Management Information Steuern Juli 2010

Termine Juli 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.7.2010

15.7.2010

9.7.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

12.7.2010

15.7.2010

9.7.2010

Sozialversicherung5

28.7.2010

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.7.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Ermittlungspflicht des Finanzamts vor einer öffentlichen Zustellung

Kennt das Finanzamt die Adresse eines z. B. im Ausland lebenden Steuerbürgers nicht, darf es nicht ohne weitere Bemühungen einen Steuerbescheid öffentlich zustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage gezogenen engen Grenzen gelten auch für das Besteuerungsverfahren. Die öffentliche Zustellung darf nur als allerletztes Mittel eingesetzt werden, um einen Verwaltungsakt bekannt zu geben.

Bestehen z. B. mit einem Staat Übereinkommen zur zwischenstaatlichen Amtshilfe, muss die Finanzbehörde zunächst versuchen, auf diesem Wege die Anschrift eines Bescheidempfängers zu ermitteln. Erst wenn alle Versuche gescheitert sind, so an die notwendigen Informationen zu gelangen, darf eine öffentliche Zustellung vorgenommen werden.

Anders wäre dies zu beurteilen, wenn ein offensichtlicher Fall der „Auslandsflucht“ vorliegt, also sich der Bescheidempfänger ohne nähere Angaben in das Ausland abgesetzt hat. In einem solchen Fall lässt die Rechtsprechung eine öffentliche Zustellung in einem wesentlich weiteren Rahmen zu.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Umstritten war bisher, ob dies auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub und den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehenden Urlaubsanspruch gilt.

Diese Frage ist nunmehr durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Danach teilt der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs, d. h. beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Demgegenüber gehen Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs beim Vorliegen einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.

Zulässige Unterscheidung aufgrund des Geschlechts

Wenn eine Gemeinde die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten besetzen will, darf sie die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Gleichstellungsbeauftragte vorwiegend Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen soll. Eine entsprechende Stellenausschreibung ist keine Diskriminierung männlicher Bewerber und löst deshalb auch keine Entschädigungspflicht für männliche Bewerber aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung kann steuerschädlich sein

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen ab dem 14.2.1992 kann steuerschädlich sein. In diesem Fall ist bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein festzustellender Betrag als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: A hatte den Kaufpreis eines Mietwohnhauses 1987 durch ein Darlehen bei der B‑Bank finanziert und hierfür Lebensversicherungsansprüche abgetreten. 1998 schuldete er das Darlehen von 1 Mio. DM zur C‑Bank um. Bei der Darlehensauszahlung wurde ein marktübliches Disagio von 10 % einbehalten. In Höhe des Auszahlungsbetrags von 900.000 DM trat A die bisher an die B‑Bank abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nunmehr an die C‑Bank ab. Das Finanzamt wertete dies als steuerschädlich, weil auch das Disagio durch die C‑Bank finanziert worden war.

Das Gericht gab A Recht, weil er die Lebensversicherungsansprüche schon vor dem 14.2.1992 abgetreten hatte. Auch das 1998 vereinbarte Disagio war als übliche Finanzierungsvariante unschädlich.

Hinweis: Das Urteil hat nur noch Bedeutung für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.

AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Die Abschreibung richtet sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht. Für die Beurteilung ist auch unerheblich, ob Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks bestehen oder die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer darstellt. Entscheidend ist, ob die Herstellungskosten für das Gebäude zur Erzielung von Einkünften getragen werden.

Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.

Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.

Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.

Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden

Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1 %-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.

Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung liegt nur bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen vor

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Eigentümer der Wohnung sich endgültig entschlossen hat, durch Vermieten der Wohnung wieder Mieteinnahmen zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht).

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich sind, um eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung nachzuweisen. Sucht der Eigentümer für eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur gewerblich oder selbstständig Tätige als Mieter, und ist eine z. B. gewerbliche Nutzung in dem Gebäude unzulässig oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, liegen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen vor. Solche Bemühungen führen nicht zu einer Einkünfteerzielungsabsicht. Der Ansatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten ist dann nicht möglich.

Keine Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bei versehentlich nicht als Werbungskosten erklärten Umsatzsteuer-Zahlungen

Die Abgabenordnung ermöglicht die jederzeitige Berichtigung von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind. Zu Schreib- und Rechenfehlern zählen nur mechanische Fehler und nicht Verstöße im Bereich des Denkens. Unter ähnliche Unrichtigkeiten fallen nur solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler als mechanisches Versehen zu werten sind. Dies sind u. a. Fehler beim Ablesen der Steuertabelle, das falsche Einsetzen von Zahlen in einen Berechnungsbogen, die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags, Übertragungsfehler usw.

Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich der Fehler für einen unvoreingenommenen mit dem Fall vertrauten Dritten eindeutig und augenfällig ergibt. Nur Fehler der Finanzbehörde berechtigen zur Berichtigung. Übernimmt die Finanzbehörde Fehler des Steuerpflichtigen, z. B. in der Steuererklärung, so wird dieser Fehler zu einem eigenen Fehler der Finanzbehörde, wenn die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne weiteres erkennbar war.

Ein Vermieter, der ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig vermietete, hatte bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten angesetzt. Der Feststellungsbescheid war bestandskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass in der Übernahme der fehlerhaften Angaben in der Steuererklärung keine offenbare Unrichtigkeit liege. Der Fehler des Finanzamts beruhe nicht auf einem mechanischen Versehen in Form einer bloßen Unachtsamkeit, sondern auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Und dies führt nicht zu einer Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit.

Der Bundesfinanzhof muss sich mit diesem Fall beschäftigen.

Steuerliches Treuhandverhältnis nur bei Weisungsrecht des Treugebers

Gesellschafter einer GmbH waren Kommunen, die der GmbH treuhänderisch ihre Aktien an einem Energieversorgungsunternehmen überlassen hatten. Nach den zwischen der GmbH (Treuhänder) und den Kommunen (Treugeber) geschlossenen Verträgen hatten die Kommunen weder Weisungsrechte gegenüber der GmbH noch Dividendenrechte an den Aktien. Als Gegenleistung zahlte die GmbH an die Kommunen Zinsen, die sie als Betriebsausgaben absetzte, während sie die Aktien-Dividenden als Betriebseinnahmen buchte.

Das Finanzamt behandelte die Kommunen als sog. wirtschaftliche Eigentümer der Aktien, weil es meinte, es läge ein steuerliches Treuhandverhältnis vor. Die an die Kommunen gezahlten Zinsen rechnete es als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der GmbH hinzu und bewertete die vereinnahmten Dividenden als verdeckte Einlagen der Kommunen.

Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung des Finanzamts, weil die Kommunen der GmbH gegenüber kein Weisungsrecht hinsichtlich der Aktien hatten.

Teilbetriebsveräußerung nur bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung u. a. die vollständige Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs. Mit dieser grundsätzlichen Aussage lehnt es der Bundesfinanzhof ab, die Veräußerung einer von drei Windkraftanlagen als Teilbetriebsveräußerung anzuerkennen.

Der Tätigkeitsbereich der zwei verbleibenden Windkraftanlagen unterscheidet sich nicht von dem der veräußerten Anlage. Mit den verbleibenden Anlagen werden am Markt auch keine anlagenspezifischen abgrenzbaren Leistungen gegenüber der veräußerten Anlage angeboten. Die mit der veräußerten Windkraftanlage verbundene Tätigkeit der Stromerzeugung ist mit den verbliebenen Anlagen fortgesetzt worden.

Überschussprognose bei nur halbjähriger Ferienhausvermietung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Für Ferienimmobilien gelten dagegen andere Grundsätze. Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn das Objekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit weniger als 25 % unterschreitet. Bei einer teilweisen Selbstnutzung muss der Eigentümer anhand einer Überschussprognose nachweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Dabei liegt die Beweislast alleine beim Vermieter.

Einer solchen Überschussprognose bedarf es auch bei Objekten, die nur halbjährig (z. B. in der Sommersaison) vermietet werden und in der übrigen Zeit weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereit stehen. Grundlagen für die Prognoseerstellung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie bzw. bei Beginn der Vermietung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ein-Unternehmer-Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig

An der A‑GmbH & Co. KG waren als Komplementärin die X‑KG zu 99,9 % und als Kommanditistin die Y‑GmbH zu 0,1 % beteiligt. Die Y hielt die Anteile aber nur treuhänderisch für die X und war deshalb kein Mitunternehmer der A (sog. Treuhandmodell). Strittig war, ob die A als handelsrechtlich existierender Betrieb gewerbesteuerpflichtig war, obwohl sie einkommensteuerlich nur einen Gesellschafter hatte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft“ auch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Tipp: Das „Treuhandmodell“ weicht von der klassischen Beteiligungsstruktur einer GmbH & Co. KG ab. Es hat den Vorteil, dass trotz eines handelsrechtlich existenten Betriebs ertragsteuerlich keine Personengesellschaft vorliegt. Es kann für verschiedene steuerliche Gestaltungen genutzt werden, beispielsweise zur Verlustverrechnung im Konzern ohne Organschaftsverhältnis oder für Vermögensübertragungen zwischen Gesellschaften, die handelsrechtlich zu Gewinnen führen, steuerlich aber neutral sind (sog. Window Dressing).

Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer

Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die öffentliche Hand das Grundstück einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben überlässt.

Eine Stadt hatte die Abwasserbeseitigung auf eine GmbH übertragen und dieser ein Grundstück, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden, überlassen. Die GmbH beanspruchte eine Grundsteuerbefreiung, weil die Stadt die Abwasserbeseitigung nach wie vor gesetzlich als Pflichtaufgabe zu erfüllen habe. Das Grundstück habe die Stadt der GmbH in Ausübung dieser hoheitlichen Aufgabe überlassen.

Die geltend gemachte Grundsteuerbefreiung verlangt Identität von Grundstückseigentümer und unmittelbar Nutzendem. Eigentümerin des Grundstücks war die Stadt, während das Grundstück von der GmbH und damit von einem anderen Rechtsträger unmittelbar zur Abwasserbeseitigung genutzt wurde. Der Stadt war die Tätigkeit der GmbH nicht als eigene Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen. Die Motivation für die Grundsteuerbefreiung entfiel damit, weil die öffentliche Hand die hoheitliche Aufgabe und insoweit die Kostenverantwortung auf Private übertragen hat.

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt. Für den umgekehrten Fall, dass ein Privater sein Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft der öffentlichen Hand für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlässt und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist, ist keine Identität erforderlich und die Grundsteuerbefreiung greift.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für Pkw-Besteuerung

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, müssen bei der Kfz-Steuer auch wie ein PKW, also nach Hubraum, besteuert werden.

Ein Autofahrer wollte einen Opel Astra-F-LFW steuerlich als LKW behandeln und damit Kfz-Steuer sparen. Das Auto hat werksseitig keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche. Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte und Sitze fehlten im Bereich der Ladefläche. Das Auto hatte zwei Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster waren verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht betrug 1.600 kg, die Nutzlast 500 kg. Die der Personenbeförderung dienende Fläche wurde mit 1,68 m², die Ladefläche mit 2,16 m² ermittelt.

Das Finanzamt behielt mit der Ablehnung der gewichtsbezogenen Lkw-Besteuerung auch vor dem Bundesfinanzhof Recht. Eine Besteuerung als LKW ist nur möglich, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben. Denn Limousinen oder Kombis mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 bis 2.700 kg und einer Zuladung von 500 bis 650 kg sind heute keine Seltenheit. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung.

Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

Eine GbR verkaufte noch vor Fertigstellung eines Einkaufszentrums ein Grundstück und optierte bzgl. des Verkaufs zur Umsatzsteuer. Im notariellen Vertrag gab die GbR eine Mietgarantie gegenüber dem Käufer ab. Da die zugesagten Mieterträge nicht erreicht wurden, einigten sich die Beteiligten später auf eine Ausgleichszahlung der GbR an den Käufer. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung machte die GbR die Zahlung als nachträgliche Kaufpreisminderung geltend, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzamt hatte in der Zahlung einen echten Schadensersatz gesehen, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage einen unmittelbaren Zusammenhang einer Zahlung mit der zuvor erbrachten Leistung voraussetzt. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, weil die Zahlung den Minderwert der Immobilie ausglich.

Auch in Rechnungen von „Kleinstunternehmern“ konkrete Leistungsbeschreibung für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine Rechnung die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ reichen nicht aus. Es muss vielmehr das Objekt, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, konkret bezeichnet werden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten einheitlich für alle Unternehmer. Es gibt keine Erleichterungen für sog. „Kleinstunternehmer“.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Orchestermusiker kann gegenüber seinem Orchester umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistung eines selbstständigen Einzelmusikers gegenüber „seinem“ Orchester umsatzsteuerfrei ist. Handelt es sich um ein nicht staatliches Orchester, ist jedoch Voraussetzung, dass für den Orchestermusiker eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein staatliches Orchester erfüllt. Dabei reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine dem Orchester selbst erteilte Bescheinigung jedenfalls dann aus, wenn in dieser die einzelnen Orchestermusiker namentlich aufgeführt werden und sie sich ausdrücklich auf die einzelnen Orchestermusiker als Mitglieder des Orchesters bezieht.

Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen von deren Einordnung als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand abhängig

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude oder tätigt im Zusammenhang mit dessen Erwerb sog. anschaffungsnahe Aufwendungen, kommt es für den Vorsteueraufteilungsmaßstab (z. B. Flächenmaßstab) darauf an, in welchem Umfang das gesamte Gebäude zur Ausführung nicht umsatzsteuerbarer bzw. umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsleistungen einerseits und steuerfreier Ausgangsleistungen andererseits verwendet wird.

Bei Erhaltungsaufwendungen an einem bestehenden Gebäude kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bestätigung seiner Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung mittlerweile angeschlossen hat, entschieden.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Unternehmer an den von ihm gewählten sachgerechten Aufteilungsmaßstab gebunden ist, sobald der entsprechende Umsatzsteuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden kann.

Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden

Am 1. Juli 2010 tritt eine neue Vorschrift in Kraft, die die Vorgaben der EU umsetzt und die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen erheblich verkürzt.

Ein Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.

Hinweis: Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.