Termine November 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.11.2010 | 15.11.2010 | 5.11.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.11.2010 | 15.11.2010 | 5.11.2010 |
Gewerbesteuer | 15.11.2010 | 18.11.2010 | 12.11.2010 |
Grundsteuer | 15.11.2010 | 18.11.2010 | 12.11.2010 |
Sozialversicherung5 | 26.11.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Einkommensteuer aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft kann Masseverbindlichkeit sein
Für die Abgrenzung der Frage, ob Schulden als Insolvenz‑ oder Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind, ist der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung entscheidend. Auf die steuerliche Entstehung einer Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an. Nach diesen Grundsätzen sind im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründete Steueransprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Insolvenzeröffnung begründete, als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Steueransprüche sind vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.
Dieser rechtlichen Beurteilung folgend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Einkommensteuer den Masseverbindlichkeiten zuzuordnen ist. Darauf, wie der einkommensteuerrechtlich zu versteuernde Gewinn entstanden ist, kommt es nicht an. Dieser Betrachtung folgend ist ein steuerrechtliches Feststellungsverfahren für eine Mitunternehmerschaft bindend für die Einkommensteuer der beteiligten Mitunternehmer. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die festzusetzende Einkommensteuer der Beteiligten.
Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Ein Unternehmer versteuerte die Umsätze aus der Entwicklung von Computerprogrammen in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt war der Auffassung, es müsse der Regelsteuersatz angewendet werden. Im Rahmen des sich daraus entwickelnden Rechtsstreits wurden die Differenzbeträge zunächst von der Vollziehung ausgesetzt. Die Vorgehensweise wiederholte sich nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Allerdings widerrief das Finanzamt später seine Aussetzung für den Jahressteuerbescheid. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise. Etwa ein Jahr später zahlte der Unternehmer den Gesamtbetrag, verfolgte sein Anliegen auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber weiter.
Später gab der Bundesfinanzhof dem Unternehmer Recht. Das Finanzamt hatte die zu viel erhobene Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Es machte trotzdem Säumniszuschläge für die Zeit zwischen seinem früheren Widerruf der Aussetzung der Vollziehung und dem Zeitpunkt der Zahlung der (seinerzeit noch strittigen) Umsatzsteuerbeträge geltend. Diesbezüglich wurde das Finanzamt durch den Bundesfinanzhof verpflichtet, die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.
Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge ist nicht allein deshalb unbillig, weil die Steuerfestsetzung zugunsten eines Unternehmers geändert wird. Hinzukommen muss, dass gegenüber der Finanzbehörde alles getan wurde, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, die Finanzbehörde den Antrag aber trotzdem abgelehnt hat. Die einen Erstattungsanspruch ablehnende anderslautende gesetzliche Regelung geht über den verfolgten Zweck so weit hinaus, dass ein Erlass aus sachlichen Gründen zu erfolgen hat.
Abgeltung aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht gewährten Urlaubs
Lange war umstritten, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen kann. Schließlich entschieden der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht, dass dies nicht der Fall ist.
Eine weitere Streitfrage in diesem Zusammenhang hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein entschieden. Ein Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, in derartigen Fällen bestehe nur der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub fort, nicht aber der Anspruch auf darüber hinausgehenden, vertraglich zugestandenen Mehrurlaub.
Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen. Enthalte eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, entfällt damit in Fällen der andauernden Arbeitsunfähigkeit weder der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch derjenige auf einen vertraglichen Mehrurlaub.
Lebensmittelmarkt gilt im Bewertungsrecht als Warenhaus
Grundstücke sind u. a. zu bewerten, um die Grundsteuer zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden die Gebäude in bestimmte Klassen eingeteilt. Für die jeweilige Klasse sind Normalherstellungskosten je cbm umbauten Raumes festgelegt, die Ausgangsgröße für die Wertermittlung und den Einheitswert sind. Die Normalherstellungskosten für Markt- und Messehallen liegen dabei deutlich unter denjenigen für Warenhäuser.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Lebensmittelmarkt nicht als Markt- und Messehalle, sondern als Warenhaus einzuordnen ist. Dies ergebe sich aus dem Sprachgebrauch, wonach man unter einer Halle einen weiten und hohen Raum verstehe. Eine von den Gebäudenormalherstellungskosten abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn dieser Durchschnittswert um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.
In derselben Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung zum 1.1.2007 noch für verfassungsgemäß erklärt, obwohl der Zeitpunkt, auf den die Normalherstellungskosten ermittelt wurden (1.1.1964), bereits über 40 Jahre zurückliegt. Für spätere Zeiträume verlangt er jedoch eine neue, realitätsgerechte Wertermittlung durch den Gesetzgeber.
Erbschaftsteuerliche Bewertung des Pensionsanspruchs eines verstorbenen Personengesellschafters bis 2008 nur mit Steuerbilanzwert
Ehemann M war zu 76 % an einer KG beteiligt. Nach seinem Tod im Jahr 2000 erbte seine Frau F seine Anteile und erhielt die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte lebenslängliche Witwenpension. Bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung des KG‑Anteils kapitalisierte das Finanzamt den Pensionsanspruch nach der Lebenserwartung der F und errechnete einen Wert von ca. 2,5 Mio. DM.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders und entschied, dass der Pensionsanspruch nach dem bis 2008 geltenden Bewertungsrecht nur mit dem Wert angesetzt werden durfte, mit dem er in der steuerlichen Sonderbilanz des M aktiviert worden war. Dieser betrug nur 400.000 DM.
Hinweis: Geerbte Pensionsansprüche aus einem Angestelltenverhältnis unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.
Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistung zu Handwerkerleistung
Bei Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Aufwendungen für solche Arbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) ist in Einzelfällen sicher schwierig, da eine Reihe von einfacheren handwerklichen Tätigkeiten auch von Laien ausgeführt werden können. Dazu gehört das Anstreichen und Tapezieren. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine handwerkliche Tätigkeit nicht als hauswirtschaftlich eingeordnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Aufwendungen dieser Art sowohl der einen als auch der anderen Kategorie zugeordnet werden und damit im Rahmen der Höchstbeträge zu einer doppelten Steuerermäßigung führen könnten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
· Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
· Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
· Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
· Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
· Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
· Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
Bewertung und Behandlung von Abfindungen und der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer bei Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft
Der Bundesfinanzhof hat in acht Leitsätzen zur Bewertung und Behandlung von Abfindungen und der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Veräußerung aller Gesellschaftsanteile Stellung genommen.
· Nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist die Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Zukünftige Einkommens- und Lohnentwicklungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
· Bei der Prüfung einer schädlichen Überversorgung sind im Fall einer Betriebsaufspaltung nur die aus der Betriebs-Kapitalgesellschaft herrührenden Gehälter in die Berechnung einzubeziehen. Vergütungen aus der Besitzgesellschaft bleiben unberücksichtigt.
· Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Nur-Pensionszusage ist anzuerkennen, wenn dem eine Barlohnumwandlung zugrunde liegt. Der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht zu folgen.
· Die Erteilung einer Pensionszusage setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus. Dies ist erst der Fall, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Eine Zusage bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter‑Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist ein derart zustande gekommener Rechtszustand nicht durch Zeitablauf heilbar. Ausschlaggebend für die steuerrechtliche Behandlung ist immer die Situation im Zusagezeitpunkt.
· Eine Pensionszusage, die für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung zum Teilwert vorsieht, ist steuerschädlich.
· Entsprechen die Zuführungen zu einer Pensionszusage zwar den gesetzlichen Vorschriften, sind sie aber aus anderen steuerlichen Gründen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, hat eine Gewinnzurechnung außerhalb der Bilanz zu erfolgen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, scheidet auch eine Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung aus.
· Vorstehende Regelungen sind auch auf Gesellschafter‑Geschäftsführer mit weniger als 50 % der Anteile anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zur Geschäftsführung berufen sind und zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit der Anteile verfügen.
· Um den Verkauf aller Geschäftsanteile zu ermöglichen, ist die Abfindung oder entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage steuerunschädlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Leistungen für einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und die Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses steht. Im Umfang einer eventuell vorliegenden Überversorgung liegt allerdings Steuerschädlichkeit vor.
Bürgschaftsinanspruchnahme kann den Veräußerungsverlust bei wesentlicher Beteiligung erhöhen
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der Gesellschafter wesentlich beteiligt war und deren Beteiligung er im Privatvermögen hielt.
Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die ursprünglichen sowie die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und die Auflösungskosten (z. B. Beratungskosten) den gemeinen Wert des dem Gesellschafter zugeteilten Vermögens bei der Auflösung oder Liquidation der Kapitalgesellschaft übersteigen.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, ob eine Bürgschaftsinanspruchnahme zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehört. Grundsätzlich führt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft nur dann in vollem Umfang zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die Bürgschaft nach Eintritt der Krise übernommen wird. Die „Krise“ ist im Eigenkapitalrecht der GmbH der Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Eine Krise besteht u. a., wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Sind Bürgschaften krisenbestimmt, sind sie als eigenkapitalersetzend anzusehen, entschied das Finanzgericht. Die Bürgschaftsinanspruchnahme hat Auswirkung auf die Ermittlung des Veräußerungsverlustes.
Der geltend gemachte Auflösungsverlust wurde vom Gericht ungekürzt anerkannt, weil der Gesellschafter seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine ganz oder zum Teil steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der GmbH erhalten hatte.
Die Revision wurde zugelassen.
Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers
Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist nicht erforderlich, dass er die Kosten des Erstwohnsitzes trägt. Dies ist zwar ein wichtiges Anzeichen für einen eigenen Hausstand, aber keine zwingende Voraussetzung.
Das Problem stellt sich besonders bei ledigen Arbeitnehmern, die am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet haben und einen Haupthausstand im Haus der Eltern führen. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob dies ein eigener Hausstand ist oder ob es sich um die Eingliederung in einen fremden Haushalt handelt. Eine finanzielle Beteiligung an dem elterlichen Haushalt ist zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch führt das nicht zwangsläufig zu einer eigenen Haushaltsführung. Umgekehrt bewirkt eine unentgeltliche Überlassung nicht zwangsläufig, dass eine eigene Haushaltsführung ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, die Haushaltsführung mitzubestimmen, spricht wiederum für einen eigenen Hausstand. Wesentlich kommt es auch darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Nur gelegentliche Aufenthalte im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Keine Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 Euro
Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern oder Versicherungsbeiträge. Ist der jeweils abzugrenzende Betrag allerdings nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu werden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
· der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
· die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2011 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2011 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Veräußerungsgewinn einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung ist nicht steuerpflichtig
Zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird eine zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers genutzte Wohnung veräußert, ist der erzielte Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Die Wohnung (oder das Haus) muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Herstellung) und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Veräußerung einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Frist in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, weil nach dem mit Spanien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Spanien zusteht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Verkauf einer Internet-Domain ist keine sonstige Leistung
Bei dem Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige sonstige Leistung.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein solcher Veräußerungsgewinn nur dann steuerpflichtig, wenn der Vorgang einer anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen ist oder wenn bei Verkauf die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wann sind ausländische Betriebsstättenverluste „final“ und können ausnahmsweise bei der inländischen Gewinnermittlung abgezogen werden?
Das Besteuerungsrecht für ausländische Betriebsstätten steht nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Betriebsstättenstaat zu. Gewinne der Betriebsstätten sind damit im Inland steuerfrei, Verluste dagegen können nicht im Inland abgezogen werden. Abweichend davon kommt ein Verlustabzug ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Unternehmer nachweist, dass die Verluste im Betriebsstättenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (so genannte finale Verluste). Finalität
· liegt nicht vor, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind.
· ist dagegen gegeben, wenn die Verluste aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe der Betriebstätte.
Die finalen Verluste sind nicht nur bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sondern auch bei der Gewerbesteuer abzuziehen. Maßgeblich für den Abzug ist nicht das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, sondern der Veranlagungszeitraum, in dem sie „final“ geworden sind.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2011
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2007 für die Jahre 2008 ‑ 2010 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2011 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
Aushändigung von Einkaufsgutscheinen ist umsatzsteuerbare Dienstleistung
Arbeitnehmer eines Unternehmens hatten gemäß ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf eine teilweise Vergütung in Form von Warengutscheinen, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauteten. Das Unternehmen hatte die entsprechenden Gutscheine zu einem Betrag inklusive Umsatzsteuer erworben. Fraglich war daher, ob die Aushändigung der Gutscheine an die Arbeitnehmer ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug hinreichend bezeichneter Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) ist, so dass keine Lieferung vorliegt. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Diese Auffassung wird vom Europäischen Gerichtshof nicht mehr gestützt. Nach seiner Meinung ist bereits die Ausgabe der Gutscheine eine steuerbare Leistung. Denn die Einkaufsgutscheine ermöglichen es den Arbeitnehmern, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung in bestimmten Geschäften zu erwerben, so dass diese Gutscheine ihnen ein zukünftiges und seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen verleihen. Das steuerpflichtige Entgelt ergibt sich aus dem Verzicht der Arbeitnehmer auf entsprechende Barvergütung.
Problematisch ist diese neue Beurteilung, wenn für den Gutschein Gegenstände erworben werden, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Denn die Aushändigung der Gutscheine wird zunächst dem Regelsteuersatz unterworfen. Hier muss die Finanzverwaltung tätig werden.
(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs)
Vertragsstrafen und Verzugszinsen führen nicht zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Macht der Leistungsempfänger Mängelbeseitigungs- und Wertminderungskosten gegenüber dem leistenden Unternehmer geltend und zahlt dieser zum Ausgleich einen Betrag, mindert dieser das Entgelt für die Leistung. Infolgedessen mindert sich die Umsatzsteuer und damit korrespondierend die Vorsteuer. Wie die Beteiligten die Zahlung bezeichnen (z. B. als Schadensersatz) und ob die Zahlung erst aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt, ist unerheblich.
Verzugszinsen und Vertragsstrafen berühren demgegenüber die Umsatzsteuer nicht, da diese Zahlungen nicht einen Schaden des Leistungsempfängers hinsichtlich der erbrachten Leistung ausgleichen sollen. Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)