Termine März 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.3.2010 | 15.3.2010 | 6.3.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.3.2010 | 15.3.2010 | 6.3.2010 |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.3.2010 | 15.3.2010 | 6.3.2010 |
Umsatzsteuer4 | 10.3.2010 | 15.3.2010 | 6.3.2010 |
Sozialversicherung5 | 29.3.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.3.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
· für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
· die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
· der Schuldner die Leistung verweigert,
· besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
1.7. bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Annahme von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst durch schlüssiges Verhalten
Wenn von einem Krankenhausbeschäftigten geleistete Bereitschaftsdienste durch Freizeit ausgeglichen werden sollen und hierfür seine Zustimmung erforderlich ist, so kann diese auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es ging um den Fall einer Krankenschwester, die die von dem Arbeitgeber gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch genommen hatte, anschließend aber einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Bereitschaftsdienste forderte. Ein solcher zusätzlicher Anspruch steht ihr nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zu, weil sie durch die Gewährung und Inanspruchnahme von Freizeit bereits ausreichend abgefunden wurde.
Bei Verdachtskündigung ist vorherige Anhörung erforderlich
Arbeitgeber, die wirksam eine Verdachtskündigung vornehmen wollen, haben den betreffenden Arbeitnehmer vorher anzuhören. Um von einer ausreichenden Anhörung sprechen zu können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich machen. Dazu gehört, dass er ihn wissen lässt, dass er aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen zur Kündigung berechtigenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegt und darauf gegebenenfalls eine Kündigung zu stützen beabsichtigt. Darüber hinaus muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen solchen innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg im Falle eines Filialleiters entschieden, der unter dem Verdacht stand, sich fünf Euro Fundgeld widerrechtlich angeeignet zu haben. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich zu den ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomenten befragt, genügt demnach nicht.
Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen
Nimmt ein an sich insolventes Unternehmen gegenüber bestimmten Gläubigern noch einzelne Zahlungen vor, können die entsprechenden Beträge vom Insolvenzverwalter zur Masse zurückverlangt werden, wenn die Zahlungen nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Dabei steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter von einem Bauleiter rund 3.000 € zurückverlangt. Zur Begründung verwies er darauf, zum Zeitpunkt der Zahlung habe sich das Unternehmen gegenüber dem Bauleiter mit der Lohnzahlung bereits für über sieben Monate im Rückstand befunden. Angesichts dessen könne dem Bauleiter die Zahlungsunfähigkeit nicht verborgen geblieben sein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht. Zwar habe er bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei verzögerten Lohnzahlungen nicht zwingend mit Zahlungsunfähigkeit rechnen müsse, weil ihm die für die Beurteilung erforderlichen Insiderinformationen regelmäßig fehlten. Im vorliegenden Fall habe aber keine greifbare Grundlage für die Erwartung bestanden, das Unternehmen werde die Lohnrückstände noch erfüllen können.
Keine insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeit für die Zahlung einer Organgesellschaft auf die Steuerschuld ihres Organträgers
Eine Organgesellschaft hatte einen Tag vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Umsatzsteuer des laufenden Monats für den Organträger gezahlt. Auf die Anfechtung des Insolvenzverwalters zahlte das Finanzamt den Betrag zunächst an die Organgesellschaft. Anschließend forderte das Finanzamt allerdings den Betrag wieder zurück. Die Zahlung sei irrtümlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Insolvenzverwalter hätte seine Anfechtung gegen den Organträger und nicht gegen das Finanzamt richten müssen.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und den Insolvenzverwalter zur Zahlung verpflichtet. Das Finanzamt hat nur die vom Organträger, nicht aber eine von der Organgesellschaft geschuldete Umsatzsteuer erhalten. Auch wenn die Zahlung erst am 10. des Folgemonats fällig wurde, ist die Schuld durch die Zahlung der Organgesellschaft erloschen. Die Zahlung war Tilgung einer fremden Verbindlichkeit (des Organträgers), sie kann nicht im Wege der Insolvenzanfechtung bei der Organgesellschaft vom Finanzamt zurückgefordert werden. Ihm gegenüber wurde keine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin, sondern nur des Organträgers getilgt. Deshalb ist nicht das Finanzamt, sondern nur der Organträger Insolvenzgläubiger.
Auch andere Gründe für eine Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters schieden im Urteilsfall aus. Dem Finanzamt war die drohende Insolvenz der Organgesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung unbekannt, während der Organträger über die wirtschaftliche Situation voll informiert war.
Bei sog. Aufwandsspenden sind besondere Anforderungen zu beachten, um die Haftung zu vermeiden
Steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden) können nicht nur in Geld, sondern auch als Sachspende oder Aufwandsspende erfolgen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug einer Aufwandsspende ist, dass der „Spender“ einen vertraglichen oder satzungsmäßigen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat und er auf diesen Anspruch verzichtet.
Beispiel: Ein Bürger stellt einer Organisation sein Fahrzeug unentgeltlich für mildtätige Zwecke zur Verfügung. Die von ihm getragenen anteiligen Kosten für die Fahrten betragen 400 €. Laut Satzung der mildtätigen Organisation hat der Bürger Anspruch auf Erstattung der Kosten. Der Bürger verzichtet nachträglich auf die Erstattung der Kosten. Der Aufwandsverzicht stellt in Höhe von 400 € eine abzugsfähige Spende dar.
Das Finanzgericht München stellt einige Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Aufwandsspenden:
· Sog. Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße durch den Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen eintritt.
· Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit.
· Zwischen den Beteiligten müssen ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen vorliegen; die einzelnen Verträge und Willenserklärungen müssen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt werden.
· Die Spendenbescheinigung ist für das Jahr des Verzichts und nicht für das Jahr des Entstehens der Aufwandsersatzansprüche zu erteilen.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall noch beschäftigen müssen.
Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Außerdem haftet, wer veranlasst, dass die Spenden nicht für die bescheinigten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Haftungsschuld beträgt aus Vereinfachungsgründen einheitlich 30 % (bis 2006: 40 %). Auf die tatsächliche Höhe der Steuerminderung beim Spender kommt es nicht an.
In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig
In Deutschland lebende Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Eltern deren Wohnhaus in Spanien. Sie vermieteten das Haus und machten die erzielten Verluste in ihrer Steuererklärung in Deutschland geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.
Der Europäische Gerichtshof gab den Geschwistern recht. In einem EU‑Mitgliedsstaat erzielte Verluste aus Vermietungseinkünften sind in Deutschland berücksichtigungsfähig. Die dem entgegenstehende deutsche Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist rechtswidrig. Sie beschränkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU.
Investitionsabzugsbetrag setzt ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus
Der Gesellschafter einer GbR bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines betrieblichen Pkw mit der Begründung, dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen werde.
Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete dies damit, dass der Gesellschafter seine private Autonutzung nach der 1 %‑Regelung ermittelt habe und deshalb die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen) nicht gegeben sei.
Der Bundesfinanzhof betrachtet in seinem Beschluss nicht die Vergangenheit, sondern stellt darauf ab, dass das am Ende des Gewinnermittlungszeitraums dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Da der Gesellschafter den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Pkw durch Führung eines Fahrtenbuchs erbringen wolle, sei dem zu folgen. Schließlich könne man von einem zum anderen Veranlagungszeitraum zwischen der 1 %‑Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs wechseln.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Die Ausführungen im Beschluss sprechen aber dafür.
Nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises einer Anteilsveräußerung ist steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen
Wenn sich ein Sachverhalt im Nachhinein ändert, stellt sich die Frage, ob diese Änderung auch eine steuerliche Rückwirkung entfaltet. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der den bisherigen Sachverhalt abbildet, kann nämlich nur geändert werden, wenn ein sog. „rückwirkendes Ereignis“ vorliegt. Gegeben ist ein rückwirkendes Ereignis in der Regel bei Steuertatbeständen, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen.
Die nachträgliche Herabsetzung eines Kaufpreises ist ein Beispiel dafür, wie folgender Fall zeigt: Ein Anteilseigner verkauft 49 % seiner Anteile an einer GmbH. Später streiten sich Verkäufer und Erwerber über die Wirksamkeit oder bestimmte Inhalte des Vertrags und schließen einen Vergleich, in dem auch der Veräußerungspreis rückwirkend vermindert wird. Die nachträgliche Minderung des Veräußerungspreises führt zu einer steuerlichen Rückwirkung, das heißt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (oder Veräußerungsverlustes) ist entsprechend per geändertem Steuerbescheid zu korrigieren.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, die nachzuweisen ist. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein. Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden.
Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen
A kaufte 2004 ein Wohnhaus und setzte es im gleichen Jahr umfangreich instand. Die Aufwendungen hierfür ordnete er den Gebäude-Anschaffungskosten zu. Die gleichzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen behandelte er als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.
Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil alle von A durchgeführten Maßnahmen einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten zuzurechnen waren.
Tipp: Schönheitsreparaturen nach Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung sind i. d. R. sofort abzugsfähig.
Bis wann kann der Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei steuerpflichtiger Vermietung geltend gemacht werden?
Von der Umsatzsteuer befreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude, Wohnungen usw.). Ein Unternehmer kann auf die Befreiung verzichten, wenn er die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn der Mieter das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen; der Mieter muss vorsteuerabzugsberechtigt sein.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung wird dadurch ausgeübt, dass der Unternehmer den Vermietungsumsatz „als steuerpflichtig behandelt“. Diese sog. Option wird z. B. ausgeübt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder durch die Anmeldung der Vermietungsumsätze mit anderen steuerpflichtigen Umsätzen. Erzielt ein Unternehmer zulässigerweise steuerpflichtige Vermietungsumsätze, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als Vorsteuer abziehbar sind allerdings nur die Steuerbeträge, die den steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen zuzuordnen sind.
Der Fall: Ein Vermietungsunternehmer errichtete zwei Einliegerwohnungen, die er nachweislich steuerpflichtig vermieten wollte. Die ersten Baukosten fielen im Jahr 2003 an. Vorsteuerbeträge wurden nicht geltend gemacht. Im Jahr 2006 gab der Unternehmer eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2003 und berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2004 ab, in denen erstmals anteilige Vorsteuerbeträge aus der Errichtung der Einliegerwohnungen geltend gemacht wurden. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 ab. Bei den jeweiligen Voranmeldungen berücksichtigte es ebenfalls keine geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Dagegen wehrte sich der Vermietungsunternehmer.
Die Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz gab dem Unternehmer Recht. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug für die nach der Option umsatzsteuerpflichtig vermieteten Einliegerwohnungen zu Unrecht versagt.
Nach Auffassung des Gerichts sind folgende Grundsätze zu beachten:
· Es ist erforderlich, dass der Unternehmer die Einliegerwohnungen seinem Unternehmen zuordnet. Dies kann durch eine Zuordnungsentscheidung geschehen.
· Vor Ausübung der Option kommt ein Vorsteuerabzug auf die Herstellungskosten aus der Errichtung der Wohnungen nicht in Betracht.
· Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten muss nicht sofort bei Bezug der Eingangsleistungen (z. B. den Handwerkerleistungen aus der Erstellung) geltend gemacht werden, um die Zuordnung der Wohnungen zu dem Unternehmen nachzuweisen.
· Ist der Vorsteuerabzug erst nach Ausübung der Option und nicht schon bei Bezug der Eingangsleistungen möglich, müssen andere Beweisanzeichen für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen herangezogen werden.
· Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist nicht alleinige Zuordnungsentscheidung. Auch Schriftverkehr mit dem zukünftigen Mieter, aus dem sich ergibt, dass eine steuerpflichtige Vermietung beabsichtigt ist, kann Beweisanzeichen sein.
Der Bundesfinanzhof muss diesen schwierigen Fall abschließend lösen.
Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger und die Rechnung an sie adressiert ist
Sehr oft versagt das Finanzamt den von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil in der Rechnung über die Eingangsleistungen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Treten mehrere Personen in Form einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft auf, ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft (nicht einzelne Gemeinschafter) Leistungsempfänger und die Rechnung ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert ist.
Zur Verdeutlichung folgender Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten M und F, ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus bebaut ist. Sämtliche Gewerbeeinheiten des Geschäftshauses haben die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet. M gibt im eigenen Namen zur Modernisierung und Instandsetzung umfangreiche Umbauten in Auftrag. Dabei legt er nicht offen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters, nämlich der F, handelt. Die Eingangsrechnungen der Handwerker werden ebenfalls nur an den M adressiert. Damit ist die Grundstücksgemeinschaft nicht Leistungsempfänger und mangels an sie adressierter Rechnungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Verzinsung von Einfuhrumsatzsteuer-Guthaben
Bestimmte Steuernachforderungen oder -erstattungen sind zu verzinsen. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt dies jedoch nicht, weil hier sinngemäß die Vorschriften für Zölle Anwendung finden. Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwar eine Form der Umsatzsteuer, sie weist aber im Vergleich dazu Besonderheiten auf, die eine enge Verknüpfung mit dem Zollrecht zeigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Unternehmensgründern muss eine Steuernummer erteilt werden
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer schon dann, wenn der angehende Unternehmer ernsthaft erklärt, eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Vergabe der Steuernummer abgelehnt werden.
Die Erteilung einer Steuernummer ist für Umsatzsteuerzwecke Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit, weil die Steuernummer in der Rechnung angegeben werden muss und Grundlage für die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist. In der Verweigerung der Erteilung einer Steuernummer sieht das Gericht einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Ein Finanzamt hatte einem Fliesenleger die Erteilung einer Steuernummer verweigert, weil es die Tätigkeit des Unternehmers nicht als selbstständig anerkannte.
Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel nur, soweit zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht
Ein Vermieter hatte ein Gebäude teils steuerfrei (an Ärzte), teils steuerpflichtig vermietet. Von einem benachbarten Apotheker erhielt er ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt dafür, dass er das Gebäude zum Teil an Ärzte vermietete. Die auf die Gebäudeherstellung entfallende Vorsteuer teilte der Vermieter im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen auf.
Diese Aufteilung ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Unzutreffend war es jedoch, das von dem Apotheker gezahlte Entgelt in den Aufteilungsschlüssel einzubeziehen. In den Aufteilungsschlüssel sind nur die Ausgangsumsätze einzubeziehen, die in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingangsumsatz stehen. Die Zahlungen des Apothekers stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Errichtung des Gebäudes. Diese Aufwendungen stehen nur in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Entgelten aus der Vermietung des Gebäudes. Die Zahlungen des Apothekers stehen demgegenüber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit diesen Aufwendungen und sind deshalb zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht einzubeziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)