Termine Februar 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
|
| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.2.2010 | 15.2.2010 | 5.2.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.2.2010 | 15.2.2010 | 5.2.2010 |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5 | 10.2.2010 | 15.2.2010 | 5.2.2010 |
Gewerbesteuer | 15.2.2010 | 18.2.2010 | 12.2.2010 |
Grundsteuer | 15.2.2010 | 18.2.2010 | 12.2.2010 |
Sozialversicherung6 | 24.2.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer‑Vorauszahlungen“.
6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Auswirkungen der Gewinnänderung einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter
Maßgeblich für die Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft und seine Verteilung auf die Gesellschafter ist der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Kommt es zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen, ist für jeden Beteiligten getrennt zu prüfen, ob sich seine Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern.
Eine nachträglich bekannt gewordene veränderte Gewinnverteilungsabrede mit einer Gewinnerhöhung für einen Gesellschafter führt deshalb zu einer Verminderung des Gewinnanteils bei einem anderen Gesellschafter. Der daraufhin zu ändernde Gewinnfeststellungsbescheid ist für die Beteiligten ein Grundlagenbescheid. Die darin festgestellten Ergebnisse wirken sich auf die individuell festzusetzende Einkommensteuer der beteiligten Gesellschafter aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist uneingeschränkt geändert werden, wenn er eine offenbare Unrichtigkeit enthält. Ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen, wie der folgende Fall zeigt:
Eine Handelsvertreterin, die vom Finanzamt ab 1. Januar 1999 zur Bilanzierung verpflichtet wurde, reichte für das betreffende Jahr eine Eröffnungsbilanz und eine Gewinnermittlung ein. In der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung hatte sie nur den laufenden Gewinn eingetragen. Der zu erfassende Übergangsgewinn (Übergang von der Gewinnermittlung „Einnahme‑Überschuss‑Rechnung“ zur Bilanzierung) ergab sich jedoch aus den beigefügten Unterlagen. Das Finanzamt veranlagte nur den laufenden Gewinn, der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den fehlerhaften Bescheid. Als Grundlage für die Änderung berief man sich auf eine offenbare Unrichtigkeit.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Fristen berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt eine in der Erklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt.
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
Täuschen die Beteiligten eines Beschäftigungsverhältnisses einen Subunternehmervertrag vor und werden deshalb für den Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt, handelt es sich um einen Fall illegaler Beschäftigung, bei dem für die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen ist. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Streitig war die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids, mit dem die beklagte Sozialversicherung vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 10.000 € für die Beschäftigung eines Baggerfahrers nachforderte. Der Kläger berief sich darauf, zwischen ihm und dem Baggerfahrer habe ein „Subunternehmervertrag“ bestanden, so dass der Beschäftigte kein Arbeitnehmer gewesen sei. Die Umstände sprachen allerdings für eine abhängige Beschäftigung.
Das Gericht bestätigte die Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die bei dem Kläger durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass er seiner Meldepflicht, seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigten sowie seinen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Demnach seien die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Recht nachgefordert worden.
Dabei habe der Sozialversicherungsträger die Berechnung der Beitragsforderung auch korrekt vorgenommen. Insbesondere sei er zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beitragsberechnung die vom Kläger gezahlten Beträge im Sinne eines Nettoarbeitsentgelts zugrunde zu legen waren. Der Begriff des illegalen Beschäftigungsverhältnisses sei im Gesetz zwar nicht näher definiert, im Wege der Auslegung lasse er sich aber dahin gehend konkretisieren, dass darunter diejenigen Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen sind, bei denen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht befolgt werden.
Zu Recht habe der Sozialversicherungsträger der Beitragsberechnung die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt. Schließlich habe die Sozialversicherung zu Recht angenommen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Bruttolohns im Rahmen des sog. Abtastverfahrens nur einmal eine Beitragserhebung auf das als vereinbart anzusehende Nettoarbeitsentgelt stattzufinden hat. Würde man hingegen die auf dieser Grundlage ermittelte Steuernachzahlung wiederum als beitragsrechtlich relevanten geldwerten Vorteil einstufen und nochmals als Grundlage einer Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber heranziehen, entstünde eine „unendliche Spirale“, die dazu führen würde, dass eine konkrete Beitragspflicht nicht zu ermitteln wäre.
Abschließend hat es das Gericht auch nicht beanstandet, dass die Sozialversicherung Säumniszuschläge auf die zu zahlenden Beiträge erhoben hat.
Auch Freiberufler dürfen ab 2007 keine Ansparrücklagen mehr bilden
Ein Tierarzt ermittelte für 2007 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von 100.559 €, der um eine Ansparrücklage in Höhe von 36.000 € gemindert war. Das Finanzamt erkannte die Ansparrücklage nicht an, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung nur noch für bis zum 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden durfte. Der Tierarzt meinte, Freiberufler hätten kein Wirtschaftsjahr und deswegen dürfe er auch 2007 eine Ansparrücklage bilden.
Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts, weil auch Freiberufler ein Wirtschaftsjahr haben. Dies endete am 31.12. 2007 und somit nach dem Stichtag der Gesetzesänderung.
Hinweis: Den ab 2007 eingeführten Investitionsabzugsbetrag konnte der Tierarzt nicht geltend machen, weil sein Gewinn höher als 100.000 € war.
Besteuerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug in das Ausland
Falls Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen wollen, sollten Sie wissen, dass mit Wegzug Ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet. Halten Sie zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, führt dies auch ohne Veräußerung der Anteile zu einer Besteuerung.
Diese Regelung verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Bestimmungen des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens oder EU‑Recht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten führt nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts bei Liquidation einer GmbH
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (bei wesentlicher Beteiligung) wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Veräußerungspreis einerseits und der Summe aus Anschaffungskosten der Beteiligung und Veräußerungskosten andererseits ermittelt. Dieser Grundsatz gilt bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts, z. B. bei Liquidation einer GmbH, ebenso. Als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens anzusetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur die zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Beträge, sondern auch nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und keine Werbungskosten oder Veräußerungskosten sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts nur zu berücksichtigen ist, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Im Urteilsfall war dies nicht so. Der Auflösungsverlust erhöht sich nicht um den Betrag der freiwilligen Übernahme der Verbindlichkeiten.
Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlungen liegen vor, wenn durch die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten z. B. die Insolvenz über das Gesellschaftsvermögen abgewendet wird. Oder wenn die Zahlungen der geschäftlichen Reputation des Anteilseigners bzw. der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH dienen.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Frühere Pauschalbesteuerung von Erträgen ausländischer Investmentfonds verstößt gegen Gemeinschaftsrecht
Die frühere Praxis der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds verstößt gegen EU‑Recht. Es liegt ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs vor. Dies gilt entgegen dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen nicht nur für Fonds aus EU‑ oder EWR‑Staaten, sondern auch für Fonds aus Drittstaaten.
Das Auslandinvestmentgesetz wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nach Umzug ins Ausland gezahlte Abfindung nicht im Inland steuerbar
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin A wurde am 4.11.2005 gegen Zusage einer im Jahr 2006 ausgezahlten Abfindung aufgelöst. Am 23.12.2005 zog A in die Schweiz. Das Finanzamt versteuerte die Abfindung im Jahr 2006, obwohl A nicht mehr hier wohnte. Deswegen klagte A gegen die Steuerfestsetzung.
Der Bundesfinanzhof gab A recht, weil sie zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung weder im Inland wohnte noch arbeitete.
Verrechnung erstatteter Vorsorgeaufwendungen
Eine Versicherungsgesellschaft hatte einen Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung aufgehoben und für mehrere Jahre insgesamt ca. 14.000 € erstattet. Das Finanzamt zog den gesamten Erstattungsbetrag von den insgesamt geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab, so dass nur ein geringer Restbetrag abziehbar blieb. Der Bundesfinanzhof dagegen kam zu dem Ergebnis, dass hier nur eine Verrechnung mit tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe. Dieser Betrag war deutlich niedriger als die entsprechende Erstattung.
Fazit: Werden als Sonderausgaben geltend gemachte Versicherungsbeiträge erstattet, erfolgt eine Verrechnung im Jahr der Erstattung nur mit gleichartigen geleisteten Beträgen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit EU‑Recht vereinbar?
Eine niederländische Kapitalgesellschaft A gab ihrer deutschen Tochter‑GmbH Darlehen. Die hierfür gezahlten Zinsen versteuerte A in den Niederlanden. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Tochter‑GmbH rechnete das Finanzamt die Hälfte der Zinsen dem Gewinn wieder hinzu. Hierdurch erhöhte sich die Gewerbesteuer. Die GmbH meinte, dies verstoße gegen die EU‑Zins‑ und Lizenzrichtlinie, weil die Zinsen sowohl in den Niederlanden als auch hier versteuert würden.
Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung und hat deshalb die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder
Falls Sie keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen haben und „familienversichert“ sind, sollten Sie die Neuerungen ab 1.1.2010 kennen:
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sind u. a. nur dann beim Ehegatten, Lebenspartner, dem Vater oder bei der Mutter als Familienangehörige versichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 € (ab 2010) nicht überschreitet. Sie sind als Familienangehörige versichert, wenn Ihr Gesamteinkommen monatlich 365 €, jährlich 4.380 € nicht überschreitet. Mitversichert sind auch Enkelkinder, wenn deren Einkommen die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet und deren Vater oder Mutter als Kind bei den Eltern familienversichert ist.
Familienversichert sind Sie auch, wenn Sie im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen monatlich nicht mehr als 400 € (jährlich 4.800 €) Gesamteinkommen beziehen und Anspruch auf Familienhilfe haben.
Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden
Falls Sie als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sollten Sie beachten, dass Sie den Nachweis Ihres Einkommens gegenüber der Krankenkasse nur durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids führen können.
Dies verdeutlicht der folgende Fall:
Für die Berechnung der Versicherungsbeiträge im Jahre 2003 hatte eine AOK bei einem Selbstständigen die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Im Dezember 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Beiträge. Er fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom November 2002 und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bei. Zu einem späteren Zeitpunkt übersandte er noch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002. Eine von ihm angekündigte Übersendung des nächsten Einkommensteuerbescheids unterblieb. Daraufhin setzte die AOK auch für das Jahr 2004 die Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze fest. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verwies unter Vorlage einer Kopie seiner Einkommensteuererklärung auf negative Einkünfte im Kalenderjahr 2002 sowie auf eine nochmals verschlechterte Situation im Jahre 2003. Streitig war die Beitragsberechnung für die Zeit, für die der Kläger keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat.
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden kann.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2010 auch für Sie an, wenn Sie Ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2009 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2010 bis zum 10.2.2010 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2010 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2009 anmelden und bis zum 10.2.2010 leisten. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Falls Sie Vierteljahreszahler sind, müssen Sie keine Sondervorauszahlung entrichten. Für Sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 12.4.2010 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt bis 30.6.2010 auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Vorgaben der EU umsetzen soll. Eine der Vorgaben der EU ist, die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen zu verkürzen.
Der Entwurf sieht vor, dass ein Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.
Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt Ähnliches.
Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.
Keine eigenhändige Unterschrift bei Vorsteuervergütungsantrag nötig
Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss nicht zwingend vom Unternehmer unterschrieben werden. Er kann auch von einem Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs).
Hinweis: Das bisher bestehende Papierverfahren bei Vorsteuervergütungsanträgen für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
Die Anträge sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Vergütung einzureichen. Der nicht im Mitgliedstaat der Vergütung Ansässige muss einen elektronischen Vergütungsantrag über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat einzurichtende elektronische Portal an den Mitgliedstaat der Vergütung richten. Im Inland ansässige Unternehmer müssen ihre Anträge ab 2010 über ein elektronisches Portal zunächst dem Bundeszentralamt für Steuern zur Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (insbesondere Unternehmereigenschaft des Antragstellers) übermitteln. Die Mindestbeträge für die Antragstellung betragen 50 € für Jahresanträge (bisher 25 €) und 400 € für Dreimonatsanträge und für Anträge, die mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr betreffen (bisher 200 €).
Die Vorlage von Originalrechnungen und Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend. Der Vergütungsmitgliedstaat kann (in allen Fällen) verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Vergütungsantrag elektronisch eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls die Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 € beträgt. Der Vergütungsantrag muss dem Ansässigkeitsmitgliedstaat spätestens am 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen (bisher 30. Juni des Folgejahres).
Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Vergütungsantrags diesen an den Vergütungsmitgliedstaat weiterzuleiten. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf von 4 Monaten (bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate zuzüglich der Erstattungsfrist von 10 Tagen), ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.
Personalberatung für ausländische Arbeitgeber im Inland nicht umsatzsteuerpflichtig
Entgelte, die ein in Deutschland ansässiger Personalberater dafür erhält, dass er ausländischen Arbeitgebern bei der Suche und Auswahl von Führungskräften hilft, unterliegen im Inland nicht der Umsatzsteuer. Bei diesen Leistungen handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um Beratungsleistungen. Beratungsleistungen werden an dem Ort erbracht, an dem sich der Sitz des Auftraggebers befindet. Diese Leistungen sind deshalb nur steuerpflichtig, wenn sich der Sitz des Auftraggebers im Inland befindet oder sie für eine inländische Betriebsstätte des ausländischen Auftraggebers erbracht werden.
Die vorgenannte Rechtsprechung gilt jedenfalls dann, wenn der Personalberater ein Fest- oder Zeithonorar erhält. Ob Entsprechendes bei einem reinen Erfolgshonorar gilt, das heißt, das Entgelt wird nur gezahlt, wenn der Arbeitgeber einen von dem Personalberater vermittelten Bewerber einstellt, bleibt in der Entscheidung offen.
Hinweis: Ab dem 1.1.2010 ist diese Unterscheidung ohne Bedeutung, da sich ab dann der Ort einer sonstigen Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, immer an dem Ort befindet, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt. Ob es sich um eine Beratungsleistung oder eine andere Leistung (Vermittlungsleistung) handelt, ist dann unerheblich.
Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Pkw an Handelsvertreter
Ein Produzent von Haushaltswaren vertrieb seine Waren über selbstständige Gruppenberaterinnen (Handelsvertreter) und stellte diesen geleaste Pkws mit Versicherungsschutz zur Verfügung. Gruppenberaterinnen mit hohen Umsätzen wurde ein höherwertiger Pkw zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sah in der Leasingrate für die Überlassung der Fahrzeuge eine Zusatzprovision und unterwarf sie der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Da ein privates Nutzungsverbot nicht überwacht wurde, bejahte das Gericht einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz. Wäre die Nutzung der Pkw hinreichend überwacht worden, hätte es sich bei der Überlassung der Pkw um eine sogenannte Beistellung zu den übrigen erbrachten Leistungen gehandelt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Unternehmer schuldet die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht, wenn seine „Rechnung“ nicht alle erforderlichen Merkmale enthält
Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag.
Nach einem Urteil des Thüringer Finanzgerichts setzt die Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Steuerausweis voraus, dass der Unternehmer eine „Rechnung“ erstellt, die sämtliche im Gesetz geforderten Merkmale enthält. Fehlt z. B. die fortlaufende Rechnungsnummer oder der Lieferzeitpunkt, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Dann kann der Empfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen, weil die ihm vorliegende „Rechnung“ nicht alle geforderten Pflichtangaben enthält. Mithin kann keine Gefährdung des Steueraufkommens und damit keine Steuerschuld für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer eintreten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung braucht die „Rechnung“ nicht alle durch das Gesetz geforderten Pflichtangaben zu enthalten, um die Rechtsfolgen der Zahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrags auszulösen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Vermietung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt zum Vorsteuerabzug, soweit diese an umsatzsteuerpflichtige Dritte weitervermietet
Die Vorsteuer aus der Errichtung eines Gebäudes kann der Eigentümer nur beanspruchen, wenn er das Gebäude umsatzsteuerpflichtig an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet. Ein wirksamer Verzicht auf die an sich gegebene Umsatzsteuerbefreiung setzt weiterhin voraus, dass der Mieter das Gebäude für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Inwieweit eine Vermietung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zum Vorsteuerabzug berechtigt, zeigt folgender Fall:
Vermieter V schloss über das von ihm errichtete Gebäude mit der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) einen Mietvertrag. Nicht benötigte Büroflächen von ca. 25 % vermietete die IHK langfristig an umsatzsteuerpflichtige Dritte weiter. In diesem Umfang optierte V zur Umsatzsteuerpflicht, um die Vorsteuer geltend zu machen.
Mit Verweis auf die fehlende Unternehmereigenschaft der IHK hielt das Finanzamt die Option für nicht wirksam. Juristische Personen des öffentlichen Rechts würden nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig. Die Vermietung fällt jedoch unter die Vermögensverwaltung. Übersehen hatte das Finanzamt aber das europäische Recht. Danach war die IHK als Unternehmer zu qualifizieren, weil sie die Büroräume auf privatrechtlicher Grundlage (Mietvertrag) Dritten überlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel auch ab 2004 möglich?
Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten Gegenstände oder die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. steuerfreie Umsätze), hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung der Vorsteuern ist grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zuordnung vorzunehmen. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen) darf seit 2004 nur angewendet werden, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass diese gesetzliche Regelung dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht. Das Gemeinschaftsrecht sieht die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Der Unternehmer kann sich nach diesem Urteil unmittelbar auf das für ihn u. U. günstigere Gemeinschaftsrecht beziehen und entgegen der gesetzlichen Vorschrift die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vornehmen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt.