. Deshalb ist die Unterscheidung, ob es sich um einen nicht steuerbaren oder einen steuerbaren, aber steuerfreien Umsatz handelt, von großer Bedeutung.