Termine Oktober 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
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1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Bilanzänderung ohne abweichende Steuerfestsetzung löst keine Nachzahlungszinsen aus
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hatte Beteiligungserträge erst im Jahr des Zuflusses erfasst. Später nahm er eine Bilanzberichtigung zur phasengleichen Erfassung dieser Erträge vor. Gleichzeitig dotierte er die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen in entsprechendem Umfang gewinnmindernd. Es kam dadurch gegenüber der ursprünglichen zu keiner abweichenden Steuerfestsetzung, weil nur sich einander ausgleichende Bilanzänderungen vorlagen.
Trotzdem betrachtete das Finanzamt den gewinnerhöhenden Vorgang der aktivierten Beteiligungserträge isoliert als rückwirkendes Ereignis. Es forderte aufgrund einer fiktiv erhöhten Körperschaftsteuer Nachzahlungszinsen.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Nur eine Bilanzänderung, die sich tatsächlich auf die festgesetzte Körperschaftsteuer auswirkt, kann Grundlage einer abweichenden Steuerfestsetzung sein. Dies wäre Voraussetzung für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen.
Festsetzungsverjährung wird auch bei unvollständiger Selbstanzeige gehemmt
Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit für eine zuvor begangene Steuerhinterziehung führen, wenn sich hieraus die bisher nicht versteuerten Einkünfte ergeben. Unabhängig davon kann sich die Frage stellen, ob die Steuern noch festgesetzt werden können oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Metzgermeister seine Steuererklärungen 1987 am 10.11.1988 beim Finanzamt eingereicht. Zehn Jahre später, am 6.11.1998, erstattete er Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Er konnte allerdings nicht die genaue Summe der unversteuerten Einkünfte beziffern. Er teilte dem Finanzamt lediglich mit, dass er Zinsen aus einem Guthaben bei einer ausländischen Bank von 1,5 Mio. DM und jährlich ca. 80.000 DM Einnahmen aus seiner Metzgerei nicht versteuert habe.
Nachdem er 1999 vom Finanzamt vergeblich aufgefordert worden war, die bisher nicht versteuerten Einkünfte genau zu beziffern, schätzte das Finanzamt diese. Hiergegen legte er Einspruch ein, weil für die Steuern 1987 die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Diese betrage zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben worden sei. Er habe zwar eine Selbstanzeige abgegeben, die sei aber so unvollständig, dass sie nicht wirksam sei. Somit hätten nach dem 31.12.1998 keine geänderten Steuerbescheide mehr für 1987 erlassen werden dürfen.
Das Gericht entschied, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, weil der Metzgermeister eine ‑ für die Frage der Festsetzungsverjährung ‑ wirksame Selbstanzeige abgegeben hatte. Diese sei durch die Angabe von Steuerart und Veranlagungszeitraum ausreichend individualisiert. Die Steuerfestsetzung war deshalb auch noch 1999 möglich.
Verspätungszuschläge müssen regelmäßig mit der Steuer festgesetzt werden
Ein Finanzamt forderte einen Steuerpflichtigen mehrfach auf, seine Einkommensteuererklärung einzureichen. Nach der verspäteten Abgabe führte die Festsetzung zu einer Nachzahlung. Erst ein Jahr später und nach einer zwischenzeitlichen Änderungsfestsetzung setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest.
Diese Festsetzung war rechtswidrig, weil sie ohne Begründung vom Grundsatz der gleichzeitigen Festsetzung von Steuer und Verspätungszuschlag abwich. Nur in Ausnahmefällen soll von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Denn der Steuerpflichtige soll möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag überrascht werden. Nur besondere Gründe rechtfertigen, von einer Verbindung der beiden Bescheide abzusehen. Gründe dafür, den Verspätungszuschlag nicht mit der Steuer festzusetzen, können z. B. gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch ermittelt werden muss, ob die Verspätung entschuldbar war, oder welche Umstände und Tatsachen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Arbeitgeber haftet für von Angestellten hinterzogene Lohnsteuer
Ein Arbeitgeber sollte für Lohnsteuerbeträge haften, die aufgrund von Steuerhinterziehungen einer Arbeitnehmerin zu niedrig angemeldet und abgeführt wurden. Die in der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers tätige Arbeitnehmerin hatte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen so manipuliert, dass der Arbeitgeber über 40.000 € zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte.
Der Arbeitgeber musste für die Lohnsteuer haften. Der Arbeitgeber hatte zwar nach Ausscheiden der Arbeitnehmerin dem Finanzamt mitgeteilt, dass vermutlich zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Das konnte ihn von der Haftung aber nicht befreien. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt hat. So müssen sich Körperschaften nicht nur das Wissen ihres gesetzlichen Vertreters, z. B. des Vorstands, zurechnen lassen, sondern auch das Wissen ihrer Bevollmächtigten. „Wissensvertreter“ ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen. Die Arbeitnehmerin, die beauftragt war, die Lohnabrechnungen durchzuführen und die Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln, hatte eine Steuerhinterziehung begangen. Der Arbeitgeber muss sich diese Kenntnis seiner Wissensvertreterin um die bewusst falschen Lohnsteuer-Anmeldungen zurechnen lassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Entnahme von Anteilen aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung
Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ermittelt sich der Gewinn aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten. Als Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen (anschaffungsähnlicher Vorgang), wenn in diesem Zusammenhang die stillen Reserven aufgedeckt werden. Unterbleibt eine Erfassung der stillen Reserven, aus welchen Gründen auch immer, sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Dazu folgender Fall:
Ein wesentlich Beteiligter veräußerte seine Anteile (Nennwert 14 TDM) für 3 Mio. DM. Diese Beteiligung hatte er fünf Jahre vorher aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Eine Versteuerung erfolgte nicht und war auch nachträglich nicht möglich, weil die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig waren. Fehlt es in einem solchen Fall an der Besteuerung des Entnahmewerts, ist Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen Kaufpreis und historischen Anschaffungskosten, so dass es letztlich doch zu einer Versteuerung der gesamten stillen Reserven kommt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Für gezahlte Kfz-Steuer ist Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Ausgaben getätigt werden, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
Eine Spedition machte im Jahresabschluss Kfz-Steuern in Höhe von 98.000 € als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt korrigierte den Gewinn um den rechnerisch auf das Folgejahr entfallenden Anteil von 44.000 €.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Die Kfz-Steuer entsteht tageweise und ist (bis auf Sonderfälle) für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Der auf das folgende Wirtschaftsjahr entfallende Anteil ist deshalb zu aktivieren.
Grundstückstausch als Anschaffungsgeschäft
Zwei Brüder erwarben 1994 von ihrem Vater im Wege der Schenkung ein mehr als 16.000 qm großes unbebautes Grundstück. Dabei handelte es sich um Acker-, Grünland- und Waldflächen. Keine drei Jahre später veräußerten sie das gesamte Grundstück an die Stadt mit der Maßgabe, dass ihnen nach der beabsichtigten Erschließung 1.400 qm erschlossene Baugrundstücke zurückübertragen würden. Dieser Prozess zog sich bis zum Februar 2003 hin. Im Dezember desselben Jahres veräußerte einer der Brüder sein ihm im Februar zugewiesenes Baugrundstück.
Das Finanzamt sah den 1997 vertraglich vereinbarten Grundstückstausch (Acker-, Grünland- und Waldflächen gegen erschlossene Baugrundstücke) als Anschaffungsgeschäft für die Baugrundstücke an. Den keine zehn Jahre später darauf folgenden Verkauf behandelte es als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Er sah in dem Vorgang keinen Parallelfall zu einem förmlichen Umlegungsverfahren. Eine vergleichsweise Zwangssituation war nicht feststellbar. Das Tauschgeschäft erfolgte aufgrund freier Entscheidung.
Nach Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Beteiligung angefallen waren.
In dem betreffenden Fall hatte ein GmbH‑Gesellschafter seine Beteiligung veräußert. Der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens aus. Solche nachträglichen Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung bei Überschusseinkünften nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies wurde damit begründet, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Substanz nicht besteuert wurden.
Die geänderte Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit der geänderten Steuerbarkeit bei wesentlichen Beteiligungen gesehen werden. Im Laufe der letzten Jahre wurde die Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 1 % herabgesetzt.
Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen
Die Übertragung eines Teilbetriebs ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Teilbetriebs übertragen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nur zur Nutzung überlassen werden. Selbst ein langjähriger Mietvertrag mit weitreichenden Kündigungsfristen reicht nicht aus, um zumindest wirtschaftliches Eigentum zu begründen.
Mit diesen grundlegenden Ausführungen lehnte der Bundesfinanzhof die steuerneutrale Abspaltung von einer GmbH ab. Bis auf die betriebsnotwendigen Grundstücke wurden alle Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs eines Stahl- und Metallbearbeitungsbetriebs auf eine neue GmbH übertragen. Die für den Fertigungsbetrieb notwendigen Grundstücke wurden der neuen Gesellschaft nur pachtweise zur Nutzung überlassen. Da grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück eine funktional wesentliche Grundlage darstellt, fand keine vollständige Abspaltung eines Teilbetriebs statt.
Hinweis: In Abspaltungsfällen darf nicht vernachlässigt werden, dass dem verbleibenden Rechtsträger weiterhin ein selbstständig lebensfähiger Teilbetrieb erhalten bleiben muss.
Steuerunschädliche Abtretung einer Lebensversicherung ausnahmsweise auch bei Vorfinanzierung von Anschaffungskosten aus Eigenmitteln
Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Sicherung eines Darlehens kann steuerschädlich sein, wenn das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dient. In diesem Fall ist bei Fälligkeit der Lebensversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag als Kapitaleinkünfte zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: A hatte zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Darlehen in Höhe von 350.000 DM aufgenommen und hierfür Lebensversicherungsansprüche von 340.000 DM abgetreten. Am 6.7.2001 wurde der Kaufpreis von 330.000 DM aus Darlehensmitteln überwiesen. Am 19.7.2001 überwies A die Grunderwerbsteuer von 11.550 DM, die ebenfalls zu den Anschaffungskosten gehört, von einem aus Eigenmitteln entstandenen Guthabenkonto. Am 23.7.2001 wurde das Restdarlehen von 20.000 DM auf das gleiche Konto ausgezahlt. Das Finanzamt stellte die Steuerschädlichkeit der Lebensversicherungsabtretung fest, weil die Grunderwerbsteuer nicht vom Darlehen, sondern aus Eigenmitteln bezahlt worden war.
Das Gericht sah dies ausnahmsweise anders, weil A die Grunderwerbsteuer zu einem Zeitpunkt gezahlt hatte, zu dem er von einem rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta auf seinem Girokonto ausgehen konnte, weil
Hinweis: Das Urteil hat nur noch Bedeutung für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.
Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Bei der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine oft gewählte Gestaltung. Der Übergeber behält sich in Form von Versorgungsleistungen die Erträge des übergebenden Vermögens vor. Der Übernehmer muss die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des Vermögens leisten können. Nur dann kann er diese als Sonderausgaben abziehen. Dieses gilt auch, wenn nach der Übergabe ertragloses Vermögen in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber umgeschichtet wird und sich der Übergeber für diesen Fall erhöhte Versorgungsbeträge hat zusichern lassen. Reichen die Erträge aus dem ursprünglichen und dem umgeschichteten Vermögen aus, um die Versorgungszusage inklusive der erhöhten Versorgungsbeträge zu finanzieren, ist nunmehr ein höherer Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Für die erforderliche Prognose, ob die Erträge ausreichend sind, ist auf die Erträge im Jahr des Umschichtungsvorgangs und den beiden Folgejahren abzustellen.
Beispiel: Ein Landwirt überträgt seinem Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch ein Grundstück mit bisher nicht ausgebeutetem Bodenschatz (Kiesvorkommen) umfasst. Im Fall der Veräußerung dieses Grundstücks soll die vom Sohn zu erbringende Versorgungsleistung von monatlich 1.000 € auf 3.000 € erhöht werden. Reichen die Erträge nach Veräußerung des Grundstücks zur Finanzierung von monatlich 3.000 € aus, steht dem Sohn ein entsprechender Sonderausgabenabzug zu.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig
Auf Grund des am 31. März 1999 verkündeten Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat sich die Frist für die Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber erfasste damit ab 1999 aber auch solche Grundstücke, bei denen die bis zum 31.12.1998 geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die bis zum 31.12.1998 geltende zweijährige Spekulationsfrist beim Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig.
Allerdings verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist.
Beispiel 1: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 100.000 € erworben und am 1.6.1999 für 150.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits am 31.3.1999 150.000 €. Der Veräußerungsgewinn von 50.000 € ist einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999, der Wertzuwachs war aber bereits bei Verkündung des Gesetzes vorhanden.
Beispiel 2: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 200.000 € erworben und am 1.6.2004 für 400.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am 31.3.1999 280.000 €. Vom Veräußerungsgewinn von 200.000 € ist der bis zum 31.3.1999 entstandene Wertzuwachs von 80.000 € (einkommensteuerfrei) abzuziehen. Der Restbetrag von 120.000 € unterliegt der Einkommensteuer im Jahr 2004.
Ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. 1 %‑Regelung streitig
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem bei ihm anhängigen Verfahren beizutreten, in dem die ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. 1 %‑Regelung streitig ist.
Die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz wird bei der Einkommensteuer in der Regel nach der sog. 1 %‑Regelung ermittelt. Das bedeutet, dass 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz pro Monat als private Entnahme dem Gewinn hinzugerechnet wird. Hinzu kommt die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wobei 80 % des Entnahmewerts zugrunde gelegt werden.
Beispiel 1:
Beträgt der Bruttolistenpreis des Kfz 50.000 €, ist die private Nutzung mit 6.000 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 912 € (80 % von 6.000 € x 19 %) anzusetzen.
Umsatzsteuerlich gilt die 1 %‑Regelung allerdings nicht, wenn der Unternehmer diese nicht freiwillig anwendet. Die private Kfz-Nutzung wird vielmehr geschätzt, wobei der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % der vom Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz-Kosten zu veranschlagen ist, soweit sich aus den konkreten Verhältnissen nicht ein geringerer privater Nutzungsanteil ergibt. Nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (z. B. Kfz-Steuer) sind herauszurechnen.
Beispiel 2:
Netto-Gesamtaufwendungen für das Kfz (einschließlich AfA) 10.000 €; hierin nicht mit Vorsteuern belastete Kosten von 1.000 € enthalten. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind danach 4.500 € (50 % von 9.000 €); die Umsatzsteuer beträgt 855 € (19 % von 4.500 €).
Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, gehört die von ihm gezahlte Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben. Dies gilt allerdings nicht für die auf die private Nutzung entfallende Umsatzsteuer, die dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Der Bundesfinanzhof muss klären, welche Umsatzsteuer dem Gewinn hinzuzurechnen ist: Die nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten ermittelte (im Beispielsfall also 912 €) oder die umsatzsteuerlich ermittelte und im Umsatzsteuerbescheid für die Privatnutzung angesetzte Umsatzsteuer (im Beispielsfall also 855 €).
Zahlungen eines Dritten führen in der Regel zu steuerpflichtigen Umsätzen
Ein Unternehmer führt regelmäßig dann umsatzsteuerbare Leistungen aus, wenn er die Leistungen gegen Entgelt erbringt. Zum Entgelt gehören in der Regel auch Zuschüsse eines Dritten, die der Unternehmer zur Ausführung seiner Leistungen erhält. Erbringt der Unternehmer seine Leistung gegenüber dem Abnehmer unentgeltlich, erhält hierfür aber von einem Dritten einen Zuschuss, liegt deshalb kein Eigenverbrauch bzw. keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte Leistung vor, deren Bemessungsgrundlage die bei Ausführung der Leistung entstandenen Kosten wären. Es liegt vielmehr eine Leistung gegen Entgelt vor, deren Bemessungsgrundlage regelmäßig der Zuschuss ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)